Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.01.1977, Az.: VI ZR 268/74
Mitverursachung einer Körperverletzung durch einen Unfall; Schuldhaftes Verhalten trotz rechtmäßiger Nutzung eines Vorfahrtsrechts; Notwendigkeit der Berücksichtigung von unzureichenden Sichtverhältnissen; Rechtswidriges Überholen eines unbeteiligten Fahrzeugs als pflichtwidriges Vorverhalten; Voraussetzungen für die Beendigung einesÜberholvorgangs; Schutzzweck des Rechtsfahrgebotes; Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit vor Eintritt der Unfallsituation als zurechenbarer Ursachenzusammenhang
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.01.1977
- Aktenzeichen
- VI ZR 268/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11449
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 18.10.1974
- LG Saarbrücken - 16.11.1972
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1977, 524
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Für den Kausalzusammenhang ist darauf abzustellen, ob der Schädiger bei einer den Umständen angepaßten Fahrweise, insbesondere der Geschwindigkeit, den Unfall in der kritischen Situation hätte vermeiden können. Unerheblich ist, daß der Schädiger bei langsamerer Fahrweise dem Unfallgegener nicht an dem konkreten Unfallort begegnet wäre.
- 2.
Der Schutzzweck es Rechtsfahrgebotes liegt darin, den reibungslosen Fahrzeugverkehr (Gegen- und Überholverkehr) zu gewährleisten. Das Rechtsfahrgebot schützt nicht die die Straße überkehrenden Verkehrsteilnehmer. Dazu VersR 1963, 163; OLG Düsseldorf v. 05. 04. 1973, VersR 1974; VerkMitt 1977, 16; BGH v. 19. 05. 1981, VRS 61, 180; NJW 1981, 230.
- 3.
Dem Vorfahrtsberechtigten kann bei einem Kreuzungszusammmenstoß grundsätzlich kein Vorwurf gemacht werden. Dies gilt dann nicht, wenn er sein Vorfahrtsrecht mißbraucht und damit gegen das allgemeine Sorgfalts- und Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO verstoßen hat.
- 4.
Den Vorfahrtsberechtigten trifft nicht die Pflicht, seine Geschwindigkeit zu reduzieren, wenn die Möglichkeit besteht, der aus der Querstraße kommende Fahrer könne seine Vorfahrt mißachten (2. OLG Köln v. 13. 02. 1973, VersR 1973, 1974).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Schaffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 18. Oktober 1974 aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. November 1972 zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das vorbezeichnete Urteil teilweise geändert. Die Klage gegen den Beklagten zu 1) auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wird abgewiesen.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 15. Mai 1965 befuhr der Erstbeklagte mit dem Pkw des Zweitbeklagten die bevorrechtigte He.-Straße in V, Nach Durchfahren einer Kurve, etwa 113 m vor der Kreuzung der He.-Straße mit der H. straße, setzte er zum Überholen des vor ihm in gleicher Richtung mit einer Geschwindigkeit von 50-55 km/st fahrenden Pkw M. an. Seine eigene Geschwindigkeit betrug dabei, wie er zugegeben hat, 65-70 km/st. Vor oder bei Beginn des Überholmanövers des Erstbeklagten bog aus der von links in die Kreuzung einmündenden Hg I.-straße, die zusätzlich durch ein Haltegebotschild gesichert war, der von D. gesteuerte Lastzug rechts in die He. straße ein, kam also dem Beklagten entgegen. Diesem Lkw folgte aus der H. straße ein Pkw, in dem sich die Klägerin befand. Fahrer dieses Wagens war ihr Vater. Dieser fuhr in die Kreuzung, die er geradeaus überqueren wollte, ein. Auf deren Mitte stieß er mit dem Pkw des Erstbeklagten zusammen, der kurz zuvor nach Überholen des Pkw M. wieder fast ganz die für ihn rechte Fahrbahnseite erreicht hatte und nun noch mit mindestens 60 km/st fuhr. Bei dem Zusammenprall wurde die Klägerin aus dem Fahrzeug geschleudert und erlitt schwere Verletzungen, darunter eine Querschnittlähmung.
