Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1980, Az.: III ZR 182/79
Zurechenbarkeit einer vom Rechtspfleger bewirkten Zustellungsverzögerung; Rechtsschutzbedürfnis eines Rechtsanwalts für die Durchsetzung von Honoraransprüchen im Wege des Mahnverfahrens; Unterbrechung der Verjährung von Honoraransprüchen durch die rechtzeitige Zustellung eines Mahnbescheides; Eintritt der Verjährungsunterbrechung bei "demnächst" erfolgender Zustellung eines Mahnbescheids; Begriff "demnächst" im Sinne des§ 267 ZPO n. F.
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1980
- Aktenzeichen
- III ZR 182/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 06.04.1979
- LG Koblenz
Rechtsgrundlagen
- § 691 ZPO
- § 19 BRAGO
- § 267 ZPO n. F.
- § 693 Abs. 2 ZPO
Fundstellen
- JZ 1981, 404 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 390 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 875-876 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Rechtsanwalt Bernd Uwe G., P. straße ..., Bad N.-A.,
Prozessgegner
Jürgen M., O. straße ..., Bad N.-A.
Amtlicher Leitsatz
Der Erlaß eines Mahnbescheids darf grundsätzlich nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt werden, wenn ein Rechtsanwalt auf diesem Wege Gebührenansprüche gegen seinen Mandanten geltend macht und aus dem Mahnantrag nicht hervorgeht, daß der Mandant nur gebührenrechtliche Einwendungen erhebt.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1980
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kröner und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. April 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines Betrages von 3.453,45 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der vom Kläger geltend gemachte Honoraranspruch verjährt ist.
Der Kläger war als Rechtsanwalt für den Beklagten in mehreren Angelegenheiten tätig gewesen. Die dem Beklagten darüber erteilte Kostenrechnung vom 17. Dezember 1975 schloß mit einem Gesamtbetrag von 6.964,18 DM. Da der Beklagte nicht zahlte, beantragte der Kläger am 31. Dezember 1977 bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler den Erlaß eines Mahnbescheides, wobei er den geltend gemachten Anspruch als "Anwaltshonorar" in mehreren - durch die Namen der Gegner unterschiedenen - Sachen bezeichnete.
Nachdem der Kläger den vom Amtsgericht verlangten Gebührenvorschuß eingezahlt hatte, fragte der Rechtspfleger mit Verfügung vom 9. Januar 1978, die als Schreiben vom 17. Januar 1978 bei dem Kläger am 20. Januar 1978 einging, an, ob ein Kostenfestsetzungsverfahren durchführbar sei. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 26. Januar 1978, beim Amtsgericht eingegangen am 27. Januar 1978, es handele sich um ein nicht festsetzbares Anwaltshonorar. Darauf erließ der Rechtspfleger am 30. Januar 1978 den Mahnbescheid, der dem Beklagten am 11. Februar 1978 zugestellt wurde. In seinem Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhob der Beklagte die Einrede der Verjährung.
Nach Auffassung des Klägers hat die Zustellung des Mahnbescheids die Verjährung rechtzeitig unterbrochen, weil sie "demnächst" nach der Stellung des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids erfolgt sei.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.775,61 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und vorgetragen, der Mahnbescheid sei verspätet zugestellt worden, weil der Kläger es versäumt habe, in dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids mitzuteilen, ob eine Festsetzung der Kosten statt einer Klage möglich sei oder nicht. Im übrigen werden die Richtigkeit der Streitwerte für die Positionen 1, 2, 5 und 9 der Kostenrechnung bestritten.
Das Landgericht hat der Klage vollen Umfangs stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 208,57 DM nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils in Höhe von 3.453,45 DM nebst Zinsen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung, soweit die Klage in Höhe eines Betrages von 3.453,45 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
1.
