Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1976, Az.: IV ZR 56/74
Anspruch auf Entschädigung für unvorhergesehene und plötzlich eintretende Schäden an versicherten Sachen; Auslegung der Begriffe "unvorhergesehen" und "plötzlich eintretende Schäden"; Gewährung von Versicherungsschutz für einen an einer H.-Norm-Membrankammerfilter-Presse entstandenen Schaden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1976
- Aktenzeichen
- IV ZR 56/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12555
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 23.01.1974
- LG München I
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 AVB
- § 180a VVG
- § 182 VVG
Fundstellen
- DB 1976, 1909-1910 (Volltext mit red./amtl. LS)
- MDR 1976, 829-830 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Chemische Werke M. Otto B. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Christian R., M., R.straße ...
Prozessgegner
M. Feuerversicherungs-Gesellschaft AG,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Walter H. Gotthelf D., Dr. Friedrich-Edmund H., Horst-Günther W., Dr. Alfred S., Dieter S.-H., M., A.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung des Begriffs "unvorhergesehen und plötzlich eintretende Schäden".
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1976
durch
den Vizepräsidenten Dr. Hauß und
die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dr. Hoegen
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 1974 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Versicherungsschutz für einen an einer H.-Norm-Membrankammerfilter-Presse entstandenen Schaden.
Die Maschine war aufgrund eines am 1. Dezember 1969 von der Klägerin beantragten und am 22. Dezember 1969 abgeschlossenen Maschinenversicherungsvertrages für die Zeit vom 2. Dezember 1969 bis zum 1. Mai 1972 bei der Beklagten versichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (AVB), sowie die Allgemeinen Maschinenversicherungs-Bedingungen der Beklagten (AMB) zugrunde, wonach die Beklagte als Versicherer "Entschädigung für unvorhergesehene und plötzlich eintretende Schäden an versicherten Sachen" zu leisten hat, darunter auch für Schäden, die durch Konstruktionsfehler entstehen.
Wegen eines solchen Konstruktionsfehlers kam es schon vor Abschluß des Versicherungsvertrages bei der Inbetriebnahme der am 7. November 1968 bei der Firma Eberhard H. & Söhne in D. (Fa. H.) gekauften und im August 1969 von der Lieferfirma im Werk der Beklagten aufgestellten Maschine zu Betriebsstörungen. In der Folgezeit traten an der Maschine ständig weitere Schäden auf. Insbesondere bogen sich immer wieder einzelne Kammerfilter-Platten durch. Die von den Monteuren der Lieferfirma vorgenommenen Reparaturen hatten nur vorübergehenden Erfolg, da sich die Platten immer wieder durchbogen. Daher wurde zwischen der Klägerin und der Firma H. am 4. Dezember 1969 vereinbart, daß die Platten zum Zwecke der Reparatur für die Zeit vom 19. Dezember 1969 bis 12. Januar 1970 zur Firma Ha. nach H. geschickt werden sollten. Am 6. Dezember 1969 erschien erneut ein Monteur der Firma H. bei der Beklagten und stellte wiederum u.a. Durchbiegungen der Platten fest. Die Presse blieb aber noch weiterhin in Betrieb. Am 15. Dezember 1969 fiel jedoch ihre Leistung so stark ab, daß die Klägerin den Betrieb der Maschine einstellte. Sie versandte die schadhaften Teile gemäß der mit der Firma H. getroffenen Vereinbarung nach Hannover. Dort wurde festgestellt, daß die Schäden an den Platten so erheblich waren, daß eine Reparatur nicht mehr in Betracht kam. Dies wurde der Klägerin am 14. Januar 1970 von der Firma H. mitgeteilt.
In der Folgezeit wurde nach weiteren erfolglosen Reparaturversuchen festgestellt, daß die bis dahin verwendeten Stahlplatten für eine Maschine dieser Größenordnung zu schwach waren. Es wurden daher schließlich stärkere Platten eingebaut, was zu einem störungsfreien Betriebsablauf führte.
Die Klägerin schloß mit der Firma H. einen Vergleich, wonach sie einen Teil der Kosten für die Reparatur und die Lieferung der stärkeren Platten zu tragen hat. Sie behauptet, die Höhe ihrer Zahlungspflicht gegenüber der Firma H. stehe noch nicht endgültig fest. Sie begehrt daher die Feststellung, daß die Beklagte ihr Versicherungsschutz für den eingetretenen Schaden gewähren müsse. Hierzu hat sie ausgeführt:
Der Schaden, für den sie Versicherungsschutz begehre, liege darin, daß die Platten des gesamten Plattensatzes nicht mehr reparabel gewesen seien. Dieser Schaden sei in dem Augenblick eingetreten, in dem festgestellt worden sei, daß der zunächst verwendete Plattensatz nicht mehr zu reparieren war. Das sei am 25. Februar 1970 gewesen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sie Kenntnis von dem Schaden erlangt. Für die rechtliche Würdigung ergebe sich hieraus, daß die Schäden an der versicherten Presse unvorhergesehen und plötzlich eingetreten seien.
