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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1981, Az.: IVb ZR 548/80

Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Rentenempfängers als Unterhaltsschuldner ; Berücksichtigung der Grundrente; Ausgleich des Mehrbedarfes aufgrund der Schädigung, bevor die Mittel für den allgemeinen Lebensunterhalt aufgeteilt werden; Berechnung des Unterhalts bei Ehescheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.1981
Aktenzeichen
IVb ZR 548/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 13391
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 14.12.1978
AG Würzburg

Fundstellen

  • MDR 1981, 570 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 1313-1314 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Fritz B., H. straße 13, V.,

Prozessgegner

Eva B. geb. S., F. straße 15 a, W.,

Amtlicher Leitsatz

Die Grundrente nach § 31 BVG (BundesversorgungsG) ist bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Rentenempfängers als Unterhaltsschuldner zur Feststellung seines Einkommens grundsätzlich mit heranzuziehen.

Vor der Verteilung der für den allgemeinen Lebensunterhalt bestimmten Mittel ist der konkrete Mehrbedarf, den der Rentenempfänger als Folge seiner Schädigung hat, vorab auszugleichen.

Der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1980
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Dezember 1978 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der im Jahre 1910 geborene Antragsteller und die im Jahre 1913 geborene Antragsgegnerin schlossen 1953 die Ehe. Der Antragsteller war als Kriegsbeschädigter - mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 % - bereits zur Zeit der Eheschließung Rentner. Die Antragsgegnerin ging seit Beginn der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Seit 1957 lebten die Parteien getrennt.

2

Auf den Scheidungsantrag des Antragstellers, dem sich die Antragsgegnerin angeschlossen hat, ist die Ehe durch Verbundurteil des Familiengerichts geschieden worden. Außerdem hat das Amtsgericht den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin monatlich 960 DM Unterhalt zu zahlen. Gegen diese Verurteilung hat der Antragsteller Berufung eingelegt mit dem Ziel einer Herabsetzung der Unterhaltsrente auf monatlich 600 DM. Er hat geltend gemacht: Sein Renteneinkommen von insgesamt 2.499 DM könne nur teilweise zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin herangezogen werden. Die in den Rentenbezügen enthaltene Pflegezulage von 274 DM, der Schwerstbeschädigtenzuschlag von 152 DM und insbesondere die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in Höhe von 670 DM seien bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen, da diese Leistungen dazu bestimmt seien, als höchstpersönliche Einkünfte seinen durch die körperliche Beeinträchtigung bedingten Mehrbedarf auszugleichen.

3

Das Berufungsgericht hat die von dem Antragsteller zu zahlende Unterhaltsrente auf monatlich 888 DM ermäßigt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Herabsetzung des Unterhaltsbetrages auf monatlich 600 DM weiter.

Entscheidungsgründe

4

1.

Das Berufungsgericht hat die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin nach dem Renteneinkommen des Antragstellers bemessen, davon aber den Schwerstbeschädigtenzuschlag und die Pflegezulage mit zusammen 426 DM abgesetzt, weil diese Leistungen dem Ausgleich der besonderen Belastungen dienten, die den Antragsteller wegen der Beeinträchtigung seiner Gesundheit träfen. Hingegen hat das Berufungsgericht die Grundrente des Antragstellers nach dem Bundesversorgungsgesetz bei seinem unterhaltspflichtigen Einkommen mit berücksichtigt und sich insoweit auf den Standpunkt gestellt, die Grundrente enthalte - jedenfalls auch - einen Ausgleich für die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit; damit komme ihr auch die Bedeutung einer Mindestentschädigung für den Einkommensverlust zu, der bei der Art der Verletzungen des Antragstellers zu erwarten sei. Schon aus dieser Beziehung zum Arbeitseinkommen und demgemäß zu den Mitteln, aus denen ein Unterhaltspflichtiger in der Regel den Lebensbedarf seiner Angehörigen decke, sei zu folgern, daß die Grundrente sowohl bei der Ermittlung des Lebensbedarfs der Unterhaltsberechtigten als auch bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Rentenempfängers als Unterhaltsschuldner heranzuziehen sei. Von den hiernach für den Unterhalt der Parteien zur Verfügung stehenden 2.073 DM monatlich habe die Antragsgegnerin, die nicht über eigene Einkünfte verfüge, nach der Düsseldorfer Tabelle gegen den - nicht erwerbstätigen - Antragsteller Anspruch auf einen Anteil in Höhe von 3/7, also auf monatlich 888 DM.

