Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1981, Az.: IVa ZR 121/80

Anspruch auf Versicherungsleistung aus einer Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung; Sachschaden an einer Maschine während der Versicherungsdauer ; Substanzbeeinträchtigung an einer Maschine als Sachschaden ; Betriebsunterbrechung als Folge eines Maschinenschadens; Gefahrerhöhung durch den weiteren Betrieb einer versicherten Maschine

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.06.1981
Aktenzeichen
IVa ZR 121/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 13088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 03.10.1979
LG München I

Fundstelle

  • MDR 1982, 125 (Kurzinformation)

Prozessführer

M. F.-Gesellschaft AG,
vertreten durch den Vorstand Dieter S.-H., Gotthelf D., Dr. Friedrich-Edmund H., Horst-Günther W., Dr. Alfred S., Dr. Reinhard B., Dr. Eckhardt W., A. straße ..., M.

Prozessgegner

C. W. M. O. B. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Christian R., R. straße ..., M.

Amtlicher Leitsatz

Die dem Versicherungsnehmer bei der Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung obliegende Anzeige eines Sachschadens, der eine Betriebsunterbrechung zur Folge haben könnte, ist als eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit im Sinne von § 6 Abs. 1 VVG anzusehen.

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Oktober 1979 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Versicherungsleistung aus einer Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung.

2

Die Klägerin erwarb von der Herstellerin, der Firma Eberhard H. und S. (im folgenden: Firma H.), eine Membrankammerfilterpresse, die mit Hilfe von Druck aus einer breiartigen Trübe deren flüssige Bestandteile herauspreßt. Der Preßvorgang vollzieht sich zwischen insgesamt 45 gummierten Kammer- bzw. Membrankammerfilterplatten. Die Maschine wurde im August 1969 von der Firma H. im Betrieb der Klägerin aufgestellt. Bereits unmittelbar nach Inbetriebnahme traten Verformungen einzelner Filterplatten auf, weshalb noch im selben Monat zwei Platten, die stark verformt waren, ausgewechselt wurden. Im September 1969 wurden wiederum Verformungen festgestellt, weshalb im Oktober 1969 zwei weitere Platten ausgewechselt wurden. Ende Oktober/Anfang November reklamierte die Klägerin erneut Durchbiegungen von Filterplatten. Die Firma H. stellte hierauf die Verformung von sieben Platten fest. Die Membranen von fünf Platten waren gerissen. Bei allen Membranfilterplatten mit Ausnahme der Kopfstücke war in den Raum zwischen Membrane und Filterplatte Filterkuchen (Stearat) eingedrungen, der im Betrieb der Klägerin nicht entfernt werden konnte. Am 12. November 1969 kamen die Firma H. und die Klägerin deshalb überein, eine "Generalreparatur" der Presse im Rahmen der bevorstehenden Weihnachtspause des Betriebes der Klägerin durchzuführen. Die bis dahin und später noch bis zum 2. Dezember 1969 aufgetretene Verformung der Platten hatte keine Betriebsunterbrechung zur Folge. Der Betrieb der Klägerin konnte unabhängig von den Verbiegungen an den einzelnen Platten der Presse weiterlaufen, weil die Presse weiterhin benutzt werden konnte und sie jedenfalls in etwa die für ihren Einsatz maßgebenden Zwecke mehr oder weniger zufriedenstellend erfüllte.

3

Am 1. Dezember 1969 trug die Klägerin der Beklagten die Aufnahme der Presse in die zwischen den Parteien bestehende Maschinen- und Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung an. Diesen Antrag nahm die Beklagte am 22. Dezember 1969 mit Wirkung ab 2. Dezember 1969 an. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den Allgemeinen Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen der Beklagten, Form 261 (Verband) 11.66 - im folgenden MBUB genannt. Diese hatten hinsichtlich des hier interessierenden Teils folgenden Wortlaut:

"§ 1 Gegenstand der Versicherung

Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines während der Versicherungsdauer eingetretenen Sachschadens (§ 2) unterbrochen, so ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden (§ 3).

Diese Bestimmungen gelten entsprechend auch für die Versicherung von Betriebsteilen.