Mit der Klage verlangt die Klägerin von den Erst- und Zweitbeklagten (die Klage gegen ihren Vater ist noch im ersten Rechtszug anhängig) Ersatz ihrer materiellen Schäden einschließlich ihres Verdienstausfalls und Feststellung der Ersatzpflicht dieser Beklagten hinsichtlich künftiger Schäden, ferner von dem Erstbeklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes. Diesem wirft sie vor, er habe den Unfall dadurch verschuldet, daß er trotz Sichtbehinderung durch den aus der H. straße eingebogenen Lkw im Kreuzungsbereich den Pkw M. mit überhöhter Geschwindigkeit überholt habe.
Die Beklagten machen geltend, die überhöhte Geschwindigkeit und das Überholmanöver seien für den Unfall nicht ursächlich gewesen, weil auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/st der Zusammenstoß mit dem Pkw, in dem die Klägerin saß, nicht zu vermeiden gewesen sei. Wegen eines 15.000 DM übersteigenden Betrages des Schmerzensgeldes macht der Erstbeklagte den Eintritt der Verjährung geltend, weil die Klägerin fristgerecht nur 15.000 DM eingeklagt habe.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung der bezifferten Beträge und den Erstbeklagten darüber hinaus zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 100.000 DM sowie einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 30 DM verurteilt, ferner die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftiger Schäden der Klägerin festgestellt.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision verfolgen sie ihre Klagabweisungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht eine schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den Erstbeklagten (demnächst: Beklagter). Es hält zwar nicht für bewiesen, daß dieser bei Einhaltung der zulässigen Ortsgeschwindigkeit den Zusammenstoß hätte vermeiden können. Es macht ihm jedoch zum Vorwurf, er habe verkehrswidrig überholt und dadurch fahrlässig eine Ursache für den Zusammenstoß gesetzt. Abgesehen davon, daß er den vor ihm fahrenden Pkw nur unter überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit habe überholen können, sei seine Sicht nach links durch den einbiegenden Lkw derart behindert gewesen, daß er einen von der Hohenzollernstraße in die Kreuzung einfahrenden Verkehrsteilnehmer erst nach der Begegnung mit dem Lkw hätte erkennen können, während diesem andererseits die Sicht auf den von rechts kommenden Verkehr versperrt gewesen sei, so daß er sich in die Kreuzung hätte hineintasten müssen. Wegen dieser zusätzlichen Sichtbehinderung durch den Lkw habe der Beklagte nicht darauf vertrauen dürfen, daß von links in die Kreuzung einfahrende Verkehrsteilnehmer die Mittellinie der von ihm befahrenen bevorrechtigten Straße in keinem Fall überschreiten würden, die Kreuzung also für ihn frei sein werde. Er hätte sich im übrigen schon deshalb rechts halten müssen, um möglichst früh gesehen zu werden. Da nach der konkreten Verkehrslage der Verstoß des Vaters der Klägerin gegen seine Wartepflicht im Bereich der Möglichkeit gelegen habe, hätte ein sorgfältiger Fahrer seine Geschwindigkeit herabgesetzt und vom Überholen Abstand genommen.
Die Ursächlichkeit dieses verkehrswidrigen Überholens des Beklagten für den nachfolgenden Zusammenstoß sieht das Berufungsgericht darin, daß der Erstbeklagte, wenn er pflichtgemäß vom Überholen Abstand genommen hätte, erst hinter dem Pkw M. die Kreuzung überquert haben würde, daher nicht auf deren Mitte mit dem Vater der Klägerin zusammengestoßen sein würde.
Den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin hält das Berufungsgericht, auch soweit er 15.000 DM übersteigt, nicht für verjährt.
