Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1954, Az.: II ZR 220/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1954
- Aktenzeichen
- II ZR 220/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bremen
- OLG Bremen - 26.06.1953
Rechtsgrundlage
- § 2 Bauwesen-Versicherung der Bauunternehmer
Fundstellen
- DB 1954, 972 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 1846-1847 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma Karl A. Mü. in B., Ho. und in D.,
Prozessgegner
die F. Versicherungs-Aktiengesellschaft in F./M., T., gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand A. H., Dr. Sch., M. St. und W. V.,
Amtlicher Leitsatz
Unter den Versicherungsschutz der Bauwesen Versicherung der Bauunternehmer fallen nicht die Kosten, die dem Bauunternehmer durch die Behebung von Leistungsmängeln entstehen.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Artl für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 26. Juni 1953 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Für die Klägerin, ein Bauunternehmen, läuft bei der Beklagten eine Bauwesen-Versicherung der Bauunternehmer. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bestimmen u.a. folgendes:
"§ 1) Gegenstand der Versicherung
Die Versicherung erstreckt sich auf:
a)Bauleistungen (Bauarbeiten aller Art, Lieferung von Baustoffen und Bauteilen),
b)die dazu gehörige Baustelleneinrichtung (im Besitz des Bauunternehmers befindliche Hilfsbauten, Geräte, Maschinen, Baubuden u. dergl.).
§ 2) Versicherte Gefahren und Schäden.
1.Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz gegen alle Schäden durch unvorhergesehene Bauunfälle an der versicherten Bauleistung und an der dazu gehörigen Baustelleneinrichtung, soweit der Bauunternehmer diese Schäden nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) oder den gemäß VOB Din 1960 § 10 zulässigen besonderen Vertragsbedingungen zu vertreten hat.
2.Nicht versichert sind:
...
d) Schäden durch Verstöße des Versicherungsnehmers und des Versicherten selbst - nicht dagegen ihrer Erfüllungsgehilfen -, gegen die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften (VOB Din 1961 § 4, 2)."
Im Januar 1952 baute die Klägerin beim Wiederaufbau eines abgebrannten Bauernhauses eine massive Erdgeschoßdecke ein. Hierbei verwendete ihr Polier eine Betonmischung, die nicht genügend Zementzugabe enthielt und ungleichmäßig gemischt war, so daß der Beton nicht die für Stahlbeton vorgeschriebene Festigkeit erreichte. Die Klägerin mußte deshalb an Stelle dieser mangelhaften eine neue Decke einbauen. Für die ihr hierdurch entstandenen Kosten von 4.000 DM nimmt sie die Beklagte in Anspruch. Sie hat auf Zahlung eines Teilbetrages von 1.100 DM geklagt. Sie meint, daß der Schaden, der ihr durch den für sie nicht voraussehbaren Fehler ihres sonst sehr zuverlässigen Poliers entstanden sei, unter den Versicherungsschutz falle. Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, daß der Versicherungsfall nicht gegeben sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Der Streit der Parteien geht allein darum, ob der hier, in Rede stehende Schaden nach § 2 AVB unter den Versicherungsschutz fällt. Dieser Schaden ist der Klägerin dadurch entstanden, daß sie die von ihrem Polier mangelhaft ausgeführte Erdgeschoßdecke gemäß der Verdingungs-Ordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B § 4 Ziff 7 auf ihre eigenen Kosten durch eine mangelfreie ersetzen mußte. Das Berufungsgericht geht bei der Auslegung des § 2 AVB richtig so vor, daß es den Sinn der getroffenen Regelung unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise erforscht (BGH VersR 51, 79). Gegenüber dem auf diese Weise geklärten Sinngehalt der Bestimmung ist dann aber für eine Anwendung der von der Revision angeführten sogenannten "Unklarheitenregel" kein Raum mehr (Clauß NJW 1954, 905).
