Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 24.09.1976, Az.: 1 BvR 604/72
Einwendungen; Gebührenrecht; Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt; Festsetzungsantrag; Außergerichtliche Kosten ; Prozeßbevollmächtigter
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 24.09.1976
- Aktenzeichen
- 1 BvR 604/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11077
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1977, 145 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Die durch die Vertretung entstandenen außergerichtlichen Kosten des Auftraggebers können nicht nach §§ 103 ff. i. V. m. §§ 91 ff. ZPO gegen den Prozeßbevollmächtigten festgesetzt werden, wenn der Auftraggeber im Verfahren nach § 19 BRAGO Einwendungen, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, erhebt und er sich dabei gegenüber seinem früheren Prozeßbevollmächtigten durch einen Rechtsanwalt vertreten läßt. Damit erreicht er die Ablehnung des Festsetzungsantrags.