§ 2 Sachschaden

(1)
Sachschaden ist die unvorhergesehen und plötzlich eintretende Zerstörung oder Beschädigung einer in der Versicherungsurkunde aufgeführten Maschine durch

a) ...

b) ...

c)
Konstruktionsfehler ...

(2)
Als Sachschaden im Sinne des Absatzes (1) gelten nicht:

a) ...

e)
Schäden, soweit sie entstanden sind durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluß der Versicherung vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seiner verantwortlichen Betriebsleitung bekannt sein mußten;

f)
Schäden, soweit sie eine unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse des Betriebes oder des übermäßigen Ansatzes von Rost, Kesselstein oder Schlamm sind;

g) ...

§ 3 Unterbrechungsschaden, Versicherungsort, Haftzeit

(1)
Unterbrechungsschaden ist der entgehende Geschäftsgewinn und der Aufwand an fortlaufenden Geschäftskosten in dem versicherten Betriebe, sofern sich der Sachschaden auf einem Grundstück ereignet hat, das in der Versicherungsurkunde als Betriebsstelle bezeichnet ist.

(2)
...

(3)
Der Versicherer haftet unter Zugrundelegung der Jahressummen für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb der vereinbarten Zeit seit Eintritt des Sachschadens entsteht (Haftzeit). Kann der Zeitpunkt, in dem der Sachschaden eingetreten ist, nicht festgestellt werden, so beginnt die Haftzeit mit der Entdeckung des Sachschadens, spätestens jedoch mit der Unterbrechung des Betriebes.

(4)
Für nicht erhebliche Unterbrechungen, deren Folgen sich im Betrieb ohne wesentliche Aufwendungen wieder einholen lassen, haftet der Versicherer nicht."

4

Nach Nr. V, 6 der vereinbarten Besonderen Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung hatte die Klägerin Jeden Sachschaden, der eine Betriebsunterbrechung zur Folge haben konnte, spätestens innerhalb eines Tages der Beklagten anzuzeigen.

5

Am 4. Dezember 1969 wurde zwischen der Firma H. und der Klägerin als genauer Termin für die vorgesehene Generalreparatur der Presse der Zeitraum zwischen dem 19. Dezember 1969 und dem 12. Januar 1970 vereinbart, wozu die Filterplatten zur Herstellerin nach H. verbracht werden sollten. Gleichzeitig verlangte die Firma H. nach Behauptung der Beklagten, die Presse bis dahin stillzulegen, um eine völlige Zerstörung der Platten zu vermeiden. Am 6. Dezember 1969 ließ die Firma H. die Presse von einem Monteur untersuchen. Auch dieser hielt die Stillegung für notwendig und unterrichtete hiervon nach Behauptung der Beklagten den bei der Klägerin angestellten Dipl.-Ing. H. Die Klägerin beließ die Presse in Betrieb. Spätestens seit dem 8. Dezember 1969 war ihre Leistung stark reduziert. Am 11. Dezember 1969 verlangte die Firma H. telefonisch und fernschriftlich Stillegung. Trotzdem betrieb die Klägerin die Presse bis zum 19. Dezember 1969 weiter. Die Filterplatten trafen am 22. Dezember 1969 in H. ein. Mit Schreiben vom 14. Januar 1970 teilte die Firma H. mit, die Platten seien nicht mehr reparaturfähig. Mit Schreiben vom 4. Februar 1970 zeigte die Klägerin der Beklagten den Schaden an. Neu angefertigte Platten standen erst im Juli 1970 zur Verfügung. Die Presse konnte daher erst am 22. Juli 1970 wieder in Betrieb genommen werden. Auch dieser Plattensatz erwies sich in der Folge als ungeeignet. Die Blechstärke der Herzstücke der Platten war zu gering. Hierdurch kam es zu den Durchbiegungen. Diese auf einem Konstruktionsfehler beruhende Schadensursache hatte die Klägerin bereits im Januar 1970 vermutet, die Herstellerin H. jedoch geleugnet und die Schadensursache in von der Klägerin gestellten ungeeigneten Filtertüchern gesucht. Um erneuten Ausfall der Presse zu vermeiden, betrieb die Klägerin, nachdem die Firma H. die zu geringe Blechstärke der Herzstücke eingeräumt hatte, die Presse bis mindestens Herbst 1971 unter vermindertem Druck. Erst die später von H. gelieferten stärkeren Platten ermöglichten dann uneingeschränkten Betrieb.

