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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1959, Az.: 4 StR 49/59

Fahrweise eines Kraftfahrers; Haltender Bus in Gegenrichtung; Fußgänger auf Fahrbahn

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.05.1959
Aktenzeichen
4 StR 49/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10176
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 13, 169 - 177
  • DAR 1959, 248
  • DB 1959, 1003 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 857 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1547-1549 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1378 (amtl. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Es besteht keine Verpflichtung für den Kraftfahrer, seine Fahrweise darauf einzustellen, daß hinter einem in Gegenrichtung haltenden oder gerade anfahrenden Bus hervor Fußgänger unachtsam die Fahrbahn zu überqueren suchen. Dennoch muß er sich darauf einstellen, daß Fußgänger hinter einem solchen Bus lediglich einige Schritte unachtsam auf die Fahrbahn treten, damit sie sich einen Überblick über den Verkehr verschaffen können.