Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1980, Az.: 3 StR 5/80 (S)
Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses; Zuständigkeit der Staatsschutzkammer bei Straftaten wegen politischer Verdächtigung; Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.02.1980
- Aktenzeichen
- 3 StR 5/80 (S)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 14690
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 29.06.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1980, 415-416 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1586 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Falsche Verdächtigung u.a.
Prozessgegner
Arbeiter Osman C. aus B., geboren am ... 1942 in P./E. (Türkei)
Amtlicher Leitsatz
Ein Verweisungsbeschluß ist auch dann bindend, wenn er fehlerhaft ist. Die Bindungswirkung entfällt dann, wenn die Verweisung auf Willkür beruht.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Februar 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath, Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat das gegen den Angeklagten eingeleitete Strafverfahren eingestellt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers sind zulässig und begründet.
I.
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Bochum vom 3. August 1976, die der Vorsitzende des Schöffengerichts Bochum am 7. Oktober 1976 zur Hauptverhandlung vor dem erweiterten Schöffengericht zugelassen hat, legt dem Angeklagten - neben der Unterschlagung eines Geldbetrages - zur Last, seit Februar 1976 Osman O. und andere beim türkischen Generalkonsulat in Essen und später gegenüber deutschen Polizeidienststellen wider besseres Wissen verdächtigt zu haben, Mitglieder einer terroristischen Vereinigung zu sein, die in der Bundesrepublik Deutschland Anschläge und Attentate plane. Das Protokoll über die Hauptverhandlung vor dem erweiterten Schöffengericht Bochum vom 8. Dezember 1976 enthält den Hinweis, daß der Angeklagte ferner angeklagt werde, sich seit Februar 1976 wegen Verleumdung strafbar gemacht zu haben. Daraufhin ist der Geschädigte Osman O. als Nebenkläger zugelassen worden. Nach Beginn der Hauptverhandlung vom 11. Januar 1978 verwies das erweiterte Schöffengericht Bochum die Sache nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten an die Staatsschutzkammer des Landgerichts Dortmund, und zwar mit der Begründung, der Angeklagte habe sich in Tateinheit mit dem Vergehen gegen § 164 StGB auch wegen politischer Verdächtigung strafbar gemacht (§ 241 a StGB). Die Staatsschutzkammer erklärte sich durch Beschluß vom 30. August 1978 für unzuständig und vertrat die Auffassung, nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß sich der Angeklagte auch nach § 241 a StGB strafbar gemacht haben könne. Das Oberlandesgericht Hamm, dem sie die Sache zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit vorgelegt hatte, sprach durch Beschluß vom 18. Oktober 1978 aus, daß das Landgericht Dortmund an den Verweisungsbeschluß des Schöffengerichts gebunden und deshalb zuständig sei. Dem folgt das Landgericht in dem angefochtenen Urteil nicht. Es hält sich weiterhin für unzuständig. Der Verweisungsbeschluß des Schöffengerichts könne keine Bindungswirkung haben, weil er offensichtlich unhaltbar sei. Der Beschluß des Oberlandesgerichts könne die Zuständigkeit der Strafkammer nicht begründen, weil es insoweit an einer den § 354, 358 StPO entsprechenden gesetzlichen Regelung fehle, die zu einer Bindung der Strafkammer führen könne.
II.
Die Revisionen sind zulässig.
Der Erörterung bedarf dies nur bei der des Nebenklägers. Dieser kann ein Rechtsmittel nur einlegen, wenn - was von Amts wegen zu prüfen ist (BGH bei Dallinger MDR 1954, 152 [BGH 22.10.1953 - 1 StR 66/53]; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 401 Rdn 7; Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 396 Rdn 11) - seine Anschlußbefugnis gegeben und wenn er in seiner Funktion als Nebenkläger beschwert ist (Wendisch a.a.O. § 401 Rdn 5; Kleinknecht a.a.O. § 401 Rdn 2). Beides ist hier der Fall.
1.
Der Anschlußbefugnis steht nicht entgegen, daß die Anklageschrift dem Angeklagten kein zum Anschluß berechtigendes strafbares Verhalten zur Last legt (§§ 395, 374 StPO). Der Angeklagte ist in der Hauptverhandlung am 8. Dezember 1976 darauf hingewiesen worden, daß er auch wegen Verleumdung angeklagt werde. Nach den Umständen ist offensichtlich, daß der Protokollvermerk einen Hinweis nach § 265 StPO festhält, der Angeklagte könne wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der Anklage wegen falscher Anschuldigungen ist, auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verleumdung des Geschädigten Osman O., der rechtzeitig Strafantrag gestellt und seinen Anschluß als Nebenkläger erklärt hatte, bestraft werden. Einem Strafverfahren wegen Verleumdung konnte sich der insoweit Betroffene als Nebenkläger anschließen (§§ 395, 373). Dem steht nicht entgegen, daß das Nebenklagedelikt der Verleumdung mit Offizialdelikten zusammenfällt (BGH bei Holtz MDR 1978, 461) und daß die Staatsanwaltschaft die rechtliche Beurteilung nicht auf das Nebenklagedelikt gestützt hatte (Kleinknecht a.a.O. § 395 Rdn 2; Wendisch a.a.O. § 395 Rdn 3).