6

Mit der Klage begehrt die Klägerin Ersatz des ihr entstandenen Unterbrechungsschadens für die Zeit vom 22. Januar bis 22. Juli 1970 in Höhe von 707.764 DM. Sie meint, der Versicherungsfall sei erst nach Abschluß der Versicherung eingetreten, nämlich am 14. Januar 1970, als sie davon Kenntnis erlangt habe, daß der gesamte Plattensatz irreparabel und daher die Presse nicht mehr einsatzfähig war.

7

Die Beklagte bestreitet den Anspruch nach Grund und Höhe. Sie meint, der hier maßgebliche Schaden (Verformung der Platten) sei schon lange vor dem 2. Dezember 1969 eingetreten, wie sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28. April 1976 - IV ZR 56/74 = VersR 1976, 676, bei dem es um die Ersatzpflicht für den an der Presse eingetretenen Schaden ging, ergebe. Im übrigen seien nach diesem Zeitpunkt noch etwa eingetretene Verformungsschäden nicht "unvorhergesehen" gewesen. Außerdem sei deshalb kein Anspruch auf Versicherungsschutz gegeben, weil der Klägerin die bei Abschluß der Versicherung vorhandenen Fehler und Mängel der Presse hätten bekannt sein müssen, die Klägerin die Presse entgegen den Anweisungen der Firma H. im Dezember 1969 weiterbetrieben, dadurch eine Gefahrerhöhung herbeigeführt und außerdem auch ihre Anzeigepflicht verletzt habe.

8

Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Berufung der Klägerin hiergegen blieb erfolglos. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

10

Nach § 1 MBUB besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn der Sachschaden an der Maschine während der Versicherungsdauer eingetreten ist. Daraus ergibt sich, daß der Versicherte diese Anspruchsvoraussetzung darlegen und erforderlichenfalls beweisen muß. Die Beklagte hat die Behauptung der Klägerin, der Sachschaden an der Presse, der zu der Betriebsunterbrechung geführt hat, sei nach Versicherungsbeginn eingetreten, substantiiert bestritten. Das Landgericht ist hierauf nicht eingegangen, weil es der Ansicht war, der Sachschaden sei erst eingetreten, als festgestellt wurde, daß der Plattensatz nicht mehr zu reparieren war. Dem kann nicht gefolgt werden. Bei der Beurteilung der Frage, wann ein Sachschaden entstanden ist, kann nicht darauf abgestellt werden, wann erkannt wurde, daß er nicht mehr zu reparieren war.

