Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1976, Az.: IV ZR 60/75
Voraussetzungen für Anspruch aus Vermögensschäden-Haftpflichtversicherung; Bestimmung von Vermögensschäden; Einstufung einer Leistung als Sachverständigentätigkeit; Bestimmung des Schadens bei fehlerhaftem Gutachten auf Grund falscher Berechnungen; Bestimmung von Sachschäden; Anwendbarkeit der Rechtsprechung für die Architekten-Haftpflichtversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1976
- Aktenzeichen
- IV ZR 60/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11456
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 04.02.1975
- LG Hamburg - 02.05.1974
Rechtsgrundlagen
- § 1 AHB
- § 1 Nr. 3 S. 1 AHB
Fundstellen
- MDR 1976, 829 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 2350 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Vermögensschäden-Haftpflichtversicherung für Sachverständige in Schiffahrtsangelegenheiten umfaßt auch die Haftpflichtansprüche eines Schiffsbauers gegen den Sachverständigen wegen Vermögensschaden, die aus der fehlerhaften Herstellung eines Schiffes infolge falscher Begutachtung durch den Sachverständigen entstanden sind.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 1976
durch
den Vizepräsidenten Dr. Hauß und
die Richter Prof. Johannsen, Knüfer, Rottmüller und Dr. Hoegen
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4. Februar 1975 aufgehoben und das Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 2. Mai 1974 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.100,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Februar 1974 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Gutachter in Schiffahrtsangelegenheiten bei der Beklagten eine Vermögensschäden-Haftpflichtversicherung genommen und begehrt aus ihr Deckung.
Im Jahre 1970 planten die Wasser- und Schiffahrtsdirektion A. sowie das Schiffahrt samt W. (Besteller) den Bau eines gewässerkundlichen Meßschiffes, das auch im Wattenmeer eingesetzt werden sollte und den Leertiefgang von 1,28 m nicht überschreiten durfte. Die Bauausführung wurde den Firmen J. und B. (Unternehmer) übertragen; sie sollte nach den von der Bestellerin zu 1 erstellten Konstruktionsunterlagen erfolgen. Im Februar/März 1971 beauftragten die Unternehmer den Kläger, anhand der Konstruktionsunterlagen zu überprüfen, ob der Bau des Meßschiffes mit den in der Planung vorgeschriebenen Eigenschaften möglich sein werde; zu diesem Zwecke mußte der Kläger eine Gewichts- und Trimmberechnung anstellen. Der diese Berechnungen durchführende Mitarbeiter des Klägers gelangte zu einem Ergebnis, das nur unwesentlich von der Berechnung der Bestellerin zu 1 abwich. Als das Schiff gebaut worden war, stellte sich heraus, daß der geforderte Leertiefgang von 1,28 m erheblich überschritten worden war und das Schiff nicht im Wattenmeer eingesetzt werden konnte. Als eine der Ursachen hierfür erwies sich ein erheblicher Berechnungsfehler des Mitarbeiters des Klägers. Die Bestellerin zu 1 lehnte die Abnahme des Schiffes zunächst ab. Die Unternehmerin zu 1 erreichte durch Verlängerung des Schiffes eine Herabsetzung des Tiefganges auf 1,39 m, welche von der Bestellerin zu 1 schließlich als ausreichend erachtet und anerkannt wurde, und nahm den Kläger wegen des Fehlers seines Mitarbeiters auf Ersatz der Umbaukosten in Höhe von insgesamt 239.124,24 DM in Anspruch. Im Vergleichswege zahlte der Kläger daraufhin 140.823,48 DM.
