Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.07.1981, Az.: 1 StR 219/81

Strafantrag durch gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen; Erfordernis der gemeinschaftlichen Einreichung des Strafantrags bei bestehender Ehe; Zulässigkeit eines Revisionsantrags durch Nebenkläger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.07.1981
Aktenzeichen
1 StR 219/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 13943
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Weiden - 20.01.1981

Fundstelle

  • StV 1981, 535

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Juli 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner,
Herdegen,
Dr. Schikora,
Dr. Foth als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Nebenklägerin Pia Z. wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 20. Januar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Nebenklägerin, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Jugendkammer hat die Angeklagten von der Anklage der gemeinschaftlichen Entführung gegen den Willen der Entführten, begangen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Vergewaltigung, freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Nebenklägerin Pia Z. mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

I.

Anklage und Eröffnungsbeschluß legen den Angeklagten zur Last, sie hätten am 13. August 1980 gegen 21,15 Uhr in der Nähe von Thomasreuth die zur Tatzeit 17jährige Pia Z., die sie in Eschenbach in einem Lastkraftwagen der US-Armee als Anhalterin mitgenommen hätten, gemeinschaftlich in ein Waldstück abseits der Straße verbracht, dort gewaltsam entkleidet, gemeinschaftlich geschlagen und trotz Gegenwehr durch Anwendung von Gewalt zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit jedem der Angeklagten gezwungen.

3

Die Jugendkammer sieht sich an der Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten gehindert, weil ein wirksamer Strafantrag innerhalb der gesetzlichen Frist nicht gestellt worden sei. Für Minderjährige müßten bei Bestehen der Ehe die Eltern als gemeinsame gesetzliche Vertreter und Personensorgeberechtigte den Strafantrag einbringen. Im vorliegenden Fall habe lediglich die Mutter der zur Tatzeit noch nicht 18jährigen Pia Z., Frau Ursula Z., den Antrag allein gestellt. Sie habe Kenntnis von der Tat spätestens am 19. August 1980 erlangt. Den an diesem Tage gestellten Antrag habe sie nicht im Einverständnis mit ihrem Ehemann, dem Vater der Verletzten, eingebracht, denn sie habe gleichzeitig erklärt, sie wolle nicht, daß ihr Mann etwas von der Tat an seiner Tochter erfahre, da er herzkrank sei. Innerhalb der bis zum 19. November 1980 laufenden Frist habe der Vater der Geschädigten den Strafantrag der Mutter nicht genehmigt. Die am 17. Januar 1981 mit der Bevollmächtigung der Rechtsanwälte G. und H. erteilte Genehmigung sei verspätet.

4

Von der Anklage der gemeinschaftlichen Vergewaltigung hat die Jugendkammer die Angeklagten aus tatsächlichen Erwägungen freigesprochen.

5

II.

Das angefochtene Urteil muß auf eine Verfahrensrüge hin aufgehoben werden.

6

1.

Die Revision der Nebenklägerin ist zulässig.

7

Der Nebenkläger kann ein Rechtsmittel nur einlegen, wenn seine Anschlußbefugnis gegeben und wenn er in seiner Eigenschaft als Nebenkläger beschwert ist. Beides ist hier der Fall. Der Senat hat die Anschlußbefugnis der Pia Z. für das Revisionsverfahren bereits im Beschluß vom 5. Mai 1981 bejaht. Sie ist gegeben, weil nach dem Inhalt der Anklageschrift auch die Verurteilung der Angeklagten wegen des Privatklagedelikts der gefährlichen Körperverletzung rechtlich möglich erscheint (§ 223 a StGB, §§ 395 Abs. 1, 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Eines Strafantrages bedarf es dazu nicht. Daß die Anklage nicht ausdrücklich den Tatbestand des § 223 a StGB zum Gegenstand hat, ist ohne Belang (BGH, Urteil vom 13. Februar 1980 - 3 StR 5/80).

8

Die Nebenklägerin ist durch die Freisprüche auch insoweit beschwert, als die Angeklagten nicht wegen des Nebenklagedelikts der gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden sind und das angefochtene Urteil auf diesen Gesichtspunkt nicht eingeht.