1.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung der Fahrweise des Beklagten muß sein, daß er gegenüber einem von links in die Kreuzung einfahrenden Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt hatte. Sein Vorfahrtrecht erstreckte sich über die gesamte Kreuzungsfläche und entfiel auch dann nicht, wenn er sich verkehrswidrig verhielt (allgem. Meinung; vgl.Senatsurteil vom 16. November 1965 - VI ZR 137/64 - VersR 1966, 87 -, insoweit in BGHZ 44, 257 [BGH 11.11.1965 - VI ZR 137/64] nicht abgedruckt). Das verkennt auch das Berufungsgericht nicht. Ein Vorwurf wegen schuldhaft verkehrswidrigen Verhaltens kann dem Beklagten nur gemacht werden, wenn er sein Vorfahrtrecht mißbraucht hat, indem er gegen das Gebot der allgemeinen Sorgfalts- und Rücksichtspflichten des Kraftfahrers gemäß § 1 Abs. 2 StVO oder besondere Verhaltensregeln des Straßenverkehrs verstoßen hat. Die Revision macht insofern mit Recht geltend, daß solche Verstöße des Beklagten, soweit sie vorliegen sollten, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nachweisbar ursächlich für den Zusammenstoß mit dem Pkw des Vaters der Klägerin auf der Kreuzung geworden sind.
a)
Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, daß die Überschreitung der innerhalb der Ortschaft geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/st für den Zusammenstoß ursächlich geworden ist. Es nimmt zu seinen Gunsten an, der von links kommende Vater der Klägerin sei für ihn "kaum mehr als 1 Sekunde vor dem Zusammenstoß" wahrzunehmen gewesen. Eine solche kurze Zeitspanne hätte in der Tat auch bei einer Geschwindigkeit von 50 km/st unter Berücksichtigung der gesamten Anhaltestrecke für den Beklagten nicht ausgereicht, den Zusammenstoß zu vermeiden oder dessen Folgen wesentlich abzumildern. Die Revision greift das als ihr günstig auch nicht an; insoweit hat auch die Revisionserwiderung nichts erinnert.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen aber nicht auch dessen Ansicht, ein unzulässiges Überholmanöver des Beklagten bereits vor Erreichen der Kreuzung sei für den Zusammenstoß mit dem Drittbeklagten ursächlich geworden. Soweit das Berufungsgericht das Überholen schon deswegen beanstandet, weil der Beklagte, um an dem vor ihm fahrenden Pkw M. zügig vorbeizukommen, die zulässige Geschwindigkeit erheblich überschreiten mußte, will es offenbar selbst keinen Zusammenhang mit dem späteren Zusammenstoß herstellen. Es würde sich damit auch in Widerspruch setzen zu seiner soeben erwähnten Feststellung, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung im Kreuzungsbereich für den Unfall nicht ursächlich geworden ist. Es macht dem Beklagten denn auch im wesentlichen nur zum Vorwurf, er habe zu einem Zeitpunkt den Pkw M. überholt, als ihm die Sicht auf die Kreuzung durch den von links in seine Gegenrichtung einbiegenden Lastzug für geraume Zeit genommen wurde, mithin seine Sicht auf den von links kommenden Querverkehr behindert war.
b)
Die Revision meint, diese Erwägungen des Berufungsgerichts könnten schon deswegen eine Haftung des Beklagten nicht begründen, weil dieser den Überholvorgang bereits vor Erreichen der Kreuzung beendet hatte. Das kann allerdings zweifelhaft sein. Beendet ist das Überholen nämlich in der Regel erst mit dem Wiedereinordnen nach rechts und dem Erreichen eines ausreichenden Abstandes zu dem überholten. Da der Beklagte aber erst etwa 5 m vor Beginn der Kreuzung seine rechte Fahrbahn wiedergewonnen hatte, indessen noch nicht ganz rechts eingeordnet war - die linken Räder seines Fahrzeuges befanden sich noch an der Mittellinie -, und da Feststellungen über den erreichten Abstand zu dem überholten Pkw N. fehlen, war möglicherweise das Überholmanöver bei Erreichen der Kreuzung noch nicht abgeschlossen.