Der Kläger verlangt von der Beklagten nunmehr aus der Vermögensschäden-Haftpflichtversicherung (Police 337370/101) einen Teilbetrag von 25.100,- DM nebst Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach § 1 Nr. 3 Satz 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) kann durch besondere Vereinbarung Versicherungsschutz auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschädigung gewährt werden, die weder durch Personenschaden noch durch Sachschaden entstanden ist. Nach § 1 Ziff. I Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB) wird dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz (Deckung) gewährt für den Fall, daß er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit - von ihm selbst oder einer Person, für die er einzutreten hat - begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Nach Nr. 1 der hierzu ergangenen Erläuterungen der Beklagten für Sachverständige ist u.a. die freiberufliche gutachtliche Beurteilung bestehender Verhältnisse (z.B. Bewertungen, Beschaffenheits- und Eigenschaftsuntersuchungen, Schadensermittlungen, gutachtliche Stellungnahmen zu behaupteten Mängeln und Fehlern) versichert. Nach § 1 Ziff. I Abs. 2 Satz 1 AVB sind Vermögensschäden solche Schäden, die weder Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung von Sachen) sind noch sich aus solchen - von dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursachten - Schäden herleiten.
Der Streit der Parteien geht im wesentlichen darum, ob es sich bei den Dienstleistungen des Klägers für die Unternehmer um eine Tätigkeit als Sachverständiger und bei dem eingetretenen Schaden um einen Vermögensschaden im Sinne der AVB der Beklagten und der Erläuterungen hierzu gehandelt hat. Das Berufungsgericht hat die erste Frage bejaht und die zweite Frage verneint.
II.
Sachverständiger
Nach der Feststellung des Oberlandesgerichts hat ein Berechnungsfehler des Mitarbeiters des Klägers zu einer Bestätigung der Berechnungen der Konstrukteure der Wasser- und Schiffahrtsdirektion A. (Bestellerin zu 1) und damit zum Bau eines für Untersuchungen im Wattenmeer nicht geeigneten Schiffes mit einem zu großen Leertiefgang geführt. Der Unternehmer J. sei der Bestellerin zu 1 gegenüber verpflichtet gewesen, vor Baubeginn die Vertragsunterlagen (Bauvorschrift und Zeichnung) auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen mit dem Ziel, die Erfüllung aller an den Schiffsneubau gestellten Forderungen zu gewährleisten und insbesondere den Nachweis bedingungsgemäßer Schwimmlage des betriebsfertig ausgerüsteten Fahrzeugs mit zugehöriger Gewichts- und Trimmberechnung zu erbringen. Der gutachtlichen Beurteilung gerade des letztgenannten Umstandes hätten die Berechnungen des Mitarbeiters des Klägers in erster Linie gedient. Er habe prüfen müssen, ob die Berechnungen der Konstrukteure der Bestellerin zu 1 bestehen bleiben konnten oder, um den geforderten Höchsttiefgang von 1,28 m zu gewährleisten, abgeändert werden mußten. Daß der Kläger zugleich und daneben auch eine gewisse konstruktive Tätigkeit ausgeübt habe, könne den Kern der gutachtlichen Tätigkeit nicht berühren.
Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß der Kläger mit der Erfüllung der ihm übertragenen technischen Prüfung eine berufliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Ziff. I Abs. 1 AVB und der Erläuterungen hierzu ausgeübt hat.
III.
Vermögensschaden
Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die von dem Mitarbeiter des Klägers vorgenommene falsche Berechnung und damit mangelhafte Überprüfung der von der Auftraggeberin erstellten Konstruktionsunterlagen zu einem konkreten Schaden geführt habe. Die unmittelbare schädigende Auswirkung des fehlerhaften Gutachtens habe darin bestanden, daß der Bau des Meßschiffes auf Grund der unzureichenden Konstruktionsunterlagen in Angriff genommen und durchgeführt worden sei; bei richtiger Begutachtung wären die Unterlagen rechtzeitig verbessert worden. Infolgedessen habe die Tätigkeit des Mitarbeiters des Klägers unmittelbar zum Bau eines Meßschiffes geführt, das den vorgesehenen Leertiefgang von 1,28 m erheblich überschritten habe und deshalb zum geplanten Einsatz im Wattenmeer nicht verwendungsfähig gewesen sei. Das Gutachten habe zur Neuherstellung einer von vornherein fehlerhaften Sache geführt und auf diese unmittelbar wertmindernd eingewirkt. Hierdurch sei die Vermögensschädigung der Unternehmerfirma und deren darauf beruhende Haftung hervorgerufen worden; auf ihr beruhe der Anspruch dieser Firma gegenüber dem Kläger. Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt in der erstgenannten, unmittelbaren Folge des fehlerhaften Gutachtens kein Vermögensschaden, sondern ein Sachschaden im Sinne des § 1 Ziff. I Abs. 2 Satz 1 AVB und damit im Sinne des § 1 Nr. 1 AHB. Für den aus dem Sachschaden entstandenen Vermögensschaden des Klägers sei aber der Versicherungsschutz nach den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß hier durch das fehlerhafte Gutachten ein Sachschaden entstanden sei, kann nicht beigepflichtet werden.
