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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.11.1980, Az.: 4 StR 511/80

Erkennbarkeit der verwirklichten Straftatbestände in der Urteilsformel; Nachteilige Verwertung eines Urteils nach Ablauf der Tilgungsfrist; Pflicht zur genauen Kennzeichnung des einzuziehenden Gegenstands; Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung durch formelhafte Begründung; Eingehende Abwägung aller zugunsten des Angeklagten vorliegenden Umstände

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.11.1980
Aktenzeichen
4 StR 511/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Detmold - 23.06.1980

Fundstelle

  • StV 1981, 70-71

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

1. Klaus-Dieter I. aus B., geboren am ... 1954 in I.,

2. Paul-Joachim S. aus B., dort geboren am ... 1956,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 13. November 1980
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 23. Juni 1980

  1. 1.

    im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte I. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und der Angeklagte S. wegen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln verurteilt sind,

  2. 2.

    mit den Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      im Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten I.,

    2. b)

      soweit dem Angeklagten S. Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Wegen "fortgesetzten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz" hat das Landgericht den Angeklagten I. zu zwei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten S. zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat es "das sichergestellte Haschisch" eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten S. ist auf den Strafausspruch beschränkt.

2

Beide Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.

3

I.

1.

Soweit die Revision des Angeklagten I. den Schuldspruch beanstandet, ist sie unbegründet. Das Urteil läßt hierzu, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Oktober 1980 zutreffend darlegt, keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.

4

2.

Die Urteilsformel entspricht allerdings im Schuldspruch nicht den Anforderungen des § 260 Abs. 4 StPO, denn sie läßt nicht erkennen, gegen welche Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat (vgl. BGH, Beschluß vom 16. August 1979 - 4 StR 431/79 - m.w. Nachw.). Der Senat hat deshalb - auch hinsichtlich des Angeklagten S. - die Urteilsformel zur Klarstellung neu gefaßt.

5

3.

Soweit die Revision des Angeklagten I. den Strafausspruch angreift, hat sie Erfolg. Das Landgericht hat "zum Nachteil des Angeklagten" berücksichtigt, "daß er schon einmal gewarnt war durch eine einschlägige Bestrafung". Das ist fehlerhaft. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte im Jahre 1974 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu eineinhalb Jahren Jugendstrafe verurteilt worden, die zum Teil verbüßt, im übrigen zur Bewährung ausgesetzt und später unter Beseitigung des Strafmakels erlassen worden ist. Da die Tilgungsfrist für diese Strafe fünf Jahre beträgt (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 d und f BZRG) und Umstände, die den Fristablauf gehemmt haben könnten, nicht festgestellt sind, durfte diese Verurteilung nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (§ 49 Abs. 1 BZRG).

6

4.

Auch der Ausspruch über die Einziehung des bei dem Angeklagten I. sichergestellten Haschisch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Ausspruch über eine Einziehung muß nämlich die einzuziehenden Gegenstände so weit kennzeichnen, daß bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Bei der Einziehung eines Betäubungsmittels gehört hierzu die Angabe der einzuziehenden Menge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. April 1978 - 4 StR 138/78 - und vom 9. August 1979 - 4 StR 407/79, jeweils mit weiteren Nachweisen). Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

7

Das Urteil muß sonach im gesamten Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten Ingenpahs aufgehoben werden.

8

II.

1.

Soweit die Revision des Angeklagten S. den Strafausspruch angreift, ist sie unbegründet. Dieser hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der genannten Antragsschrift nimmt der Senat insoweit Bezug.

9

2.

Mit Recht wendet sich die Revision dieses Angeklagten jedoch gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das Landgericht hat sich darauf beschränkt, als Begründung den Gesetzeswortlaut des § 56 Abs. 2 StGB wiederzugeben. Das mag ausreichen, wenn Fälle zu beurteilen sind, die nach der Persönlichkeit des Angeklagten, der Vorgeschichte der Tat und der Tatausführung keine Besonderheiten aufweisen. Liegen jedoch besondere, zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände vor, so reicht eine solche formelhafte Begründung nicht aus. Erforderlich ist dann vielmehr eine eingehende Abwägung aller in Betracht zu ziehenden Umstände in den Urteilsgründen (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Juni 1980 - 4 StR 208/80 - m.w. Nachw.). Das ist hier der Fall. Das Landgericht legt in dem Urteil, insbesondere in seinen Ausführungen zur Strafzumessung, Umstände dar, die den vorliegenden Fall von der Masse der gewöhnlich vorkommenden Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zugunsten des Angeklagten unterscheiden. Es bestand deshalb Veranlassung zu einer eingehenden Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände. Die Ausführungen des Landgerichts ermöglichen es dem Senat nicht, nachzuprüfen, ob die gebotene Abwägung in rechtsfehlerfreier Weise vorgenommen worden ist.

10

Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden, soweit dem Angeklagten S. Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

11

III.

Für die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß im Anschluß an die Urteilsformel die angewendeten Vorschriften aufzuführen sind (§ 260 Abs. 5 StPO).

Salger
Hürxthal
Knoblich
Ruß
Goydke