Darauf kommt es indes im Ergebnis nicht an. Die Gefährdung des von links kommenden Querverkehrs durch die Fahrweise des Beklagten konnte einmal darin bestehen, daß dieser mit Rücksicht darauf, daß seine Sicht nach links durch den begegnenden Lkw behindert war, zu schnell gefahren ist, sodann darin, daß er, als er die Kreuzung erreicht hatte, noch nicht weit genug rechts fuhr. Beides ist aber für den Zusammenstoß nicht ursächlich geworden.
aa)
Das Berufungsgericht hat den Kausalzusammenhang zwischen dem Überholen unter Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit und dem Zusammenstoß auf der Kreuzung mit der Erwägung begründet, der Beklagte würde anderenfalls hinter dem Pkw M. die Kreuzung überquert haben, hätte folglich nicht mit dem Pkw des Vaters der Klägerin auf der Kreuzungsmitte zusammenstoßen können. Das reicht aber nicht aus.
Die bloße Tatsache, daß ein zu schnell fahrender Kraftfahrer wegen des darin liegenden Verkehrsverstosses früher an die Unfallstelle gelangt ist, als dies bei Beachtung der Verkehrsregeln geschehen wäre, genügt nicht für die Annahme eines rechtlichen Ursachenzusammenhanges mit dem nachfolgenden Unfall. Ein zurechenbarer Zusammenhang kann vielmehr nur dann bejaht werden, wenn bei dem Unfall eine der Gefahren mitgewirkt hat, um derentwillen die Fahrgeschwindigkeit begrenzt worden war. Von Bedeutung ist somit nur, wie von der Erkennbarkeit der Gefahr an, der konkreten kritischen Verkehrslage (BGHSt 24, 31, 34) [BGH 26.11.1970 - 4 StR 26/70], bei richtiger Fahrweise die Vorgänge, die zum Unfall geführt haben, abgelaufen wären (allgem. Meinung; vgl. u.a.Senatsurteil vom 27. November 1962 - VI ZR 240/61 - VersR 1963, 165, 166 [BGH 27.11.1962 - VI ZR 240/61]; ferner v. Caemmerer DAR 1970, 289; Stoll AcP 1976, S. 176). Ein Herabsetzen der Geschwindigkeit durch den Beklagten bei Annäherung an die Kreuzung unter die zulässigen 50 km/st (das überschreiten dieser Geschwindigkeit ist ohnehin nicht ursächlich) war hier aber durch die Verkehrslage nicht geboten. Die entgegengesetzte Ansicht des Berufungsgerichts ist mit dem Vertrauensgrundsatz, der dem Vorfahrtberechtigten gegenüber dem Wartepflichtigen zugute kommt, nicht zu vereinbaren (so mit Recht Booß in seiner Kritik an einem anderen Urteil des Berufungsgerichts in VerkMitt 1974 Nr. 80). In der Regel braucht dieser mit einer Verletzung seiner Vorfahrt durch den Wartepflichtigen nicht zu rechnen. Er darf solange darauf vertrauen, daß sein Vorfahrtberechtigter wird, wie ihm eine drohende Verletzung des Vorrechts noch nicht erkennbar sein muß. Das gilt auch dann, wenn er den Wartepflichtigen nicht sehen kann. Solange ein Vorfahrtberechtigter mit der zulässigen Geschwindigkeit auf "Sicht" fahren kann, besteht für ihn kein Grund, nur wegen der Möglichkeit, daß aus der untergeordneten Straße in die Kreuzung einfahrender Querverkehr sein Vorfahrtrecht mißachten könnte, seine Geschwindigkeit zu vermindern (BGHZ VGS 14, 232 ff;Senatsurteil vom 16. November 1965 - VI ZR 139/64 - VersR 1966, S. 338; BGH Urt. v. 19. September 1974 - III ZR 73/72 - VersR 1975, S. 37, 39). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn besondere Umstände dem Vorfahrtberechtigten besondere Vorsicht nahelegen. Jedoch gibt eine bloß vorübergehende Behinderung der Sicht in die untergeordnete, von links einmündende Straße durch Gegenverkehr für sich allein noch nicht Anlaß zu erhöhter Vorsicht. Nichts anderes kann gelten, wenn wie hier die Sicht nach links durch ein von dort auf die Gegenfahrbahn einbiegendes Fahrzeug teilweise versperrt ist. Der Vorfehitberechtigte braucht dann ohne besondere Anhaltspunkte nicht damit zu rechnen, daß hinter einem solchen Fahrzeug ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer, der schließlich seinerseits den bevorrechtigten Verkehr ebensowenig beobachten kann, unter grober Mißachtung seiner Wartepflicht in die Kreuzung einfährt. Der Wartepflichtige darf sich nämlich in einem solchen Falle, in dem die Sicht lediglich durch ein Fahrzeug beschränkt ist, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes noch nicht einmal soweit in die Kreuzung vortasten, bis er ausreichende Sicht nach rechts gewinnt. Dauert nämlich die Sichtbehinderung für ihn offensichtlich nur ganz kurze Zeit - etwa wie hier so lange, bis der nach rechts einbiegende Lastzug sich so weit entfernt hat, daß ausreichende Sichtmöglichkeiten bestehen - dann gilt die - jetzt in § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO ausdrücklich geregelte - Begünstigung für ihn nicht (vgl. BayObLG VRS 18, 65; Booß, Straßenverkehrsordnung 2. Aufl., § 8 StVO Anm. 7 S. 118; Cramer, Straßenverkehrsrecht, § 8 StVO 2. Aufl., Anm. 92, jeweils m.w. Nachw.). Im übrigen muß sich derjenige, der sich in die Kreuzung "hineintastet", gespannt auf die Gefahr konzentrieren, die auf der Kreuzung ihm von vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmern droht. Er hat so langsam zu fahren, daß er beim Ansichtigwerden eines vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmers auf der Stelle anhalten kann. Dazu kann im Einzelfall schon eine Geschwindigkeit von 5 km/st zu hoch sein (Cramer a.a.O. Anm. 92). Hätte der Vater der Klägerin sich dementsprechend verhalten, so hätte er sein Fahrzeug auch dann, wenn er trotz der Sichtbehinderung durch den Lastzug glaubte, in die Kreuzung, wenn auch vorsichtig, einfahren zu dürfen, rechtzeitig vor der Fahrbahnmitte anhalten können. Damit aber, daß er - ohne eindeutig vorher anzuhalten - hinter dem abbiegenden Lkw in die Kreuzung, wenn auch langsam, bis zu deren Mitte einfuhr, brauchte der Beklagte nicht zu rechnen.
Nach allem irrt das Berufungsgericht, wenn es meint, bei der Annäherung an die Kreuzung habe sich für den Beklagten eine unübersichtliche Verkehrslage dargeboten, die ihn vor Erreichen des Kreuzungsbereiches zu einer Verminderung seiner Geschwindigkeit hätte veranlassen müssen.