Sowohl § 1 AVB als auch § 1 AHB versteht unter Sachschaden u.a. die Beschädigung einer Sache. Bei der Auslegung dieses Rechtsbegriffs muß darauf abgestellt werden, wie ihn die beteiligten Kreise und insbesondere die in Betracht kommenden Versicherungsnehmer vernünftigerweise verstehen. Dabei ist zunächst dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens Rechnung zu tragen, soweit er dem Begriff einen bestimmten Sinn verliehen hat. Weiter ist zu beachten, welche Bedeutung die Rechtssprache mit diesem Begriff verbindet. Schließlich kommt es auf den Sinn und Zweck der Regelung, in der der Begriff verwendet worden ist, und auf dessen Stellung in dieser Regelung an.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter "Beschädigung einer Sache" eine körperliche Einwirkung auf die Substanz einer bereits bestehenden Sache zu verstehen, die eine Veränderung der äußeren Erscheinung und Form mit sich bringt; ein zunächst vorhanden gewesener Zustand muß beeinträchtigt worden sein; die Beschädigung liegt in der Aufhebung oder Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache. Dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Begriff "Sachbeschädigung" fremd; es kennt nur eine Verletzung des Eigentumsrechts mit entsprechenden Rechtsfolgen, der Gesetzeswortlaut knüpft hierbei nicht an die Beschädigung der Sache an. Für das Haftungsrecht ist aber allgemein anerkannt, daß die mangelhafte Herstellung einer Sache keine Verletzung des Eigentums an ihr, sondern einen Vermögensschaden darstellt, den der Eigentümer erlitten hat (BGHZ 39, 366, 368, 369). Im Strafrecht wird der Begriff "Sachbeschädigung" in den §§ 303 ff StGB verwendet; seine Bedeutung stimmt in dem hier interessierenden Zusammenhange mit dem allgemeinen Sprachgebrauch überein. Nach diesen Kriterien ist die mangelhafte Herstellung einer Sache, da nicht ein einmal vorhandener Zustand geändert wird, keine Sachbeschädigung. Eine solche Auslegung wird auch dem Sinn und Zweck der in § 1 AHB und § 1 AVB getroffenen Regelung gerecht. Diese zielt darauf ab, dem Versicherungsnehmer allgemein Deckung zu gewähren, falls er - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird; Versicherungsschutz soll nur dann nicht in Betracht kommen, wenn der Vermögensschaden (so § 1 Nr. 3 Satz 1 i.V.m. Nr. 1 AHB) durch die Beschädigung oder Vernichtung einer Sache oder (so § 1 Ziff. I Abs. 2 Satz 1 AVB) durch die Beschädigung, das Verderben oder die Vernichtung einer Sache entstanden ist. Damit ist der Versicherungsschutz möglichst weit gefaßt und nur für den Fall einer nachträglichen Beeinträchtigung einer bereits bestehenden Sache ausgeschlossen worden. An dieser Abgrenzung muß sich die Beklagte festhalten lassen.
Das Berufungsgericht hat demgegenüber die für die Architekten-Haftpflichtversicherung entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Schadensbegriff auf den vorliegenden Fall angewendet. Dem kann nicht gefolgt werden.