11

Das Berufungsgericht hat aus dem Betrieb der Presse in den ersten Dezembertagen 1969 gefolgert, die Presse habe nach Versicherungsbeginn "in etwa die für ihren Einsatz maßgebenden Zwecke mehr oder weniger zufriedenstellend" erfüllt. Diese Folgerung erlaubt jedoch keinen Schluß dahin, daß der zur Betriebsunterbrechung führende Sachschaden erst nach Versicherungsbeginn eingetreten sei. Nach der Behauptung der Beklagten verlangte die Firma H. am 4. Dezember 1969 die Stillegung der Presse zur Vermeidung völliger Zerstörung der Platten. Daraus folgt, daß nach Ansicht der Herstellerfirma zwar der Pressvorgang auch mit beschädigten Filterplatten zeitweise aufrechterhalten werden konnte, jedoch bereits eine Substanzbeeinträchtigung der Presse eingetreten war. Der ehemalige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 28. April 1976 - IV ZR 56/74 = VersR 1976, 676, bei dem es um Ersatz des Maschinenschadens an der Presse ging, darauf hingewiesen, daß bei Berücksichtigung der technischen Gesichtspunkte eine allmählich eingetretene Substanzbeeinträchtigung erst von einem bestimmten Zeitpunkt an als Sachschaden qualifiziert werden kann. Dieser Betrachtungsweise schließt sich der erkennende Senat an. Sie muß auch für den Bereich der Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung gelten, da sich der Schadensbegriff der Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung nicht von dem Begriff des Schadens in der Maschinenversicherung unterscheidet (vgl. Martin VW 1976, 387). Unter technischen Gesichtspunkten, die hier maßgebend sein müssen, kann eine Maschine nicht schon dann als beschädigt i.S. von § 1 MBUB angesehen werden, wenn sie Substanzbeeinträchtigungen aufweist, die keinen Einfluß auf ihre übliche Gebrauchsdauer und Einsatzfähigkeit haben. Andererseits muß jedoch das Vorliegen eines Sachschadens i.S. von § 1 MBUB jedenfalls dann angenommen werden, wenn die Substanzbeeinträchtigung so weit forgeschritten ist, daß die Maschine unter technischen Gesichtspunkten als beschädigt angesehen werden muß. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte unter Beweisantritt behauptet, schon vor Beginn des Versicherungsvertrages sei die Presse so beschädigt gewesen, daß es nicht mehr möglich gewesen sei, sie auf den zu ihrem normalen Gebrauch erforderlichen Druck zu bringen und den Filterkuchen trocken aus der Presse zu bringen (Bl. 170 GA). Wenn diese Behauptung der Beklagten zutrifft, ist es möglich, daß die Presse schon vor Versicherungsbeginn einen Sachschaden aufwies, der zu der Betriebsunterbrechung führte. Das Berufungsgericht hätte daher die von der Beklagten hierfür angebotenen Beweise erheben müssen.

12

Das angefochtene Urteil war daher schon aus diesem Grunde aufzuheben.

13

Sollte das Berufungsgericht nach der gebotenen Beweisaufnahme über den Zeitpunkt der Entstehung des Sachschadens an der Maschine zu der Überzeugung gelangen, daß dieser erst nach Versicherungsbeginn entstanden ist, wird es folgendes zu berücksichtigen haben:

14

1.

Nach § 2 Abs. 1 MBUB ist nur ein "unvorhergesehen und plötzlich" eingetretener Sachschaden als Versicherungsfall anzusehen.

15

Die Verformung der Platten beruhte, wie sich später herausstellte, auf einem Konstruktionsfehler. Die Aufstellung einer Maschine, deren fehlerhafte Konstruktion zum Eintritt eines Sachschadens nach Versicherungsbeginn führt, wird gemäß § 2 Abs. 1 c MBUB von dem versicherten Risiko umfaßt. Versicherungsschutz besteht jedoch nicht, wenn die Schäden durch Fehler und Mängel entstanden sind, die bei Abschluß der Versicherung vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seiner verantwortlichen Betriebsleitung bekannt sein mußten (§ 2 Abs. 2 e MBUB). Die Kenntnis eines vor Versicherungsbeginn eingetretenen Schadens schließt den Versicherungsschutz für später eingetretene ähnliche Schäden Jedoch nicht aus, wenn der Versicherungsnehmer darauf vertrauen darf, daß die Schadensquelle beseitigt sei und es bei weiterem Betrieb der Maschine nicht zu ähnlichen Schäden kommen werde (vgl. BGH aaO).

16

Auch insoweit fehlen in dem Berufungsurteil die notwendigen tatsächlichen Feststellungen. Die anläßlich der Generalreparatur festgestellten weiteren Schäden entsprechen den bereits Anfang November 1969 festgestellten Schäden. Daher können diese Schäden nur "unvorhergesehen und plötzlich" im Sinne des § 2 Abs. 1 MBUB sein, wenn die Klägerin trotz der wiederholten, bis zum Versicherungsbeginn festgestellten und offenbar nicht nachhaltig zu beseitigenden Plattenverformungen und der ihr bekannten Stearatansammlung zwischen Membranen und Filterplatten darauf vertrauen durfte, daß nach Versicherungsbeginn weitere derartige Schäden nicht mehr eintreten würden. Ohne Bedeutung ist insoweit, daß die Klägerin möglicherweise annahm, im Rahmen der ohnehin vereinbarten Generalreparatur in den Weihnachtsbetriebsferien werde die Firma H. auch etwa weiter auftretende Schäden beheben können. Das Vertrauen der Klägerin in die Beseitigung der Schadensquelle und das Fehlen einer Schadensneigung mußte Jedoch nach der von der Beklagten behaupteten Aufforderung der Firma H. vom 4. Dezember 1969, zur Vermeidung völliger Zerstörung der Platten die Presse stillzulegen, erschüttert sein. Daher können nur solche Schäden an der Presse die Grundlage des von der Klägerin begehrten Versicherungsschutzes bilden, die zwischen dem Versicherungsbeginn und der Aufforderung der Firma H., die Presse stillzulegen, entstanden sind.