Das Berufungsgericht legt § 2 AVB zutreffend dahin aus, daß ein Schaden der hier in Rede stehenden Art nach § 2 AVB nicht unter den Versicherungsschutz fällt. Nach dieser Bestimmung werden vom Versicherungsschutz nur die Schäden erfaßt, die dem Bauunternehmer "durch unvorhergesehene Bauunfälle" an der versicherten Bauleistung oder der dazugehörenden Baustelleneinrichtung entstehen. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, kann schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht davon gesprochen werden, daß ein Schaden, der dem Bauunternehmer dadurch erwächst, daß er eine Bauleistung mangelhaft ausführt und sie infolgedessen durch eine mangelfreie ersetzen muß, durch einen Bauunfall hervorgerufen worden sei. Diese Auffassung bestätigt sich bei näherer Untersuchung des von den AVB benutzten Begriffs des "unvorhergesehenen Bauunfalls". Nach einhelliger Auffassung hat dieser Begriff die Bedeutung, die ihm auch in der von der Klägerin vorgelegten Anweisung der Allianz-Versicherungsgesellschaft zur Bauwesen-Versicherung beigelegt ist, nämlich eines unvorhergesehenen Ereignisses, das zur Zerstörung oder Beschädigung der Bauleistung oder der Baustelleneinrichtung führt (Cuntz NeumZ 1938, 6; Hax, ZgesVersWiss 41, 277; Hereth-Ludwig-Naschold VOB II S 249; Pohl VW 1951, 254 [256]). Der Bauunfall ist also ein Vorgang, der den bisherigen Zustand der Bauleistung (oder der Baustelleneinrichtung) beschädigt oder zerstört, also verändert. Ist dem aber so, dann kann als von der Versicherung gedeckter Schaden entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon jeder dem Bauunternehmer infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses erwachsene Schaden an dem versicherten Gegenstand angesehen werden, sondern nur ein solcher, der ihm dadurch entstanden ist, daß infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses ein versicherter Gegenstand (Bauleistung oder Baustelleneinrichtung) beschädigt oder zerstört wird. Hiervon kann jedoch, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, dann nicht gesprochen werden, wenn eine Bauleistung durch die Leute des Bauunternehmers mangelhaft ausgeführt wird und dieser infolge der Notwendigkeit ihres Ersatzes durch eine mangelfreie einen Schaden erleidet; denn auch wenn für den Bauunternehmer die mangelhafte Ausführung durch seine Leute ein unvorhergesehenes Ereignis gewesen sein mag, so war das Ergebnis der fehlerhaften Leistung als solcher doch keine Beschädigung oder Zerstörung der bis dahin bereits vorhandenen Bauleistung, also keine Veränderung des bisherigen Zustandes dieser Bauleistung, sondern die Schaffung einer neuen, von Anfang an mangelhaften Bauleistung. Die Klägerin hat allerdings darin recht, daß ein Versicherungsfall dann vorgelegen hätte, wenn die mangelhafte Decke eingestürzt wäre und hierbei bis dahin schon vorhandene Bauleistungen (oder Baustelleneinrichtungen) beschädigt oder zerstört worden wären. Aber auch in diesem Falle wären der Klägerin entgegen ihrer Auffassung nicht die Kosten für die Herstellung einer mangelfreien Decke zu erstatten gewesen; vielmehr hätte sie auch dann nur Ersatz des durch einen solchen Bauunfall entstandenen Schadens verlangen können, also nur die Erstattung der Kosten zur Wiederherstellung der hierbei beschädigten oder zerstörten Gegenstände nicht aber die Kosten zur Behebung des Leistungsmangels selbst (Hereth-Ludwig-Naschold a.a.O. S 248 Ziff 6). Da also die Klägerin auch in diesem Falle keinen Anspruch auf Erstattung der jetzt streitigen Kosten gehabt hätte, kann nicht, wie die Revision meint, davon gesprochen werden, daß sie ihre Lage verschlechtert habe, indem sie mit der Ersetzung der Decke durch eine mangelfreie nicht bis zu deren Einsturz gewartet habe.
