Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.1978, Az.: 4 StR 133/78
Anwendung und Reichweite des Vertrauensgrundsatzes im Straßenverkehrsrecht wenn der Betroffene infolge der Beobachtung der anderen Verkehrsteilnehmer im Ampelkreuzungsbereich Rückschlüsse auf die Stellung einer Lichtzeichenanlage zieht; Wartepflicht gegenüber dem verbotswidrig unter Mißachtung der für ihn maßgebenden Lichtzeichen der Verkehrsampel in die Kreuzung einfahrenden Gegenverkehr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.07.1978
- Aktenzeichen
- 4 StR 133/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 10862
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VRS 55, 226
Redaktioneller Leitsatz
Wartepflichtige Verkehrsteilnehmer haben damit zu rechnen, daß Verkehrsteilnehmer des Gegenverkehrs während der Gelbphase und zum Teil auch noch zu der Beginn der Rotphase in die Kreuzung einfahren.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 4. Juli 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Salger und
die Richter Dr. Dr. Spiegel, Dr. Knoblich, Dr. Ruß und Maier
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgegeben.
Gründe
Der Betroffene fuhr am 26. April 1977 mit seinem PKW bei Grün in eine durch eine Lichtzeichenanlage gesicherte Kreuzung ein. Er wollte nach links abbiegen. Auf der Kreuzung hielt er an, um eine entgegenkommende Straßenbahn vorbeifahren zu lassen. Danach setzte er den Abbiegevorgang fort, da er aus dem Anfahren des Querverkehrs den Schluß gezogen hatte, die Lichtzeichenanlage zeige für den Gegenverkehr Rotlicht. Dabei kam es mit einem ihm entgegenkommenden PKW, der, rechts versetzt, der Straßenbahn gefolgt und vom Betroffenen nicht bemerkt worden war, zum Zusammenstoß. Bei welcher Ampelstellung der Unfallgegner in die Kreuzung eingefahren war, konnte vom Amtsgericht nicht geklärt werden.
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zugelassen (§ 80 Abs. 1 OWiG), beabsichtigt indessen, sie zu verwerfen. Es ist der Ansicht, daß der Betroffene gegen die ihm obliegende Wartepflicht gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 in Verb, mit § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO verstoßen habe. Unter Hinweis insbesondere auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VRS 47, 464) vertritt es die Auffassung, die Wartepflicht treffe den Linksabbieger gegenüber dem bei Rot in die Kreuzung einfahrenden Gegenverkehr auch dann, wenn er aus dem Anfahren des Querverkehrs den - objektiv zutreffenden - Schluß ziehe, daß die Ampel für den Gegenverkehr bereits Rotlicht zeige. Wartepflichtige Linksabbieger müßten grundsätzlich damit rechnen, daß entgegenkommende Verkehrsteilnehmer während der Gelb- und auch noch zu Beginn der Rotphase in die Kreuzung einfahren. Die sie treffende Wartepflicht könne nicht von Umständen abhängig sein, die sie in der Regel nicht erkennen könnten.
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht jedoch gehindert durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. November 1974 (VRS 48, 227). Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in diesem Beschluß die Auffassung vertreten, der Linksabbieger dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, daß kein Gegenverkehr mehr in die Kreuzung einfahren werde, wenn er aus dem Anhalten entgegenkommender Fahrzeuge vor der Ampel den objektiv zutreffenden Schluß ziehe, die Signalanlage zeige für den Gegenverkehr bereits Rotlicht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG).
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben. Der Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts steht der vom vorlegenden Oberlandesgericht beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen.
In dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht beurteilten Fall war der Täter in einen Platz eingefahren, um in eine nach links abzweigende Straße abzubiegen. Nachdem er zunächst in Höhe der Mittellinie der - von ihm aus gesehen - jenseits des Platzes in diesen einmündenden Straße angehalten hatte, setzte er sein Abbiegevorhaben fort, als drei auf dieser Straße entgegenkommende Fahrzeuge vor der Kreuzung angehalten hatten. Dabei stieß er mit einem anderen noch aus der Straße in die Kreuzung einfahrenden PKW zusammen, dessen Fahrer die am Kreuzungsbeginn angebrachte Haltelinie überfahren hatte, obwohl die für ihn maßgebende Verkehrsampel bereits etwa 2,5 Sekunden (nach einer 3 Sekunden dauernden Gelbphase) auf Rotlicht geschaltet hatte.
Bei seiner Entscheidung hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Frage offen gelassen, ob die Wartepflicht nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 in Verb, mit § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO auch gegenüber dem verbotswidrig unter Mißachtung der für ihn maßgebenden Lichtzeichen der Verkehrsampel in die Kreuzung einfahrenden Gegenverkehr besteht. Es geht vielmehr davon aus, der Linksabbieger dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, daß kein Entgegenkommender unter Mißachtung des sich aus der Ampelanlage ergebenden Haltegebots in die Kreuzung einfahre. Dabei kommt es nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts zur Begründung des Vertrauensgrundsatzes darauf an, aus welchen Umständen der Wartepflichtige den Schluß gezogen hat, die Verkehrsampel zeige für den Gegenverkehr bereits Rotlicht. Diesen Schluß habe er aus der Tatsache, daß drei ihm entgegenkommende Fahrzeuge angehalten haben, ziehen dürfen.
