Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.08.1979, Az.: 4 StR 431/79
Revisionsrechtlicher Bestand eines nicht den zugrundegelegten Strafrahmen erkennen lassendes Urteil; Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln bei ebenso verwirklichtem Handeltreiben und Konkurrenzverhältnis zwischen beiden Handlungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.08.1979
- Aktenzeichen
- 4 StR 431/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 13022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Detmold - 17.05.1979
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1981, 296
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Kaufmann Dieter Fr. aus A., dort geboren am ... 1949
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 16. August 1979
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 17. Mai 1979
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist,
- 2.
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz" in Tateinheit mit Bannbruch zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1.
Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
2.
Der Schuldspruch wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Angeklagte hat sich allerdings nicht, wie das Landgericht meint, der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Da er die 27,5 kg Haschisch zum Zwecke der eigennützigen Weiterveräußerung erworben und eingeführt hat, ist er vielmehr des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig. Der Erwerb, die Einfuhr und alle anderen Tätigkeitsmerkmale sind nur rechtlich unselbständige, im Handeltreiben aufgehende Teilakte (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5 und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise).
3.
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Bannbruchs ist fehlerhaft. Der Tatbestand des Bannbruchs tritt hinter der - hier im Handeltreiben aufgehenden - unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln als subsidiärer Tatbestand zurück (§ 372 Abs. 2 AO; vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt a.a.O.).
4.
Der Schuldspruch muß dementsprechend geändert und zugleich, da die Urteilsformel erkennen lassen muß, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 1978 - 4 StR 289/78 - und vom 26. Juli 1979 - 4 StR 372/79), neu gefaßt werden.
5.
Auch der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben. Es ist zwar auszuschließen, daß sich die in Wegfall kommende Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Bannbruchs auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat. Gleichwohl muß der Strafausspruch aufgehoben werden, weil er einen durchgreifenden Rechtsfehler auf weist. Das Urteil läßt nämlich nicht erkennen, von welchem Strafrahmen das Landgericht ausgegangen ist. Es berücksichtigt zwar in den Strafzumessungsgründen die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten, legt aber nicht dar, ob es demzufolge bei der Festsetzung der Strafe von dem gemilderten Strafrahmen des § 49 StGB ausgegangen ist, oder ob es den Regelstrafrahmen zugrunde gelegt hat. Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 1979 - 4 StR 347/79 - und vom 26. Juli 1979 - 4 StR 372/79).
6.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß der Ausspruch über eine Einziehung die einzuziehenden Gegenstände so weit kennzeichnen muß, daß bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Bei der Einziehung eines Betäubungsmittels gehört hierzu die Angabe der einzuziehenden Mengen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. April 1978 - 4 StR 138/78 - mit weiteren Nachweisen).
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