bb)
Die weiter in Betracht kommende Verletzung des Rechtsfahrgebotes (nicht rechtzeitig vor Erreichen der Kreuzung beendeter Überholvorgang) kann dem Beklagten schon deswegen nicht vorgeworfen werden, weil dieses Gebot dem Schutz der Verkehrsteilnehmer dient, die sich in Längsrichtung auf derselben Straße bewegen, nicht aber dem Schutz derer, die diese Straße überqueren wollen (BGH Urt.v.19. September 1974 a.a.O.). Die Benutzung der linken Fahrbahnseite zum Überholen im Kreuzungsbereich kann zwar bei fehlender Einsicht in die links einmündende Straße verkehrswidrig sein. Hier aber hat der Beklagte sich im wesentlichen schon auf seiner rechten Fahrbahnseite befunden, als er die Kreuzung erreichte (also anders als in dem Fall des BayObLG VRS 29, 470 = VerkMitt. 1966, Nr. 34). Darüber hinaus hat auch das Berufungsgericht nicht feststellen können, daß der Zusammenstoß hätte vermieden, oder doch entscheidend abgemildert werden können, wenn der Beklagte sich bereits wieder weiter rechts hätte einordnen können. Dagegen spricht schon, daß das Fahrzeug, in dem die Klägerin saß, auf der Mitte der Kreuzung mit erheblicher Wucht und offenbar ungebremst mit einer Geschwindigkeit von bis zu 14 km/st gegen das Vorderteil des Fahrzeuges des Beklagten gefahren ist, wie das Gutachten des Sachverständigen zeigt. Auch insoweit ist mithin die Ursächlichkeit eines noch auf dem vorangegangenen Überholvorgang beruhenden Fahrfehlers des Beklagten für den Zusammenstoß nicht nachweisbar. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn das - an sich unzulässige und bedenkliche - Überholen wie hier im wesentlichen vor Erreichen des Kreuzungsbereichs abgeschlossen ist, daher keine Nachwirkungen für den Zusammenstoß mit dem wartepflichtigen Querverkehr hat.
c)
Damit läßt sich eine schuldhafte Körperverletzung der Klägerin nach § 823 BGB durch den Beklagten mangels Nachweises der Ursächlichkeit nicht feststellen (vgl. Martin DAR 1958, S. 85 Fn 1). Eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen der Revision des Beklagten bedarf es deshalb nicht.
Der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin, der ein Verschulden des Beklagten voraussetzen würde, ist mithin insgesamt unbegründet; infolgedessen braucht die Rüge der Revision zur Frage der Verjährung eines Teils dieser Forderung nicht beschieden zu werden.
2.
Wohl können der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte als Fahrer bzw. Halter des Kraftfahrzeugs nach §§ 7 Abs. 1, 18 StVG für den materiellen Schaden der Klägerin haften, falls sie sich nicht nach § 7 Abs. 2 StVG bzw. nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG entlasten können.
Dazu hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus mit Recht, keine Stellung genommen. Seine bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, schon jetzt darüber zu entscheiden. Ob dem Erstbeklagten der Nachweis gelingt, daß er den Zusammenstoß nicht verschuldet hat, und ob der Zweitbeklagte nachweisen kann, daß der Unfall für den Erstbeklagten sogar ein unabwendbares Ereignis darstellte, hängt davon ab, wann dieser nachgewiesenermaßen erstmalig das von links in die Kreuzung einfahrende Fahrzeug sehen konnte und ob er dann bei der von ihm zu fordernden gespannten Aufmerksamkeit, die er dem Querverkehr zu widmen hatte, bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit und bei Einfahren in die Kreuzung möglichst weit rechts auf seiner Fahrbahnseite noch rechtzeitig hätte reagieren können. Dazu wird es insbesondere, soweit möglich, einer genauen Feststellung des Standortes des Lastzuges in dem Augenblick bedürfen, als der Erstbeklagte an ihm vorbeifuhr, sowie näherer Feststellungen zu der Fahrweise des Vaters der Klägerin. Daraus wird sich ergeben, von welchem Zeitpunkt an der Erstbeklagte mit der Mißachtung seiner Vorfahrt ernstlich hätte rechnen müssen.
Wegen der materiellen Schadensersatzansprüche der Klägerin ist die Sache mithin an das Berufungsgericht zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen.
Dunz
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann