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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.1981, Az.: 2 StR 104/81

Mitberücksichtigung des Gesichtspunkts der Abschreckung bei der Bemessung einer Jugendstrafe; Missachtung des Erziehungsgrundsatzes bei der Verhängung einer Jugendsstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.03.1981
Aktenzeichen
2 StR 104/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 14078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 29.10.1980

Fundstellen

  • NStZ 1981, 250
  • StV 1981, 241

Verfahrensgegenstand

Raub

Prozessführer

1. Dreher Walter K. aus B.-L., geboren am ... 1959 in O.,

2. Auszubildender, Elektro-Installateur, Michael Georg B. aus B., dort geboren am ... 1962,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. März 1981
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Oktober 1980 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die Einziehungsanordnung bleibt bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und schweren Raubes zu Jugendstrafen verurteilt, gegen den Angeklagten K. ein Fahrverbot verhängt und die sichergestellte Schreckschußpistole mit Munition eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten führten zur Aufhebung der Strafaussprüche. Im übrigen sind sie offensichtlich unbegründet.

2

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Verhängung und die Höhe der Jugendstrafen begründet, halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf Jugendstrafe darf auch bei schwerer Schuld gemäß § 17 Abs. 2, 2. Alternative JGG nur dann und gemäß § 18 Abs. 2 JGG nur in dem Umfang erkannt werden, wie dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224;  16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61];  BGH, Beschluß vom 13. Januar 1981 - 1 StR 582/80).

3

Die Hohe der Strafe wird in erster Linie vom Erziehungsgrundsatz bestimmt. Bei ihrer Bemessung darf vor allen der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer nicht mitberücksichtigt werden (BGH, Beschl. vom 21. Januar 1981 - 2 StR 775/80).

4

Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht verstoßen. Es beschränkt sich im wesentlichen auf Zumessungsgründe, die bei einem erwachsenen Täter angebracht gewesen wären. So beachtet es den vorrangigen Erziehungsgedanken nicht und macht keine Ausführungen dazu, welche erzieherischen Wirkungen von den verhängten Jugendstrafen auf die Angeklagten ausgehen sollen. Es Mit vielmehr die Strafe "angesichts des Sühnebedürfnisses der Allgemeinheit, insbesondere der Opfer" und deshalb für erforderlich, um "andere als zukünftige Täter von Straßenraub in Betracht kommende Personen abzuschrecken" (UA S. 11/12). Dabei nimmt es ausdrücklich in Kauf, daß die verhängte Strafe aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt sein könnte, hält dies aber aus den genannten anderen Strafzumessungserwägungen für unbeachtlich. Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Sie ist nicht etwa deshalb unschädlich, weil das Landgericht am Schluß allgemein und ohne näheren Bezug auf den vorliegenden Fall darauf hinweist, daß im übrigen auch eine mehrjährige Jugendstrafe erzieherisch wirken könne (UA S. 14).

5

Der neu mit der Sache befaßte Tatrichter wird auch folgendes zu beachten haben:

6

a)

Die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter. Dabei kommt es auch auf die für das Schuldmaß bedeutsame innere Tatseite an. Jedenfalls reicht die formelhafte Wendung, die Tat unterscheide sich nicht vom Durchschnitt der üblicherweise vorkommenden Fälle, hier nicht aus, um das Vorliegen eines minder schweren Falles zu verneinen (vgl. BGHSt 26, 97; BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1981 - 1 StR 763/80 und vom 28. Januar 1981 - 3 StR 505/80).

7

b)

Begeht jemand ein Vermögensdelikt in einer finanziellen Notlage, so kann dies strafmildernd berücksichtigt werden. Das bloße Fehlen eines solchen Strafmilderungsgrundes darf umgekehrt jedoch nicht zu Lasten des Angeklagten bewertet werden (vlg. BGH, Beschluß vom 27. November 1980 - 2 Str 590/80).

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