Die Beklagte verweigert die Gewährung von Versicherungsschutz mit der Begründung, der entstandene Schaden, nämlich die Verformung der Platten, habe sich von Anfang an gezeigt und sei auch der Geschäfts- und Betriebsleitung der Klägerin bekannt gewesen. Darüber hinaus habe die Geschäfts- und Betriebsleitung der Klägerin spätestens seit dem 12. November 1969 gewußt, daß der Plattensatz wegen der festgestellten Durchbiegungen repariert oder durch ein neues Plattenpaket ersetzt werden müsse. Daraus folge ihre Leistungsfreiheit, da sie nach Nr. 2.1 AMB und § 2 Abs. 1 AVB lediglich Entschädigung für unvorhergesehene und plötzlich eintretende Schäden zu leisten habe. Die Durchbiegung der Trennwandplatten sei aber nicht plötzlich, sondern - lediglich im Ausmaß sich steigernd - von Anfang an kontinuierlich aufgetreten. Außerdem sei nicht bewiesen, daß die Schäden an der Presse, für die von der Klägerin Versicherungsschutz begehrt wird, erst nach dem Beginn des Versicherungsverhältnisses eingetreten seien.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Nach dem insoweit übereinstimmenden Wortlaut von § 2 Abs. 1 AVB und Nr. 2.1 AMB leistet der Versicherer Entschädigung für "unvorhergesehen und plötzlich eintretende Schäden" an versicherten Sachen. Aus dieser Fassung der genannten Bestimmungen hat das Berufungsgericht die Folgerung gezogen, daß die Entschädigungspflicht des Versicherers von zwei selbständigen Voraussetzungen abhänge, nämlich einer objektiven (plötzlicher Eintritt des Schadens) und einer subjektiven (unvorhergesehener Eintritt des Schadens). Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.
Das Berufungsgericht hat bei der von ihm vorgenommenen Auslegung der genannten Bestimmungen übersehen, daß dem Merkmal "plötzlich" neben dem Begriff "unvorhergesehen" keine echte selbständige Bedeutung zukommt (vgl. Martin, Versicherungswirtschaft [VW] 1969, 75, 77; ders. Montageversicherung, Rn. 4.1.2 zu § 2; Prölss/Märtin, VVG 20. Aufl. Anm. 1 a zu § 180 a VVG und insbesondere Anm. 3 A zu § 2 AMB [Anhang nach §§ 81-107 c, S. 554]; von Gerlach, Die Maschinenversicherung, Veröffentlichungen des Seminars für Versicherungswissenschaft der Universität Hamburg und des Versicherungswissenschaftlichen Vereins Hamburg e.V. n.F. Heft 42 S. 39; Ollik, Veröffentlichung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen [VAP] 1972, 113 Fußn. 35; Funk, Die Montageversicherung, Veröffentlichungen des Seminars für Versicherungswissenschaft der Universität Hamburg und des Versicherungswissenschaftlichen Vereins Hamburg e.V. n.F. Heft 49, S. 169). Im Bereich der Sachversicherung kommt es darauf an, welchen Sinn die Worte "unvorhergesehen und plötzlich" durch ihr Nebeneinander ergeben (von Gerlach a.a.O.; Martin, Montageversicherung, Rn. 4.2.2; ders. VW 1969, 75, 77). Ein Schaden an der versicherten Maschine kann rein zeitlich gesehen plötzlich eingetreten sein, wenn innerhalb kurzer Zeit die Substanz oder die Brauchbarkeit der versicherten Sache wesentlich und nachteilig verändert wird. Der Begriff "plötzlich" ist jedoch nicht nur im Wortsinne zu verstehen. Er erschöpft sich nicht in dem Begriff des kurzfristigen Schadenseintritts, sondern schließt als wesentliches Merkmal das des Unerwarteten, Unvorhergesehenen in sich ein (v. Gerlach a.a.O.; Prölss/Martin a.a.O. Anm. 3 b zu § 182 VVG m.w.N.; Funk a.a.O. S. 168). In der neueren versicherungsrechtlichen Literatur wird daher allgemein die Ansicht vertreten, "unvorhergesehen und plötzlich" i. S. von § 2 Abs. 1 AVB, Nr. 2.1 AMB und § 2 Nr. 1 AMoB sei der Schaden dann eingetreten, wenn er für den Versicherungsnehmer überraschend, also für ihn unvorhersehbar aufgetreten ist und auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. Martin VW 1969, 75, 77; ders. Montageversicherung, Rn. 4.2.2 zu § 2; Prölss/Martin a.a.O. Anm. 3 % zu Nr. 2 AMB; v. Gerlach a.a.O. S. 39; Dreschmeier VAP 1969, 30, 32; Ollik, VAP 1972, 110, 113). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an, da angesichts der Ausführungen von Martin (VW 1969, 75, 77), Dreschmeier (a.a.O.) und Ollik (a.a.O.) davon ausgegangen werden kann, daß die Neufassung der AMB und der AMoB auf ihr beruht. Es muß auch beachtet werden, daß es sich bei der Maschinenversicherung um einen technischen Versicherungszweig handelt, der eine technische Betrachtungsweise bedingt (vgl. Funk a.a.O. S. 169). Unter technischen Gesichtspunkten kann eine allmählich eingetretene Substanzbeeinträchtigung der versicherten Maschine aber erst von einem bestimmten Zeitpunkt an als Sachschaden qualifiziert werden (vgl. Prölss/Martin a.a.O. Anm. 3 A zu Nr. 2 AMB). Würde man bei solchen Schadensentwicklungen, die erst nach und nach zu einem Sachschaden führen, den Versicherungsschutz grundsätzlich versagen, so wäre offenbar der Schutz der Maschinenversicherung ungebührlich eingeschränkt (vgl. Prölss/Martin a.a.O. Anm. 3 A zu § 2 Nr. 2 AMB). Der Versicherungsfall ist daher auch dann gegeben, wenn der Schaden rein zeitlich gesehen nicht punktförmig eintritt, sondern bei seiner Entstehung eine gewisse Zeitspanne vergeht, z.B. beim langsamen Durchschmoren einer Wicklung oder einer sich allmählich entwickelnden Verbiegung usw. (vgl. v. Gerlach a.a.O. S. 39; Prölss/Martin a.a.O. Anm. 3 A zu Nr. 2 AMB). Das Berufungsgericht hätte daher die Klage nicht mit der Begründung abweisen dürfen, die Verbiegung der Platten habe sich allmählich entwickelt und daher liege kein plötzlich eingetretener Schaden vor.