2.
Der Nebenkläger ist auch durch die Einstellung des Strafverfahrens und die darin liegende Ablehnung, den Angeklagten wegen des Nebenklagedelikts der Verleumdung zu bestrafen, beschwert.
III.
Die Revisionen sind begründet.
1.
Beide Revisionsführer haben unter anderem, insoweit in zulässiger Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), die Verletzung des § 270 StPO gerügt.
2.
Diese Rüge ist begründet.
a)
Das Schöffengericht ist in der Hauptverhandlung vom 11. Januar 1978 zu der Auffassung gekommen, der Angeklagte sei auch wegen politischer Verdächtigung nach § 241 a StGB zu bestrafen. Straftaten wegen politischer Verdächtigung gehören zur ausschließlichen Zuständigkeit der Staatsschutzkammer (§ 74 a Abs. 1 Nr. 6 GVG). Aus der Sicht des Schöffengerichts war deshalb eine Verweisung an diese Kammer geboten.
b)
Gemäß § 270 StPO ist das Landgericht an den nach Beginn der Hauptverhandlung getroffenen Verweisungsbeschluß des Schöffengerichts gebunden (vgl. BGHSt 27, 99, 103).
Die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen, die auf der Anwendung des § 270 StPO beruhen, entfällt nur bei Entscheidungen, die mit den Grundprinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung in Widerspruch stehen, wenn der Mangel für einen verständigen Beurteiler offenkundig ist (vgl. Kleinknecht a.a.O. Einl. Rdn 102). Demgemäß entfällt die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses, wenn dieser auf Willkür des verweisenden Gerichts beruht.
Diese Voraussetzungen liegen nicht schon bei Verweisungen vor, die fehlerhaft oder im Ergebnis unzutreffend sind. Auch solche richterlichen Entscheidungen sind grundsätzlich beachtlich. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß Verweisungsbeschlüsse nach § 270 StPO nicht anfechtbar sind (§ 270 Abs. 3 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 210 StPO) und somit nicht korrigiert werden können. Diese Regelung dient der Beschleunigung des Verfahrens, weil sie ein Zwischenverfahren verhindert, das ohne sachliche Förderung des Strafverfahrens nur die gerichtliche Zuständigkeit klärt. Dem mit der Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen verbundenen Beschleunigungseffekt würde eine Auslegung widersprechen, die das Gericht, an das eine Sache verwiesen worden ist, stets verpflichtete, den Beschluß auf seine sachliche Richtigkeit zu überprüfen. Deshalb muß das Gericht eine Verweisung, selbst wenn sie fehlerhaft ist, hinnehmen, es sei denn, daß sie "bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist" (BVerfGE 29, 45, 49) [BVerfG 30.06.1970 - 2 BvR 48/70]. Dies liegt hier nicht vor.
aa)
Das Landgericht hat zwar zutreffend die Auffassung vertreten, daß der vom Schöffengericht ermittelte Sachverhalt nicht erwarten läßt, daß der Angeklagte nach § 241 a StGB verurteilt werden wird. Demgemäß hätte das Schöffengericht von einer Verweisung an das Landgericht absehen müssen; denn die Verweisung nach § 270 StPO setzt voraus, daß der Angeklagte der Straftat, deretwegen verwiesen wird, mindestens hinreichend verdächtig ist (Kleinknecht a.a.O. § 270 Rdn 6; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg aa/ § 270 Rdn 7).
bb)
Dieser Fehler führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Verweisungsbeschlusses. Das Schöffengericht hatte nämlich durchaus Anhaltspunkte, welche die Prüfung der Frage nahelegten, ob der Tatbestand des § 241 a StGB erfüllt war. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hatte den Nebenkläger durch Bescheid vom 26. September 1977 als Asylberechtigten anerkannt, weil dieser glaubhaft vorgetragen und durch entsprechende Nachweise belegt habe, daß er wegen seiner politischen Betätigung im Fall einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung aus politischen Gründen befürchten müsse. Dem Schöffengericht konnte sich auch die Vermutung aufdrängen, daß ursächlich für die Gefahr politischer Verfolgung, die das Bundesamt bejaht hat, die Anzeigen des Angeklagten gewesen sind. Die Auffassung des Schöffengerichts, diese Umstände reichten für eine Verweisung nach § 270 StPO aus, beruht nicht auf Willkür.
cc)
Die Strafkammer hat demnach ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Sie war wegen des für sie bindenden Verweisungsbeschlusses des Schöffengerichts Bochum der gesetzliche Richter (§ 270 StPO). Deshalb hätte sie das Verfahren nicht einstellen dürfen, sondern zur Sache verhandeln müssen.
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm