Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.12.1980, Az.: III ZB 30/80
Folgen der schuldhaften Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist; Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden beim Überlassen von Aufgaben an einen Angestellten des Rechtsanwalts; Abgrenzung von Fristberechnung und Fristenkontrolle vom Fristablauf
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1980
- Aktenzeichen
- III ZB 30/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11889
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 20.10.1980 - AZ: 13 U 51/80
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1981, 282
Amtlicher Leitsatz
Ist die Sache dem Rechtsanwalt zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt worden, so kann er sich von seiner eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Frist nicht dadurch befreien, daß er sein Büropersonal anweist, ihn jeweils gesondert und ausdrücklich auf den Ablauf der Frist hinzuweisen.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Kröner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
am 18. Dezember 1980
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 13, Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 1980 - 13 U 51/80 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die von der Klägerin erhobene Klage auf Rückzahlung eines Darlehens zum Teil abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 15. April 1980 zugestellte Urteil am 13. Mai 1980 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel am 16. Juni 1980 begründet. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts, daß die Begründungsschrift erst nach Ablauf der einmonatigen Frist bei Gericht eingegangen sei, hat die Klägerin am 30. Juni 1980 wegen der Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt und die Berufungsbegründung nachgeholt. Das Berufungsgericht hat ihr die beantragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, daß die Berufungsbegründungsfrist ohne Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten versäumt worden sei.
Die dagegen von der Klägerin gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen; denn das Rechtsmittel ist verspätet begründet worden (§ 519 b ZPO). Da die Klägerin ihre Berufung am 13. Mai 1980 angebracht hatte, hätte sie dieses Rechtsmittel bis zum Freitag, den 13. Juni 1980 begründen müssen (§ 519 Abs. 2 ZPO). Die Begründungsschrift ist aber erst am Montag, den 16. Juni 1980 beim Berufungsgericht eingegangen. Die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Klägerin nicht erteilt werden.
Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß es der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt G., an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt gewisse minder bedeutsame Aufgaben, wie z.B. das Führen des Fristenkalenders, einem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten übertragen (u.a. BGHZ 43, 148, 152/4; VersR 1970, 324; VersR 1973, 557), ist die Versäumung der Frist dann allein auf das Verschulden eines Anwaltsgehilfen zurückzuführen, so ist das für die Partei als unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO anzusehen (vgl. BGH NJW 1975, 1706).
Von der Fristberechnung und Fristenkontrolle ist jedoch die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unterscheiden. Nur von der routinemäßigen Fristenüberwachung kann sich der Rechtsanwalt entlasten. Er bleibt dagegen verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird. Denn dann ist die Nachprüfung der Frist keine routinemäßige Büroarbeit mehr, von der sich der Rechtsanwalt im Interesse seiner eigentlichen Aufgaben freimachen darf, sondern die gebotene Feststellung einer gesetzlichen Voraussetzung, von der die Zulässigkeit der beabsichtigten Prozeßhandlung abhängt (BGH VersR 1974, 385; Senatsbeschluß vom 13. November 1975 - III ZB 18/75.). Ist die Sache dem Rechtsanwalt zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt worden, so kann er sich von seiner eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Frist nicht dadurch befreien, daß er sein Personal anweist, ihn jeweils gesondert und ausdrücklich auf den Ablauf einer Frist hinzuweisen (vgl. BGH LM Nr. 33 zu § 233 (Fc) ZPO; Senatsbeschluß vom 13. November 1975 - III ZB 17/75). Daran hat der Senat auch nach der Neufassung des § 233 ZPO festgehalten (zuletzt Beschluß vom 28. April 1980 - III ZR 35/80).
Hier sind Rechtsanwalt G. die Handakten vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zur Vorbereitung der fristgebundenen Berufungsbegründung vorgelegt worden. Er war also gehalten, eigenverantwortlich nachzuprüfen, wann die Berufungsbegründungsfrist ablief. Bei dieser Prüfung hätte er bemerken müssen, daß der Abgang der Berufungsschrift nicht ordnungsgemäß in den Handakten vermerkt war; mithin aus ihnen nicht zuverlässig der Beginn der Begründungsfrist festgestellt werden konnte. Der Vermerk auf dem Durchschlag der Berufungsschrift "geht erst am 14. Mai 1980 raus" war unzureichend; denn der Postabgang von Schriftsätzen, die der Fristwahrung dienen - also Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften - muß in einer Anwaltskanzlei so kontrolliert und vermerkt werden, daß er zweifelsfrei nachweisbar ist (BGH VersR 1980, 871). Worauf dieser Mangel beruht (Verschulden der Anwaltsgehilfin oder unzulängliche Büroorganisation), bedarf keiner Erörterung; denn das eigene Verschulden des Rechtsanwalts G. an der Fristversäumung bleibt in jedem Falle bestehen. Er hätte - da nicht ersichtlich ist, daß in seinem Büro ein besonderes Postausgangsbuch geführt wird - beim Gericht wegen des Zeitpunktes der Einlegung der Berufung Nachfrage halten müssen. Dieses Verlangen bedeutet nicht eine Überspannung der von einem Rechtsanwalt zu verlangenden Sorgfaltspflichten. Es wird bei gehöriger Büroorganisation und geschultem und überwachtem Personal auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben.
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung der Klägerin wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen. Danach ist die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Krohn
Kröner
Boujong
Scholz-Hoppe