17

2.

Gemäß § 14 MBUB ist der Versicherer von der Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Sachschaden oder den Unterbrechungsschaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

18

Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Bestimmung komme keine selbständige Bedeutung zu, weil sich der Ausschluß solcher Sachschäden bereits aus dem Erfordernis des unvorhergesehenen Eintritts des Sachschadens gemäß § 2 Abs. 1 MBUB ergebe und im übrigen § 61 VVG die Rechtslage insoweit ohnehin klarstelle (vgl. Martin, VW 1976, 394). Die letzteren Ausführungen sind zwar rechtsfehlerfrei. Sie machen die Prüfung, ob ein eingetretener Versicherungsfall nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde, wie es die Beklagte hier behauptet, jedoch nicht überflüssig. Der Versicherungsfall der Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung ist in gewissem Sinne zweistufig. Er verlangt auf der ersten Stufe den Eintritt des Maschinenschadens, der auf der zweiten Stufe zum Eintritt der durch ihn bedingten Betriebsunterbrechung führt (vgl. Martin, VW 1976, 501). Nicht jeder Maschinenschaden muß jedoch zur Betriebsunterbrechung führen. So kann eine Betriebsunterbrechung z.B. vermieden werden, wenn eine Ersatzmaschine bereit steht, oder die Reparatur des eingetretenen Schadens bis zu einer ohnehin vorgesehenen Betriebsunterbrechung (hier Weihnachtspause) aufgeschoben werden kann. Wird zugunsten der Klägerin unterstellt, daß der als Voraussetzung des begehrten Versicherungsschutzes notwendige Schaden an der Maschine unvorhergesehen und plötzlich zwischen Versicherungsbeginn und Stillegungsaufforderung der Firma H. eintrat, kann daher trotzdem die auf einem solchen Schaden beruhende Betriebsunterbrechung grob fahrlässig herbeigeführt sein.

19

Dies kann der Fall sein, wenn erst der Weiterbetrieb der Presse bis zum 19. Dezember 1969 dazu führte, daß ein zwischen Versicherungsbeginn und Stillegungsaufforderung der Firma H. eingetretener Schaden soweit intensiviert wurde, daß eine zunächst noch bestehende Möglichkeit, den Schaden im Rahmen der ohnehin vorgesehenen Generalreparatur zu beheben, entfiel. Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner Ausführungen zur Frage der Gefahrerhöhung durch den Weiterbetrieb der Maschine ausgeführt, insoweit fehle es an einer groben Fahrlässigkeit der Klägerin. Diese habe nicht erkennen müssen, daß die von der Firma H. verlangte Stillegung der Presse eilbedürftig gewesen sei, zumal der Konstruktionsfehler der Presse im Zeitpunkt des Verlangens der Firma H. noch nicht bekannt gewesen sei und diese die Verwendung ungeeigneter Filtertücher durch die Klägerin als Ursache des Schadens an den Platten behauptet habe.