Im Gegensatz hierzu vertraute der von der Entscheidung des vorlegenden Oberlandesgerichts Betroffene wegen Anfahrens des Querverkehrs darauf, daß kein Gegenverkehr mehr in die Kreuzung einfahren werde. Einen derartigen Vertrauensschutz hat das Bayerische Oberste Landesgericht jedoch nicht gewährt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Auch unter Berücksichtigung eines gleichzeitigen Farbwechsels liegt bei der Beurteilung des Verhaltens vor einer Lichtzeichenanlage ein wesentlicher Unterschied darin, ob mehrere Kraftfahrer durch Anhalten zu erkennen geben, daß sie das Rotlicht respektieren oder ob bisher wartepflichtige Fahrzeugführer möglicherweise schon zu Beginn der Gelbphase, unter Umständen sogar im "fliegenden Start", in den Kreuzungsbereich einfahren. Während im ersten Fall davon ausgegangen werden kann, daß die Schaltphase für jeden Verkehrsteilnehmer ausreichend bemessen war, um sein Fahrzeug zum Halten zu bringen und ein Einfahren in die Kreuzung nur unter Begehung eines groben Verkehrsverstoßes denkbar ist, läßt das Anfahren des Querverkehrs nach der Lebenserfahrung allenfalls den Schluß zu, die für den Gegenverkehr bestimmte Lichtzeichenanlage werde gelb zeigen.
Ein Kraftfahrer kann sich auf den Vertrauensgrundsatz nur gegenüber solchen Verkehrsteilnehmern berufen, die er bemerkt hat, deren Verhalten er also auf der Grundlage der allgemeinen Verkehrsregeln zu beurteilen vermochte (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1955 - 4 StR 449/55 -). Daß das Bayerische Oberste Landesgericht diesen Grundsatz dahin erweitern wollte, das Verhalten bestimmter Kraftfahrer lasse den Schluß auf die Reaktion einer anderen Gruppe von Verkehrsteilnehmern mit einer solchen Gewißheit zu, daß auf deren verkehrsgerechtes Verhalten vertraut werden dürfe, ist nach den Beschlußgründen ausgeschlossen.
Schließlich unterscheidet sich der Sachverhalt noch in einem weiteren für den Vertrauensschutz wesentlichen Punkt von dem der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts zugrundeliegenden Fall. Das Bayerische Oberste Landesgericht stellt nämlich ausdrücklich fest, der Angeklagte habe auch nicht mit Nachzüglern rechnen müssen, weil die Kreuzung im Zeitpunkt des Anhaltens der drei entgegenkommenden Fahrzeuge frei gewesen sei. Das war nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall. Vielmehr befanden sich zu der Zeit, als der Betroffene darauf vertraute, es werde kein Gegenverkehr in die Kreuzung einfahren, sowohl der Unfallgegner, als auch die diesen verdeckende Straßenbahn im Kreuzungsbereich. Also hat der Betroffene weniger auf das Rotlicht des Gegenverkehrs, als vielmehr darauf vertraut, daß sich hinter der Straßenbahn kein anderes Fahrzeug in der Kreuzung befand. Selbst wenn der Unfallgegner bei Rot in die Kreuzung eingefahren wäre, was bislang nicht festgestellt ist, bestand hier zur Anwendung des Vertrauensgrundsatzes bereits deshalb keine Veranlassung, weil der Betroffene den Unfallgegner nicht bemerkt hatte.
Selbst der nach links weisende grüne Pfeil berechtigt nicht dazu, blindlings abzubiegen (BGH VRS 27, 350, 353). Diese Sorgfaltspflicht gegenüber dem Gegenverkehr muß aber erst recht dann gelten, wenn der an sich Wartepflichtige die freie Fahrt nur aus Anzeichen folgert, die bereits für sich genommen keinen sicheren Schluß auf das Verhalten des Gegenverkehrs zulassen. Der Betroffene hätte sich zunächst vergewissern müssen, ob nicht entgegenkommende Fahrzeuge seine Fahrtrichtung kreuzten (BayObLG VRS 35, 381). Daß das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Beschluß von dem Grundsatz abweichen wollte, daß sich ein Verkehrsteilnehmer auf Verkehrsverstöße anderer einzustellen hat, die er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen müssen (BGHSt 13, 169, 173) [BGH 27.05.1959 - 4 StR 49/59], ist nicht erkennbar."
Diesen Darlegungen tritt der Senat bei. Die Sache ist daher dem vorlegenden Gericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Es ist an der von ihm beabsichtigten Entscheidung durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts, dem ein wesentlich anders gelagerter Sachverhalt zugrundeliegt, nicht gehindert.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Spiegel
Knoblich
Ruß
Maier