Vom Standpunkt des Berufungsgerichts kam es nicht darauf an, ob die eingetretenen Verformungsschäden an den Platten für die Klägerin bei Abschluß des Versicherungsvertrages oder beim weiteren Betrieb der Presse vorhersehbar waren. Auch konnte dahingestellt bleiben, ob die Klägerin bei Abschluß des Versicherungsvertrages eine vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 16 VVG) verletzt hat. Diese unterlassene Aufklärung kann aber für die Entscheidung des Rechtsstreits notwendig sein. Zwar macht die Beklagte mit Recht geltend, daß sie nach den Versicherungsbedingungen nicht verpflichtet sei, den Konstruktionsfehler der Membrankammerfilter-Presse zu beheben, also die zu schwach dimensionierten Platten durch einen Satz stärkerer Platten zu ersetzen. Der Konstruktionsfehler stellt als solcher keinen Sachschaden der Maschine dar, denn dieser setzt voraus, daß die Sache in ihrer Substanz beeinträchtigt und dadurch in ihrer Brauchbarkeit und ihrem Wert gemindert ist (Martin VW 1969, 75, 77; ders. Montageversicherung Rn. 2.1.1 und 2.2 zu § 2 AMoB; Prölss/Martin a.a.O. Anm. 2 zu Nr. 2 AMB; v. Gerlach a.a.O. S. 39; BGH NJW 1954, 1846 [BGH 27.10.1954 - II ZR 220/53] für die Bauleistungsversicherung nach den AVB Bauunternehmer; ferner das zur Veröffentlichtung bestimmte Urteil des Senats vom 14. April 1976 - IV ZR 60/75 -). Wohl aber sind, wie die Versicherungsbedingungen ausdrücklich klarstellen, Sachschäden an der Maschine und an Maschinenteilen zu ersetzen, die durch diesen Konstruktionsfehler entstehen, soweit sie unvorhersehbar auftreten und nicht als unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse des Betriebes im Sinne von Nr. 2.10 AMB anzusehen sind (vgl. hierzu Eberhardt, ZfV 1962, 325; Martin, Montageversicherung, Rn. 2.2.3 zu § 2 AMoB; v. Gerlach a.a.O. S. 34). Ist bereits vor dem Versicherungsbeginn durch den Konstruktionsfehler der Maschine ein Sachschaden (hier ein Verformungsschaden an einzelnen Platten) entstanden, so kann durchaus ein weiterer ähnlicher Schaden, der während der Versicherungszeit entsteht, unter den Versicherungsschutz fallen, wenn der Versicherungsnehmer darauf vertrauen durfte, daß die Schadensquelle beseitigt war und daß es beim weiteren Betrieb der Maschine nicht zu einem ähnlichen Schaden kommen werde. Hier ist eine tatrichterliche Prüfung geboten, wobei es wesentlich auf die Beratung durch die Lieferfirma ankommen dürfte. Ist an sich eine Ersatzpflicht der Beklagten für die beschädigten Platten anzuerkennen, so wird diese nicht dadurch ausgeschlossen, daß schließlich die beschädigten Platten durch stärkere ersetzt wurden und dadurch auch der bereits bei Beginn des Versicherungsverhältnisses vorhanden gewesene Konstruktionsfehler behoben wurde. Da diese Verbesserung anläßlich des eingetretenen Schadens vorgenommen wurde, wäre lediglich der Entschädigungsanspruch um die dadurch entstandenen Mehrkosten zu kürzen (Nr. 4.1.5.2 AMB; v. Gerlach a.a.O. S. 96).
Der Rechtsstreit mußte daher zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Richter am BGH Dr. Buchholz ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert, Dr. Hauß
Knüfer
Rottmüller
Dr. Hoegen