20

Auch diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand. Zwischen der Firma H. und der Klägerin war vereinbart, die Filterplatten am 19. Dezember 1969 zur Generalreparatur nach H. zu verschicken. Die Presse mußte mithin an diesem Tage ohnehin stillgelegt werden. Wenn die Firma H. in dieser Situation am 4. Dezember, wie die Beklagte behauptet, sowie am 11. Dezember 1969 fernmündlich und fernschriftlich "zwecks Vermeidung der Totalzerstörung" der Platten bzw. "um nach Möglichkeit die Platten bis zum 12. Januar 1970 wieder in Stand zu setzen und weitere Schäden zu vermeiden", die Klägerin aufforderte, "die Presse außer Betrieb zu nehmen", und diese Aufforderung auch am 6. Dezember 1969 durch ihren Monteur zum Ausdruck brachte, ist zu prüfen, ob sich der Klägerin nicht der Gedanke aufdrängen mußte, daß die Stillegung der Presse eilbedürftig sei. Im Falle einer verspäteten Stillegung der Presse müßte jedoch - sofern der Sachschaden innerhalb der Versicherungszeit unvorhergesehen und plötzlich entstanden ist - der Klägerin jedenfalls der Schaden ersetzt werden, der ihr bei rechtzeitiger Stillegung entstanden wäre.

21

3.

Eine Gefahrerhöhung durch den weiteren Betrieb der Presse hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Nach den Behauptungen der Beklagten über den Zustand der Maschine schon bei Vertragsschluß müßte das Verhalten der Klägerin bei natürlicher Betrachtung dahin aufgefaßt werden, daß es alsbald die versicherte Gefahr selbst unmittelbar verwirklichte und den Versicherungsfall herbeiführte, ohne daß sich die Gefahr zuvor noch auf einer höheren Ebene stabilisierte (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1976 - IV ZR 29/74, VersR 1976, 649).

22

4.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Obliegenheitsverletzung wegen verspäteter Schadensanzeige berufen. Die Klägerin hatte zwar nach Nr. V 6 der Besonderen Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung jeden Sachschaden an der Maschine, der eine Betriebsunterbrechung zur Folge haben konnte, spätestens innerhalb eines Tages der Beklagten anzuzeigen. Ob die Klägerin diese Verpflichtung verletzt hat, ist jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung, weil die Beklagte die zur Berufung auf die Leistungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 1 VVG notwendige Kündigung des Versicherungsverhältnisses nicht ausgesprochen hat; Die genannte Anzeige ist als eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit anzusehen. Sie hat ersichtlich den Zweck, dem Versicherer Gelegenheit zu geben, zur Vermeidung der Betriebsunterbrechung, der "zweiten Stufe" des Versicherungsfalles (s.o. Ziffer 2.), beizutragen.

23

Daß die Klägerin nach Eintritt der Betriebsunterbrechung eine Obliegenheit verletzt habe, behauptet die Beklagte nicht.

24

5.

Die Klägerin behauptet, die Haftzeit der Betriebsunterbrechungsversicherung decke den gesamten Zeitraum der eingetretenen Betriebsunterbrechung, während die Beklagte die Vereinbarung einer den Zeitraum von drei Monaten überschreitenden Haftzeit bestreitet. Das Landgericht hat die dahingehenden Behauptungen der Parteien in den Tatbestand seines Urteils aufgenommen, ohne in den Entscheidungsgründen hierzu Ausführungen zu machen.

25

Hieraus ist zu entnehmen, daß die Feststellung der Dauer der Haftzeit dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben sollte. Das ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin verlangt einen Geldbetrag als Schadensersatz. Die Dauer der Haftzeit ist nur ein Rechnungsposten bei der Berechnung der Höhe des Schadensersatzes. Eine Haftung der Beklagten für außerhalb der Haftzeit eingetretene Unterbrechungsschäden kann nicht bestehen. Insoweit gehört der Eintritt des Unterbrechungsschadens während der Haftzeit zum Anspruchsgrund. Es ist aber grundsätzlich zulässig, die Feststellung der Dauer des Zeitraumes, für den eine Ersatzleistung begehrt werden kann, dem Betragsverfahren zu überlassen (vgl. RG DR 1943, 997; BGH Urteil vom 26. März 1953, VI ZR 109/52 = LM § 10 StVG Nr. 1). Um jeglichen Zweifel am Umfang der Rechtskraft des Grundurteils auszuschließen, ist in einem solchen Falle jedoch ein ausdrücklicher Vorbehalt in den Entscheidungsgründen geboten (RG aaO; BGH aaO). Durch die Zurückverweisung des Rechtsstreits erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, für den Fall der Bestätigung des landgerichtlichen Urteils eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dehner
Richter am BGH Rassow kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Dr. Hoegen
Dr. Zopfs