Die Bestimmung des § 2 Ziff 2 d AVB, wonach Schäden, die durch Verstöße gegen anerkannte Regeln der Technik oder gegen die gesetzlichen oder polizeilichen Vorschriften entstanden sind, dann nicht versichert sind, wenn solche Verstöße von dem Bauunternehmer als Versicherungsnehmer selbst begangen worden sind und daß dieser Ausschluß dann nicht eingreift, wenn solche Verstöße nur seinem Erfüllungsgehilfen zur Last fallen, läßt die in § 2 Ziff 1 AVB getroffene Regelung über den Versicherungsfall unberührt. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, kann dem § 2 Ziff 2 d entgegen der Auffassung der Klägerin nicht etwa entnommen werden, daß die Beklagte für alle Schäden einzutreten habe, die durch derartige Verstöße der Erfüllungsgehilfen der Bauunternehmer hervorgerufen worden sind. Auch bei solchen Verstößen ist vielmehr Versicherungsschutz nur beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Ziff 1 AVB, also nur dann zu gewähren, wenn die Verstöße einen Bauunfall herbeigeführt haben, d.h. nur für Schäden, die dem Bauunternehmer dadurch entstanden sind, daß im ursächlichen Zusammenhang mit dem Verstoß unvorgesehen versicherte Gegenstände beschädigt oder zerstört worden sind.
Dieses in § 2 Ziff 1 AVB ausdrücklich aufgestellte Erfordernis, daß der Schaden durch einen Bauunfall entstanden sein muß, kann auch nicht, wie die Revision meint, mit der Begründung ausgeräumt werden, daß der in § 2 Ziff 1 AVB in Bezug genommene § 10 Abs. 3 VOB (A) nur Vereinbarungen betreffe, bei denen sich ein Bauunfall in dem angeführten Sinne gar nicht ereignen könne. § 2 Ziff 1 AVB verweist im Zusammenhang mit dem weiteren Erfordernis, daß es sich um einen Schaden handeln muß, den der Bauunternehmer zu vertreten hat, als hierfür maßgebende Grundlage sowohl auf die VOB als auch auf die nach § 10 VOB (A) zulässigen besonderen Vertragsbedingungen, die nicht nur die von der Revision angeführten, in dem 3. Abs. des § 10 als wünschenswert bezeichneten Regelungen, sondern auch von der VOB abweichende Bestimmungen über die Vertretung von Schäden durch den Bauunternehmer enthalten können. Hiervon wird das erste Erfordernis des § 2 AVB, daß der Schaden durch einen Bauunfall entstanden sein muß, in keiner Weise berührt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, entspricht es schließlich auch nicht dem Sinn und Zweck der Bauwesen-Versicherung der Bauunternehmer, durch sie Schäden zu decken, die den Bauunternehmern durch die Behebung von Leistungsmängeln entstehen. Die Revision hat allerdings darin recht, daß auch die Entstehung solcher Schäden zu den Risiken gehört, die ein Bauunternehmer bei der Ausführung eines Baues eingeht. Sie irrt aber, wenn sie meint, daß durch die Bauwesen-Versicherung für Bauunternehmer schlechthin alle die vielfältigen Wagnisse versichert würden, die für den Bauunternehmer mit der Ausführung eines Baues verbunden sind. Das kann auch der von der Revision angeführten Schrift der Allianz-Versicherungsgesellschaft zur Einführung in die Bauwesen-Versicherung von Wohngebäuden nicht entnommen werden, ganz abgesehen davon, daß diese Schrift einer anderen Versicherungsgesellschaft über eine andere Versicherungsart für die Auslegung der hier zur Erörterung stehenden Bauwesen-Versicherung der Bauunternehmer ohnehin nicht von Bedeutung sein kann. Durch diese Versicherung soll dem Bauunternehmer