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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1981, Az.: 4 StR 78/81

Rechtsfolgen des Verbleibens von richterlichen Zweifeln an der Schuld des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.1981
Aktenzeichen
4 StR 78/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 14406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 30.09.1980

Verfahrensgegenstand

Geldfälschung

Prozessgegner

Gastwirt Andreas Friedrich S. aus H.-B.-Hö., geboren am ... 1938 in L.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. März 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... in der Verhandlung,
Justizamtsinspektor ... der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. September 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, Geld in der Absicht nachgemacht zu haben, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde (§ 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB), sowie die Fälschung von Geld und Wertzeichen vorbereitet zu haben (§ 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB), aus subjektiven Gründen freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.

2

Die Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie darlegt, der Angeklagte habe zwar den objektiven Tatbestand des § 146 StGB erfüllt, sie habe jedoch nicht die Überzeugung gewinnen können, daß er auch die Absicht gehabt habe, die bereits hergestellten Münzen oder solche mit den Gußformen noch herzustellende Geldstücke als echtes Geld in Verkehr zu bringen, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Strafkammer ist nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte zu diesem Ergebnis gekommen. Wenn sie dabei letzte Zweifel an der Schuld des Angeklagten nicht überwinden konnte, durfte sie ihn dieser Straftat nicht schuldig sprechen (vgl. BGHSt 10, 208 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]; BGH VRS 39, 103 m.w.Nachw.). Die Beweiswürdigung ist auch nicht lückenhaft. Entgegen der vom Generalbundesanwalt geäußerten Auffassung hat das Landgericht keinen naheliegenden Gesichtspunkt außer acht gelassen. Es hat ferner in rechtlich fehlerfreier Weise dargetan, daß auch eine Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 149 StGB ausscheide.