9

2.

Die Beanstandung der Revision, das Landgericht habe Pia Z. trotz form- und fristgerechter Anschlußerklärung zu Unrecht nicht als Nebenklägerin zugelassen, greift durch.

10

a)

Unzutreffend ist allerdings die Auffassung der Beschwerdeführerin, der Strafantrag sei infolge wirksamer Zustimmung des Vaters der Nebenklägerin zum Strafverfolgungsbegehren der Mutter rechtzeitig gestellt.

11

Eine Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB) setzt nach § 238 Abs. 1 StGB einen Strafantrag voraus. Die Antragsfrist beträgt 3 Monate (§ 77 b Abs. 1 StGB). Sie beginnt mit der Kenntnis eines Elternteils von der Tat (BGHSt 22, 103 [BGH 12.03.1968 - 5 StR 722/67]). Die Mutter der Pia Z. erhielt spätestens am 19. August 1980 Kenntnis von der Tat, Die Antragsfrist lief demgemäß am 19. November 1980 ab. Bis dahin lag keine Zustimmungserklärung des Vaters der Nebenklägerin vor. Der andere Elternteil muß seine Zustimmung innerhalb der Antragsfrist erklären (BGH LM StGB § 61 aF Nr. 2).

12

Der Vater war auch nicht, wie die Revision meint, an der Zustimmungserklärung tatsächlich verhindert (BGB § 1678; BGH NJW 1967, 941; BGH bei Dallinger MDR 1972, 923). In gleicher Weise wie er nach Ablauf der Antragsfrist über das Tatgeschehen unterrichtet wurde, hätte er auch während der Frist ins Bild gesetzt werden können. Anhaltspunkte dafür, daß er gerade in diesen drei Monaten durch die Mitteilung in einen die Gesundheit erheblich schädigenden Zustand hätte geraten können, sind weder vorgebracht noch ersichtlich.

13

Die Versäumnis der Antragsfrist hat zur Folge, daß auch bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 237 StGB eine Verurteilung unter diesem Gesichtspunkt nicht möglich ist. Die Strafverfolgung wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Vergewaltigung wird dadurch nicht berührt.

14

b)

Pia Z. hätte, wie oben zu II 1 ausgeführt ist, als Nebenklägerin zugelassen werden müssen, weil eine Verurteilung der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Betracht kam.

15

c)

Auf der rechtsirrigen Ablehnung des Zulassungsantrages können die angefochtenen Freisprüche auch beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß die Nebenklägerin als Verfahrensbeteiligte durch Hinweis auf den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung, durch Behauptung tatbestandserheblicher Umstände sowie durch Stellung von Anträgen und Einführung von zusätzlichen Beweismitteln auf eine Verurteilung der Angeklagten hingewirkt hätte (vgl. BGH NJW 1966, 1669).

16

III.

Soweit die Revision sich gegen die Freisprüche vom Anklagevorwurf der gemeinschaftlichen Vergewaltigung wendet, ist sie unzulässig, weil eine solche Beanstandung der Nebenklägerin nicht zusteht. Durch ihr Rechtsmittel kann sie lediglich die Freisprüche vom Vorwurf der Verwirklichung von Nebenklagedelikten angreifen (BGH, Urteil vom 3. Juli 1958 - 5 StR 186/58; Urteil vom 26. April 1979 - 4 StR 150/79). Der Tatbestand der Vergewaltigung gehört nicht dazu. Das schließt jedoch nicht aus, daß hier auch die Freisprüche von der Anklage der gemeinschaftlichen Vergewaltigung wegen der möglichen tateinheitlichen Begehung von Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung aufgehoben werden müssen. Die Anklage geht von Tateinheit zwischen dem Nebenklagedelikt und dem Tatbestand der Vergewaltigung aus. Für die neue Verhandlung wird insoweit auf BGHSt 13, 143, 146 hingewiesen.

Pikart
Woesner
Herdegen
Schikora
Foth