5

Die Revision will demgegenüber die Grundrente des Antragstellers bei der Ermittlung des für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens grundsätzlich unberücksichtigt sehen, da sie nach ihrem gesetzlichen Zweck nicht zur Bestreitung der allgemeinen Kosten des Lebensunterhalts diene, sondern nur dem Geschädigten persönlich zukommen solle und insoweit unantastbar sei.

6

Der Auffassung der Revision ist zwar nicht uneingeschränkt beizupflichten. Gleichwohl hat sie im Ergebnis Erfolg.

7

2.

Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten sind, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, zur Feststellung des Einkommens grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die dem Unterhaltsschuldner zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlaß sie im einzelnen gezahlt werden (Urteil vom 16. Januar 1980 - IV ZR 115/80 - FamRZ 1980, 342/343; Urteil vom 21. Mai 1980 - IV b ZR 522/80 - NJW 1980, 2081/2082; Urteil vom 25. Juni 1980 - IV b ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984). Da der Antragsteller seit Beginn der Ehe wegen seiner Kriegsbeschädigung nicht erwerbsfähig war und demgemäß nicht über Arbeitseinkommen verfügte, bildeten seine Rentenbezüge die Einkünfte, durch welche, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die für den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien (§ 1578 BGB) in wirtschaftlicher Hinsicht bestimmt wurden.

8

Die Bezüge, die der Antragsteller nach dem Bundesversorgungsgesetz erhält, sind zwar Leistungen der sozialen Entschädigung im Sinne von § 5 SGB - AT (Rohwer-Kahlmann/Ströer, SGB I 1979 § 5 Rdn. 2; Grüner, SGB 1980 § 5 Anm. I), die - aus der Sicht des Bundesversorgungsgesetzes - der Erfüllung bestimmter im Kriegsopferrecht verankerter Zwecke dienen sollen. Das schließt es jedoch grundsätzlich nicht aus, sie zur Deckung des privaten Unterhaltsbedarfs mit heranzuziehen. Die sozialpolitische Zweckbestimmung einer öffentlich-rechtlichen Leistung ist für die unterhaltsrechtliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Empfängers - als Unterhaltsverpflichteter oder Unterhaltsbedürftiger - nicht ohne weiteres maßgebend (Brühl/Göppinger/Mutschler, Unterhaltsrecht 3. Aufl. Rdn. 539 Abs. 2; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl. S. 604/605; OLG Stuttgart, Die Justiz 1978, 412). Auch zweckbestimmte Sozialleistungen können im privaten Unterhaltsrecht wie sonstiges Einkommen des Empfängers zu behandeln sein (vgl. Gernhuber a.a.O. S. 604), soweit sie geeignet sind, den allgemeinen Lebensunterhalt des Leistungsempfängers und seiner Familie zu decken. Das ist bei der Grundrente nach § 31 BVG - unabhängig von ihrer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung und dem im Einzelfall durch sie auszugleichenden schädigungsbedingten Mehrbedarf des Beschädigten - grundsätzlich der Fall.

9

3.

