Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1981, Az.: VI ZR 8/80
Schadensersatzanspruch bei einem Unfall im Straßenverkehr; Sinn und Zweck der Schutzvorschrift über das Gebot des Rechtsfahrens; Gebot des Haltens bei rot vor einer Kreuzung zum Schutz eines entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers; Abwägen und Berücksichtigung von Mitverschulen bei der Schadensberechnung aufgrund eines Verkehrsunfalls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.05.1981
- Aktenzeichen
- VI ZR 8/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12340
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 03.12.1979
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1981, 321
- MDR 1982, 47 (Kurzinformation)
- NJW 1981, 2301 (Volltext mit amtl. LS)
- VerkMitt 1981, 73
Amtlicher Leitsatz
- a)
Das Gebot des Rechtsfahrens dient nicht dem Schutz des entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers, der nach links abbiegen will.
- b)
Das Gebot in § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 6 StVO, bei "rot" vor der Kreuzung zu halten, dient auch dem Schutz des entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers, der nach links abbiegen will.
Redaktioneller Leitsatz
Der Vorschrift des § 37 Abs.2 Nr.1 Satz 6 StVO, wonach jeder Verkehrsteilnehmer vor einer roten Ampel an der Kreuzung zu halten hat, umfaßt auch den Schutz des entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers, der nach links abbiegen will.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 18. Februar 1976 kam es in D. gegen 22.50 Uhr auf der mit einer Lichtzeichenanlage ausgestatteten Kreuzung der Bergischen Landstraße mit den Straßen R. Weg/K. Straße zu einem Verkehrsunfall: Der damals fast 18 Jahre alte Zweitkläger fuhr mit dem Kleinkraftrad seines Vaters, des Erstklägers, auf der Bergischen Landstraße stadtauswärts und wollte nach links in die K. Straße abbiegen. Er fuhr bei grünem Lichtzeichen in den Kreuzungsbereich ein und benutzte die für Linksabbieger markierte Fahrspur.
Auf dem Rücksitz des Krades saß der damalige Soldat B., den er an der Kaserne absetzen wollte. Ihm entgegen kam der Erstbeklagte (im folgenden: Beklagte) mit seinem Mercedes-Pkw, der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert ist. Er wollte die Kreuzung stadteinwärts in gerader Fahrt überqueren. Im Kreuzungsbereich stießen beide Fahrzeuge zusammen. Hierbei wurden der Zweitkläger und B. schwer verletzt.
Die Kläger haben mit der Behauptung, der Beklagte sei mit übersetzter Geschwindigkeit und auf der für Linksabbieger bestimmten Fahrspur in die Kreuzung eingefahren, die Hälfte des ihnen entstandenen materiellen Schadens eingeklagt; der Zweitkläger (im folgenden: Kläger) hat zudem Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihm allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zur Hälfte zu ersetzen hätten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht lastet allein dem Kläger einen grob fahrlässig herbeigeführten Verursachungsbeitrag an, demgegenüber es der Betriebsgefahr des vom Beklagten gefahrenen Mercedes keine ins Gewicht fallende Bedeutung beimißt. Es hält für bewiesen, daß der Zusammenstoß auf der rechten, dem Geradeaus- und dem Rechtsabbiegerverkehr bestimmten Fahrspur der vom Beklagten benutzten Fahrbahn stattfand, der Kläger daher, nachdem er sein Kraftrad zuvor angehalten, jedenfalls dessen Geschwindigkeit stark herabgesetzt hatte, in die Fahrbahn des Beklagten hineingefahren war. Dagegen hält es nicht für bewiesen, daß die geringfügig übersetzte Geschwindigkeit des Beklagten von 76 km/h (eine solche von 70 km/h war erlaubt) unfallursächlich geworden war. Ferner, so führt es aus, sei nicht bewiesen, daß der Beklagte in oder vor dem Kreuzungsbereich - wenigstens teilweise - in die für Linksabbieger vorgesehene Spur geraten sei. Es läßt dahingestellt, ob er innerhalb seiner 4 m breiten Fahrspur gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) verstoßen hatte, da es die Ansicht vertritt, daß der Zweck dieser Vorschrift nicht auch diejenigen Verkehrsteilnehmer schütze, die die Fahrbahn des Verpflichteten queren oder kreuzen. Auch bedürfe die von den Klägern (erstmals in der Berufungsinstanz) aufgestellte Behauptung, der Beklagte sei bei "rot" in die Kreuzung eingefahren, keiner Aufklärung, da ihm ein etwaiger Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO jedenfalls im Verhältnis zum Kläger deshalb nicht zuzurechnen sei, weil es insoweit an dem erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang fehle.
II.
Das angefochtene Urteil mußte aufgehoben werden.
1.
Zwar kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß die Vorschrift des § 2 Abs. 2 StVO auch den Linksabbieger schützen will. Diese Vorschrift will nur den sich in Längsrichtung abwickelnden Begegnungs- und Überholverkehr schützen (s. Amtl. Begründung III - abgedruckt bei Müller, StVR 22. Aufl. § 2 StVO Rz. 2). Der Schutzzweck des Rechtsfahrgebots erstreckt sich nicht auf den Linksabbieger. Stößt dieser mit einem Verkehrsteilnehmer des Gegenverkehrs zusammen, dann hat sich nicht die Gefahr verwirklicht, zu deren Abwehr das Rechtsfahrgebot bestimmt ist.
Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof bisher allerdings nur für den einbiegenden Verkehr (s.Urteile vom 30. Oktober 1962 - VI ZR 204/61 = VersR 1963, 163 undv. 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74 = VersR 1977, 524) und für querende Fußgänger(Urteile vom 16. Juni 1964 - VI ZR 98/63 = VersR 1964, 1069 undv. 19. September 1974 - III ZR 73/72 = VersR 1975, 37, 39) ausgesprochen. Dasselbe gilt aber für den abbiegenden Verkehr. Der Linksabbieger hat sich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO nach links zunächst nur bis zur Fahrbahnmitte einzuordnen; noch weiter nach links darf und soll er sich nur dann einordnen, wenn ihm kein Gegenverkehr entgegenkommen kann (Richtungsfahrbahn, Einbahnstraße); auf die Einhaltung dieser Vorschriften darf der Gegenverkehr in der Regel vertrauen (s.Senatsurteil v. 11. Juni 1965 - VI ZR 26/64 = VersR 1965, 811, 812). Der Abbieger darf die Gegenfahrbahn nur überqueren, wenn kein Gegenverkehr oder anderer bevorrechtigter Verkehr (§ 9 Abs. 3 StVO) vorhanden ist. Dies gilt ganz besonders dann, wenn, wie im Streitfall, die einzelnen Fahrspuren markiert sind und damit den Geradeausverkehr und den wartenden Abbiegeverkehr eindeutig aneinander vorbeiführen.
2.
Jedoch greift die zweite Rüge der Revision durch. Die Meinung des Berufungsgerichts, daß es den Beklagten nicht belasten würde, wenn er trotz rotem Lichtzeichen noch in die Kreuzung eingefahren wäre, beruht auf rechtsirrtümlichen Erwägungen.
Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 6 StVO ordnet zwar in erster Linie deshalb "Halt vor der Kreuzung" an, um dem anschließend durch "grün" freigegebenen Verkehr aus den Seitenstraßen das Überqueren der Kreuzung zu ermöglichen. Jedoch erstreckt sich diese Regelung durch Wechsellichtzeichen auch auf den Linksabbieger, vor allem dann, wenn für diesen - wie im Streitfall - kein gesondertes Lichtzeichen besteht. Die Lichtphasen der Ampelanlagen dienen dazu, den Verkehr an Kreuzungen und Einmündungen zu regeln und einen gefahrlosen Ablauf der Verkehrsbewegungen zu ermöglichen. Dazu gehören auch die Links- und Rechtsabbieger. Richtig ist zwar, daß der bei "grün" in die Kreuzung eingefahrene Verkehrsteilnehmer, der nach links oder rechts abbiegen will, nach § 9 StVO - wie oben ausgeführt - verpflichtet ist, vorrangigen Verkehr, vor allem Gegenverkehr, im Kreuzungsbereich abzuwarten, daher aus dieser Wartestellung heraus, in der er (erlaubtermaßen) bereits etwas über die Ampeln hinausgefahren ist, im allgemeinen nicht mehr unmittelbarer Empfänger der Anordnungen der Wechsel-Lichtzeichen sein kann. Dennoch gibt auch ihm die Vorschrift des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 StVO ein Gebot, nämlich - möglichst noch bei gelbem Lichtzeichen, notfalls auch bei "rot" - die Kreuzung zu räumen und zwar vorrangig vor dem etwa schon einfahrenden Gegenverkehr (BGHZ 56, 146 und Senatsurt.v. 9. November 1976 - VI ZR 264/75 = VersR 1977, 154 m.w.Nachw.), dies allerdings unter Einhalten besonderer Sorgfalt (vgl. dazu auch BGH-Beschluß vom 4. Juli 1978 - 4 StR 133/78 - VRS 55, 226). Infolgedessen müssen auch die Abbieger sich über den Phasenwechsel orientieren, was sie in der Regel durch Beobachtung des Verhaltens des Gegen- und Querverkehrs tun werden (falls nicht von der in der Verwaltungsvorschrift zu § 37 unter X Nr. 8 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, den Linksabbiegern durch einen nach links gerichteten grünen Pfeil [Satz 3 des § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO] den Beginn der Rotphase für den Gegenverkehr anzuzeigen - abgedruckt bei Müller a.a.O. nach Gesetzestext § 37 StVO; ferner Rz. 8 - S. 701 - und 22). Abbieger sind also insofern als Teilnehmer am Kreuzungsverkehr in die Phasenregelung der Wechsellichtzeichen einbezogen; sie sind mit ihrer Fahrweise von den Lichtzeichen unmittelbar abhängig. Daher werden auch sie durch diese geschützt, da der ihnen gegenüber zunächst bevorrechtigte Verkehr durch rotes Lichtzeichen zum Halten verpflichtet wird, was ihnen oft überhaupt erst das Abbiegen und damit das gebotene Räumen der Kreuzung ermöglicht. Die Ansicht des Berufungsgerichts, "für den in der Kreuzung befindlichen Linksabbieger sei überhaupt keine Verkehrsampel maßgebend", ist somit zu eng; daraus durfte es nicht schließen, daß zwischen dem durch "rot" verbotenen Weiterfahren des Beklagten und dem Zusammenstoß mit dem Kläger im Rechtssinne kein Zusammenhang bestehe.
3.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht, wenn es den Schutzzweck dieser Vorschrift richtig beurteilt haben würde, zu einer anderen Verteilung des Schadens gekommen wäre. Denn wenn der Beklagte trotz rotem Lichtzeichen noch in die Kreuzung eingefahren sein sollte, hätte er schuldhaft einen nicht unerheblichen Verursachungsbeitrag zu dem Unfall gesetzt. Daß freilich auch dann den Kläger ein Schuldvorwurf treffen mußte (vgl. OLG Hamm VersR 1980, 722), hat dieser nicht geleugnet. Das Berufungsgericht durfte darum nicht dahingestellt sein lassen, ob der Beklagte bei "rot" in die Kreuzung eingefahren war.
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt ist in Urlaub. Dr. Weber