nur das Wagnis der Schäden abgenommen werden, die ihm dadurch entstehen, daß die versicherten Gegenstände (Bauleistung und Baustelleneinrichtung) bis zur Abnahme unter Umständen beschädigt oder zerstört werden, die nach der VOB, insbesondere nach Teil B § 7 und nach den etwa getroffenen besonderen Vereinbarungen der Beteiligten in seinen Gefahrenbereich fallen (Hereth-Ludwig-Naschold a.a.O. S 245 Ziff 71; Hax a.a.O. S 273). Dieser Gefahrenbereich ist zwar durch die VOB (B) § 7 gegenüber § 644 BGB zu Lasten des Auftraggebers erheblich eingeengt, aber doch immer noch so groß, daß die Versicherung dieses Wagnisses für die Bauunternehmer durchaus von wirtschaftlichem Interesse ist (Hereth-Ludwig-Naschold a.a.O. S 244 Ziff 68, S 228 Ziff 2). Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, kommt diese Begrenzung der Versicherung auf das bezeichnete Wagnis auch darin zum Ausdruck, daß die Höhe der Prämien nach der Art der auszuführenden Bauleistungen gestaffelt ist, weil dieses Wagnis z.B. bei einem Ingenieur-Hochbau erheblich größer ist als bei einem Siedlungsbau. Der so geartete Charakter der Versicherung würde von Grund auf geändert und ihr Umfang unabsehbar ausgeweitet werden, wenn in sie auch die Erstattung der Kosten einbezogen würde, die dem Bauunternehmer durch die Behebung von Leistungemängeln entstehen. Wenn die Revision auch darin recht hat, daß die VOB (A) in § 13 die Gewährleistung des Bauunternehmers über die Abnahme hinaus in gewissem Umfang einschränkt und daß Schäden, die der Bauunternehmer persönlich zu vertreten hat, ohnehin nicht versichert sind, so bleibt doch noch der große Bereich der von seinen Erfüllungsgehilfen verschuldeten, schon vor der Abnahme aufgetretenen Leistungsmängel. Die Übernahme der Kosten ihrer Behebung durch den Versicherer läge auch gar nicht im wohl verstandenen Interesse der Bauwirtschaft selbst; denn dann wurde für die Erfüllungsgehilfen des Bauunternehmers der natürliche Anreiz, ihren Arbeitgeber durch Leistung ordentlicher Arbeit vor Schaden zu bewahren, in einer auch für die Bauwirtschaft selbst nicht tragbaren Weise geschwächt werden.
Die Revision kann schließlich auch nicht darauf gestützt werden, daß das Berufungsgericht den Beweisantritt der Klägerin zu ihrer Behauptung übergangen hat, der Generalvertreter der Allianz-Versicherungsgesellschaft habe ihr im Herbst 1952 bei den Verhandlungen über den Abschluß einer neuen Bauwesen-Versicherung erklärt, diese umfasse alle Schadensereignisse, die im Rahmen der Bauleistung vorkommen könnten, insbesondere die Schäden, die dabei durch Erfüllungsgehilfen angerichtet würden. Diese Behauptung ist schon deshalb unerheblich, weil jene angebliche Aufklärung über den Umfang der Bauwesen-Versicherung gar nicht von einem Agenten der Beklagten und auch nicht in Bezug auf den hier zur Erörterung stehenden Vertrag der Parteien abgegeben wurde, so daß schon aus diesem Grunde für eine Anwendung der Rechtsgrundsätze über die Verpflichtung des Versicherers, für Erklärungen seines Agenten über den Inhalt der Versicherung einzustehen (BGHZ 2, 87), von vornherein kein Raum ist. Da also jene Behauptung der Klägerin für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung ist, brauchte das Berufungsgericht hierüber auch keinen Beweis zu erheben.
Die Revision der Klägerin war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.