Die Grundrente des Beschädigten nach § 31 BVG wird als Teil der Kriegsopferversorgung gemäß § 1 BVG gewährt "wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen" einer gesundheitlichen Schädigung, die der Betroffene während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse erlitten hat. Sie hat demgemäß im wesentlichen zwei Funktionen: Sie soll einerseits den Beschädigten - ideell - für den Verlust seiner körperlichen Integrität entschädigen und andererseits - materiell - die Mehraufwendungen ausgleichen, die ihm infolge der Schädigung in allen Lebenslagen gegenüber einem gesunden Menschen erwachsen (BGH NJW 1970, 1231/1232; BSGE 30, 21/25; 48, 217/218; Wilke, ZfS 1958, 441/445; Wilke/Wunderlich, Bundesversorgungsgesetz 4. Aufl. § 31 Anm. II m.N.; Schieckel/Gurgel, Bundesversorgungsgesetz 5. Aufl. § 31 Anm. 1; Knopp/Fichtner, Bundessozialhilfegesetz 2. Aufl. § 77 Anm. III Rdn. 9; BVerwGE 19, 198/201/203). In diesem Sinn kommt der Grundrente des Beschädigten (teilweise anders als der Grundrente der Hinterbliebenen: BVerfGE 17, 38/49; Scheffler, BArbBl 1966, 722/723; Stellungnahme des Bundesrats in BT-Drucks. IV/798 zu Art. 1 Nr. 11 S. 9 und Gegenäußerung der Bundesregierung a.a.O. S. 11) nach dem Zweck des Bundesversorgungsgesetzes sowohl eine immaterielle als auch eine wirtschaftliche Ausgleichsfunktion zu, wobei die Bedeutung der letzteren häufig überwiegt (BSG Urteil vom 10. September 1980 - 11 RK 1/80). Über diese beiden Ausgleichsfunktionen hinaus hat die Beschädigten-Grundrente nach der ursprünglichen Zielsetzung des Bundesversorgungsgesetzes - für den Bereich der öffentlichen Sozialleistungen - nicht auch die Aufgabe, den allgemeinen Lebensunterhalt des Beschädigten und seiner Familie sicherzustellen (BSGE 30, 21/25; BSG Urteil vom 10. September 1980 - 11 RK 1/80; Urteil vom 21. Oktober 1980, 3 RK 53/79; Wilke, ZfS 1958, 441/445; Wilke/Wunderlich aaO; Schieckel/Gurgel aaO; BGH VersR 1964, 1307/1308; BVerwGE 19, 198/201 ff). Diesem Zweck dient vielmehr die Ausgleichsrente, die nach § 32 BVG denjenigen Schwerbeschädigten gewährt wird, welche - bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit über 50 % - infolge ihres Gesundheitszustandes oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können, und deren Lebensunterhalt nicht auf andere Weise sichergestellt ist (§ 33 BVG; vgl. Wilke, ZfS 1958, 441/447). Demgegenüber wird die Grundrente aus der Sicht des öffentlichen Sozialrechts zur Bestreitung des Lebensunterhalts nur insofern gewährt, als sie den zum Lebensunterhalt gehörenden Mehraufwand ausgleichen soll, der durch die Schädigung bedingt ist (BSG, Urteil vom 10. September 1980).

10

Das hat indessen nach den vorstehenden Ausführungen nicht zur Folge, daß die Grundrente im Bereich des privaten Unterhaltsrechts als Teil der für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel von vornherein außer Ansatz bleiben müßte (vgl. BGH FamRZ 1980, 342/343/344; anderer Ansicht: OLG Stuttgart, Die Justiz 1978, 412; OLG Nürnberg, FamRZ 1980, 158/159; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 2. Aufl. Rdn. 371; Bracht, NJW 1980, 1505; Wilke/Wunderlich a.a.O. § 31 Anm. II S. 305). Es ist vielmehr zu berücksichtigen, daß die Grundrente, worauf bereits das Bundessozialgericht hingewiesen hat (BSGE 40, 225/227), dem Beschädigten tatsächlich zur Deckung seines Lebensbedarfs zur Verfügung steht, und zwar je nach den Verhältnissen des Einzelfalles sowohl des schädigungsbedingten besonderen, als auch des "normalen" Bedarfs, und daß sie grundsätzlich geeignet ist, den - möglicherweise erhöhten - Lebensbedarf des Beschädigten zu decken. In diesem Sinn hat das Bundessozialgericht der Grundrente unter Hinweis auf die vom Gesetz mit ihrer Gewährung verfolgten Ziele die Eignung zugesprochen, die Unterhaltsbedürfnisse des Beschädigten zu befriedigen (BSG SozR 2200 § 1266 RVO Nr. 6).

11

Wegen dieser grundsätzlichen Eignung zur Befriedigung des Unterhaltsbedarfs ist die Grundrente im privaten Unterhaltsrecht bei der Feststellung der verfügbaren Einkünfte des Beschädigten regelmäßig mit heranzuziehen (OLG München, DAVorm 1979, 352). Allerdings muß im Einzelfall der tatsächliche Mehraufwand ermittelt und berücksichtigt werden, den der Grundrentenempfänger infolge seiner Schädigung hat und für dessen Ausgleich die Rente nach § 31 BVG gewährt wird (vgl. BGH FamRZ 1980, 342/344 m.N.). Die zur Erfüllung dieses Mehraufwandes erforderlichen Mittel sind dem Beschädigten aus der Kriegsopferrente vorweg zu belassen. Alsdann ist aus dem verbleibenden Einkommen der Unterhaltsanspruch der unterhaltsberechtigten Ehefrau (und gegebenenfalls der Kinder) - nach der maßgeblichen Quote - zu ermitteln.

