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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 24.09.1976, Az.: 1 BvR 604/72

Einwendungen; Gebührenrecht; Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt; Festsetzungsantrag; Außergerichtliche Kosten ; Prozeßbevollmächtigter

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
24.09.1976
Aktenzeichen
1 BvR 604/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW 1977, 145 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Die durch die Vertretung entstandenen außergerichtlichen Kosten des Auftraggebers können nicht nach §§ 103 ff. i. V. m. §§ 91 ff. ZPO gegen den Prozeßbevollmächtigten festgesetzt werden, wenn der Auftraggeber im Verfahren nach § 19 BRAGO Einwendungen, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, erhebt und er sich dabei gegenüber seinem früheren Prozeßbevollmächtigten durch einen Rechtsanwalt vertreten läßt. Damit erreicht er die Ablehnung des Festsetzungsantrags.