Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1958, Az.: 5 StR 186/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.1958
Aktenzeichen
5 StR 186/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schwurgericht Berlin - 18.11.1957

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. Juli 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin, der Witwe Hildegard R. aus B., gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 18. November 1957 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten im Revisionsrechtszuge entstanden sind.

Gründe

1

Dem Angeklagten war im Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ein versuchter Mord an Frau R. vorgeworfen worden. Das Schwurgericht hat ihn nur wegen gefährlicher Körperverletzung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt und erklärt, daß diese Strafe durch die Untersuchungshaft verbüßt ist.

2

Frau Reymann hat Revision eingelegt und ist vom Senat auf ihren Antrag als Nebenklägerin zugelassen worden.

3

Sie rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

4

I.

Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.

5

1.

Die Beschwerdeführerin hat zunächst in der Revisionsrechtfertigungsschrift vom 21. Januar 1958 folgendes vorgetragen. Nachdem das Schwurgericht den Angeklagten darauf hingewiesen hatte, daß er wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden könne, habe es sie nicht darüber belehrt, daß sie beantragen könne, als Nebenklägerin zugelassen zu werden. Das habe zur Folge gehabt, daß sie "weder die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen noch von sich aus den Antrag auf Zulassung als Nebenklägerin stellen konnte".

6

Die Rüge ist haltlos. Das Gericht hat nicht die Amtspflicht, einen Zeugen darauf aufmerksam zu machen, daß er sich dem Verfahren als Nebenkläger anschließen kann.

7

2.

Auf die Revisionsbegründung vom 21. Januar 1958 hat der Verteidiger des Angeklagten erwidert, die Beschwerdeführerin sei am ersten Verhandlungstage "vom Vorsitzenden auf die Möglichkeit des Beitritts und auf das Erfordernis eines schriftlichen Antrages ausdrücklich hingewiesen worden". Sie habe aber im weiteren Verlaufe der Hauptverhandlung auf Befragen erklärt, den Antrag nicht stellen zu wollen.

8

Hierauf ließ die Beschwerdeführerin in einem Schriftsatze ihres Vertreters vom 18. März 1958 antworten, sie habe dem Schwurgerichtsvorsitzenden schon am ersten Verhandlungstage "erklärt, sie wolle als Nebenklägerin dem Verfahren beitreten und zugelassen werden". Der Vorsitzende habe sie aber "darüber belehrt, daß der Beitritt in schriftlicher Form erfolgen müsse". Nach richtiger Rechtsauffassung könne er jedoch auch in der Haupt Verhandlung zu Protokoll gegeben werden. Das Schwurgericht habe es versäumt, die Beschwerdeführerin auf ihren "in der Haupt Verhandlung erklärten Beitritt" durch Beschluß als Nebenklägerin zuzulassen. Darin liege ebenfalls ein Mangel des Verfahrens.

9

a)

Mit dieser Begründung ist die Rüge jedoch unzulässig. Denn die Behauptungen, auf die sie sich stützt, widersprechen den zuerst aufgestellten, und diese hat der Vertreter der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung vor dem Senat nicht etwa zurückgenommen, sondern ausdrücklich aufrechterhalten.

10

b)

Hiervon abgesehen, könnten die Ausführungen im Schriftsatze vom 18. März 1958 der Revision aus folgenden Gründen nicht zum Siege verhelfen.

11

Nach § 396 Abs. 1 StPO ist die Anschlußerklärung bei dem Gericht schriftlich einzureichen. Ob es genügt, wenn sie in die Niederschrift über die Hauptverhandlung aufgenommen, dieser Vermerk aber vom Nebenklageberechtigten nicht unterschrieben wird, braucht nicht entschieden zu werden (vgl. dazu Kleinknecht-Müller, StPO § 396 Anm. 1 a; Eb. Schmidt, Lehrkomm. II. Teil § 396 Erl. 1 gegen RGSt 36, 246, 247). Denn in der Niederschrift des Schwurgerichts ist überhaupt keine Beitrittserklärung der Beschwerdeführerin beurkundet. Mindestens aus diesem Grunde ist die vorgeschriebene Schriftform nicht gewahrt worden, die Beschwerdeführerin also nicht Nebenklägerin geworden.

12

Ob dies, wie sie behauptet, seinen Grund darin hat, daß der Vorsitzende eine schriftliche Anschlußerklärung verlangte, ist unerheblich. Es kann dahinstehen, ob er sie, wenn sie ihm mündlich abgegeben wird, grundsätzlich in die Hauptverhandlungsniederschrift aufnehmen lassen muß und den Nebenklageberechtigten im Regelfalle nicht auf den Weg eines schriftlichen Antrages verweisen darf. Das würde jedenfalls voraussetzen, daß die mündliche Äußerung eindeutig ist und alle Zweifel darüber ausschließt, ob sie endgültig sein soll. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so braucht der Vorsitzende die Hauptverhandlung nicht dadurch aufzuhalten, daß er zu ergründen versucht, ob der Verletzte Nebenkläger werden will oder nicht. Mindestens in diesem Falle kann er eine schriftliche Anschlußerklärung fordern. So lag es hier. Dessen ist der Senat gewiß, weil die Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren widersprechende Darstellungen über die Vorgänge in der Hauptverhandlung hat geben lassen.

13

Da also das Verfahren des Schwurgerichts rechtlich nicht zu beanstanden ist, kann die Beschwerdeführerin das Urteil und insbesondere seinen Strafausspruch nicht deshalb angreifen, weil sie in der Hauptverhandlung keine Gelegenheit hatte, in der Rolle einer Nebenklägerin Ausführungen zu machen.

14

II.

Die Sachbeschwerde dringt ebenfalls nicht durch.

15

Die Revision wendet sich dagegen, daß das Schwurgericht den Tötungsvorsatz verneint hat. Diese Rüge ist unzulässig. Denn ein Nebenkläger kann nicht geltend machen, der Angeklagte sei zu Unrecht wegen des Vergehens verurteilt worden, das die Nebenklage zulässig macht, und hätte statt dessen wegen eines Verbrechens bestraft werden müssen, das ausschließlich von Amts wegen zu verfolgen und der Nebenklage nicht zugänglich ist.

16

In den Grenzen, die sich hieraus ergeben, ist das Urteil, insbesondere der Strafausspruch, auf Grund der allgemeinen Sachrüge zu prüfen. Dabei zeigt sich kein rechtlicher Fehler.

17

Die Beschwerdeführerin hat nach den §§ 473 Abs. 1 Satz 1, 471 Abs. 1 und 397 StPO auch die notwendigen Auslagen zu tragen, die dem Angeklagten im Revisionsrechtszuge entstanden sind.

18

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Dr. Börker