12

4.

Das Berufungsgericht hat den Schwerstbeschädigtenzuschlag und die Pflegezulage des Antragstellers vorab von dessen Gesamteinkünften abgesetzt, weil diese Leistungen allgemein dem Ausgleich der besonderen Belastungen dienten, die ein Versorgungsempfänger wegen der Beeinträchtigung seiner Gesundheit erleide. Das wird von der Revision nicht angegriffen.

13

Das Berufungsgericht hat jedoch - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, welchen konkreten Mehrbedarf der Antragsteller als Folge seiner Kriegsbeschädigung - handtellergroßer Schädeldefekt im rechten Scheitelbein mit linksseitiger spastischer Lähmung, Hirnleistungsschwäche, Hinverletzung durch Bombensplitter - bei seiner Lebensgestaltung und den Verrichtungen des täglichen Lebens im Verhältnis zu einem gesunden Menschen tatsächlich hat. Diesem Mehrbedarf muß, soweit er nicht durch Schwerstbeschädigtenzuschlag und Pflegezulage gedeckt wird, durch Zubilligung eines vorweg zu berücksichtigenden Ausgleichsbetrages an den Antragsteller Rechnung getragen werden. Bei der Bemessung des Ausgleichsbetrages ist die Zweckbestimmung der Grundrente in ihrer sowohl ideellen als auch - diese unter Umständen überlagernden - materiellen Ausgleichsfunktion zu beachten. Dabei lassen sich nach Auffassung des Senats die verschiedenen Elemente der Rente nach § 31 BVG und ihre Auswirkungen auf den Bedarf des Beschädigten nicht für jeden Fall in der Weise verbindlich festlegen, daß generell ein bestimmter Anteil der Grundrente (z.B. die Hälfte, vgl. OLG Stuttgart, DAVorm § 1979, 503/507; OLG Nürnberg, Urteil vom 19. März 1979, 10 UF 201/78) dem Beschädigten vorab zuzuweisen wäre und deshalb bei der Festsetzung der Unterhaltsansprüche seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen außer Ansatz bleiben müßte. Die Feststellung des konkreten Mehrbedarfs muß vielmehr in jedem Einzelfall den besonderen Verhältnissen des Betroffenen entsprechen. Das schließt nicht aus, daß das Gericht unter Zuhilfenahme allgemeiner Erfahrungssätze den Aufwand, der mit bestimmten vermehrten Bedürfnissen eines Beschädigten üblicherweise verbunden ist (vgl. z.B. die Zusammenstellung bei Vorberg, Versorg. Bl. 1966, 26/33) nach Maßgabe des § 287 ZPO schätzt. Hierbei wird - je nach den Umständen des Einzelfalles - eine großzügigere Beurteilung geboten sein, wenn und soweit es dem Beschädigten nicht zumutbar ist, seine besonderen Mehraufwendungen in allen Einzelheiten spezifiziert darzulegen. Im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO wird der Tatrichter auch jeweils zu erwägen haben, ob und inwieweit bei der Anerkennung eines schädigungsbedingten Mehraufwandes dem ideellen Zweck der Grundrente in billiger Weise besonders Rechnung zu tragen ist.

14

Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Antragstellers, insbesondere seine Schriftsätze vom 12. April 1978 und vom 28. April 1978 sowie die fachärztliche Bescheinigung vom 24. April 1978, nicht gewürdigt. Es hat auch davon abgesehen, den Antragsteller nach § 139 ZPO auf eine unter Umständen erforderliche Ergänzung seines Vortrages zum schädigungsbedingten Mehraufwand hinzuweisen. Das angefochtene Urteil muß daher, soweit die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen worden ist, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Prüfung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Dr. Grell
Knüfer
Lohmann
Blumenrohr
Krohn