Das Berufungsgericht hat zu den allein noch im Streit befindlichen Gebührenansprüchen des Klägers aus der Kostenrechnung vom 17. Dezember 1975 im Betrag von insgesamt 3.453,45 DM ausgeführt: Diese Ansprüche seien verjährt. Der am 31. Dezember 1977 gestellte Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids habe die am selben Tag ablaufende Verjährung nicht unterbrochen, weil der Kläger es versäumt habe, in dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung eines Mahnverfahrens statt einer Kostenfestsetzung nach § 19 BRAGO darzulegen. Infolge der deshalb erforderlich gewordenen Rückfrage des Rechtspflegers sei das Verfahren verzögert und deshalb der Mahnbescheid nicht mehr "demnächst" zugestellt worden.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.
2.
Nach § 693 Abs. 2 ZPO tritt, wenn durch die Zustellung eines Machnbescheids die Verjährung unterbrochen werden soll, diese Wirkung, falls die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Anbringung des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids ein. Diese Rückbeziehung soll den Antragsteller vor Nachteilen bewahren, die ohne sein Zutun eintreten. Sie soll verhindern, daß er durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs Nachteile erleidet, die er auch durch eine gewissenhafte Prozeßführung nicht vermeiden kann, weil die Zustellungen von Amts wegen erfolgen und daher seinem Einfluß entzogen sind (BGHZ 31, 342, 346; BGH LM ZPO § 261 b aF Nr. 16, § 693 Nr. 4 und BGH Urteil vom 10. Dezember 1974 - VI ZR 105/73 = VersR 1975, 373, 374). Umgekehrt sind dem Antragsteller alle Verzögerungen anzurechnen, die er bei gewissenhafter Prozeßführung hätte vermeiden können. Die gebotene Rücksichtnahme auf das berechtigte Interesse des Antragsgegners, der bei einer zwar erst nach Fristablauf, aber doch demnächst erfolgten Zustellung die Verjährungsfrist als gewahrt gegen sich gelten lassen muß, verbietet es, dem Antragsteller die Rechtswohltat der Rückbeziehung auch dann zukommen zu lassen, wenn das den Antragsgegner unbillig belasten würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Antragsteller selbst, wovon das Berufungsgericht hier ausgegangen ist, durch nachlässiges Verhalten zu der Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung des Mahngesuchs und der Zustellung beigetragen hat.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts war die durch die Rückfrage des Rechtspflegers nach der Durchführbarkeit einer Kostenfestsetzung nach § 19 BRAGO entstandene Verzögerung des Erlasses des Mahnbescheids um etwa 21 Tage nicht nur vermeidbar, sondern auch nicht mehr geringfügig. Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht ausreichend deutlich entnommen werden, ob es Jede auch noch so geringfügige Verzögerung einer Zustellung als für den Antragsteller schädlich ansieht, wenn sie nur vermeidbar war. Eine solche Auffassung wäre rechtsfehlerhaft. Ganz geringfügige Verzögerungen, die auf einem nachlässigen Verhalten des Antragstellers beruhen und Belange des Antragsgegners nicht ernstlich beeinträchtigt haben können, sind angesichts des deutlichen Verzichts des Gesetzgebers auf die Setzung einer bestimmten Frist unschädlich (BGH LM ZPO § 693 Nr. 4; BGH NJW 1972, 1948, 1950 [BGH 06.04.1972 - III ZR 210/69]; BGH LM ZPO § 261 aF Nr. 9, 10, 16; Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 261 b Anm. III 2). Auf diese mögliche Unklarheit im Berufungsurteil braucht jedoch nicht weiter eingegangen zu werden, weil die hier eingetretene Verzögerung, wie noch auszuführen ist, jedenfalls vom Kläger nicht zu vertreten war.
Dagegen ist das Berufungsgericht, wie der Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, zutreffend davon ausgegangen, daß die Zustellung hier noch "demnächst" erfolgt wäre, wenn der Kläger die durch die Rückfrage des Rechtspflegers eingetretene Verzögerung der Zustellung nicht zu vertreten hätte. Eine Zustellung ist nach der Rechtsprechung "demnächst" ausgeführt, wenn sie binnen einer angemessenen Frist, die hier gewahrt wäre, bewirkt ist und die Parteien alles ihnen Zumutbare dazu beigetragen haben (Senatsurteile vom 24. Juni 1974 - III ZR 105/72 = VersR 1974, 1106, 1107 und vom 5. April 1979 - III ZR 33/78 = VersR 1979, 738).
3.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war Jedoch der am 31. Dezember 1977 eingereichte Mahnantrag nicht unvollständig; ihm hätte ohne Verzögerung entsprochen werden müssen.
Richtig ist allerdings, daß ein Mahnbescheid nicht erteilt werden darf, wenn die Prüfung ergibt, daß eine allgemeine Prozeßvoraussetzung fehlt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 39. Aufl. § 691 Anm. 2 A; Zöller/Karch ZPO 12. Aufl. § 691 Anm. 11), Dazu gehört auch das Rechtsschutzbedürfnis (BGHZ 55, 201, 206) [BGH 20.01.1971 - VIII ZR 251/69]. Es fehlt für den Mahnbescheid, wenn der Rechtsanwalt für seinen Gebührenanspruch einen Titel durch Festsetzung nach § 19 BRAGO erwirken kann (vgl. BGHZ 21, 199, 201; BVerfG NJW 1977, 145 [BVerfG 24.09.1976 - 1 BvR 604/72]; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 20. Aufl. § 688 Rdn. 1; Zöller/Karch a.a.O. § 688 Anm. I; Hartmann, Kostengesetze, 20. Aufl. § 19 BRAGO Anm. 4).
Andererseits ist der Rechtspfleger nicht befugt, Amtsermittlungen anzustellen; er hat die Prüfung grundsätzlich auf die im Mahnantrag gemachten Angaben zu beschränken (Zöller/Karch a.a.O. § 690 Anm. IV, § 689 Anm. 3; Stein/Jonas/Schlosser a.a.O. § 691 Rdn. 4). Der Antragsteller wiederum ist nicht gehalten, die Voraussetzungen für das Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses im Antrag positiv darzulegen. Der notwendige Inhalt des Mahnantrags ist in § 690 ZPO abschließend geregelt. Dazu gehört bei der Geltendmachung von Honoraransprüchen des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten nicht auch die Darlegung, aus welchen Gründen das Festsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO nicht in Betracht kommt. Auch insoweit bewendet es bei der "Individualisierung" des Anspruchs (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Für eine solche Handhabung spricht auch der mit der Einführung des neuen "Mahnbescheids" verfolgte Zweck einer Vereinfachung und Rationalisierung des Mahnverfahrens, das sogar auf Angaben des Antragstellers zur Schlüssigkeit verzichtet.
4.
Im vorliegenden Fall konnte der Rechtspfleger nach den Angaben im Mahnantrag nicht davon ausgehen, daß das Rechtsschutzbedürfnis für einen Mahnbescheid nicht bestehe. Der Antrag ließ die Möglichkeit offen, daß der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhoben hatte, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hatten (§ 19 Abs. 4 BRAGO). Da sich aus dem Mahnantrag nicht ergab, daß der Schuldner lediglich gebührenrechtliche Einwendungen erhob, konnte das Rechtsschutzbedürfnis für einen Mahnbescheid nicht verneint werden.
5.
Hiernach war eine Rückfrage an den Kläger, ob ein Kostenfestsetzungsverfahren nicht durchführbar sei, nicht geboten. Die dadurch eingetretene Verzögerung des Mahnverfahrens ist dem Kläger nicht zuzurechnen. Deshalb hat die noch "demnächst" erfolgte Zustellung die Verjährung bereits mit der Anbringung des Mahnantrags (31. Dezember 1977) unterbrochen, § 693 Abs. 2 ZPO.
Das angefochtene Urteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben. Die Sache muß zur Prüfung der von dem Beklagten gegen die Richtigkeit der Honorarberechnung erhobenen Einwendungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Tidow
Richter Dr. Peetz ist erkrankt und kann nicht unterschreiben Krohn
Kröner
Scholz-Hoppe