Die vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hierzu erlassenen Entscheidungen (vgl. LM AHaftpflichtVB § 1 Nr. 3 = VersR 1960, 1074; LM AHaftpflichtVB § 4 Nr. 12 = VersR 1961, 265; siehe auch das Urteil des erkennenden Senats VersR 1969, 723, 726 zu IV) betreffen Sonderfälle, die mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbar sind. Dort hatten Architekten Sachschäden-Haftpflichtversicherungen abgeschlossen. In den den Versicherungsverträgen jeweils zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen war ausdrücklich bestimmt, daß die Versicherung auch - abweichend von § 4 I 6 b AHB - die Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an den Bauobjekten umfaßt, vorausgesetzt, daß der Versicherungsnehmer nicht die Ausführung des Baus übernimmt. In den damals zur Entscheidung stehenden Fällen waren die Architekten mit der Bauausführung nicht beauftragt. Planungs- und Leitungsfehler führten zur Errichtung von vornherein mangelhafter Bauwerke. Bei diesem Sachverhalt war der II. Zivilsenat zu dem Ergebnis gelangt, daß die Architekten die Sachschäden-Haftpflichtversicherungen in deren besonderer Ausgestaltung gerade deshalb angenommen hätten, um sich zu sichern, wenn sie wegen Schäden an den Bauobjekten infolge von Konstruktionsfehlern oder unzureichender Bauüberwachung von den Bauherren schadensersatzpflichtig gemacht würden. Bei diesem Zweck der Architekten-Haftpflichtversicherung, der auch den Versicherern erkennbar war oder erkennbar sein mußte, konnte der Wortlaut der damals geltenden, unpassend formulierten Versicherungsbedingungen dem Versicherungsschutz nicht entgegenstehen. Inzwischen hat die Versicherungswirtschaft aus den genannten Entscheidungen des II. Zivilsenats die Konsequenz gezogen. In den neu eingeführten Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren (VerBAV 1964, 37) ist klargestellt, daß diese Versicherung sowohl Sach- wie Vermögensschaden im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 AHB gleichmäßig umfaßt, so daß die Unterscheidung im Rahmen der Architekten-Haftpflichtversicherung keine Rolle mehr spielt.
Es mag dahinstehen, ob das sicher richtige Ergebnis der Entscheidungen des II. Zivilsenats nicht auch auf einem anderen Wege hätte gewonnen werden können als durch die dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende extensive Auslegung des Begriffs des Sachschadens (vgl. hierzu Prölss/Martin WG 20. Aufl. Anm. 3 zu § 1 AHB; Wussow AHB 7. Aufl. Anm. 40 bis 42 zu § 1). Jedenfalls geht es nicht an, aus diesen Entscheidungen, die der besonderen Problematik der Architekten-Haftpflichtversicherung und der damals unpassend formulierten Versicherungsbedingungen gerecht werden wollte, abzuleiten, daß ganz allgemein im Versicherungsrecht ein eigenständiger, dem juristischen Sprachgebrauch und dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens widersprechender Begriff der Sachbeschädigung zu gelten hätte (vgl. Prölss/Martin und Wussow a.a.O.). Die Einführung eines solchen eigenständigen Begriffs der Sachbeschädigung im Versicherungsrecht würde auch zur Notwendigkeit äußerst schwieriger Abgrenzungen dann führen, wenn eine hergestellte Sache oder ein hergestelltes Werk dem Leistungsversprechen nicht voll gerecht wird. Würde man einem technischen Sachverständigen für einen gegen ihn erhobenen Schadensersatzanspruch der vorliegenden Art den Versicherungsschutz versagen, so wäre gerade der typische Zweck der von ihm abgeschlossenen Vermögensschäden-Haftpflichtversicherung nicht erreicht.
IV.
Nach alledem konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es war aufzuheben. Da die Klageforderung auf Zahlung von 25.100,- DM der Höhe nach zwischen den Parteien nicht umstritten ist, war in Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist in Form und Höhe der gesetzlichen Prozeßzinsen begründet; soweit er darüber hinausgeht, war er mangels Schlüssigkeit abzuweisen.
Prof. Johannsen
Knüfer
Rottmüller
Dr. Hoegen