Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1979, Az.: 4 StR 347/79
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bereicherungsabsicht bei der Steuerhehlerei beim illegalen Erwerb von Heroin
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1979
- Aktenzeichen
- 4 StR 347/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 13007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 12.04.1979
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln u.a.
Prozessführer
Schlossergehilfe Hans-Peter L. aus D., dort geboren am ... 1956
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 12. Juli 1979
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 12. April 1979
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und mit Steuerhinterziehung schuldig ist,
- 2.
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von einem Jahr entzogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und mit Steuerhinterziehung richtet, ist sie unbegründet. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
2.
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhehlerei kann dagegen nicht bestehenbleiben. Es kann offenbleiben, ob die Feststellungen überhaupt die objektiven Voraussetzungen des § 374 AO ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1978 - 4 StR 134/78 - und vom 13. Oktober 1978 - 2 StR 480/78). Jedenfalls läßt sich ihnen nicht entnehmen, daß der Angeklagte, wie der Tatbestand es erfordert, in Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Der illegale Erwerb von Heroin zum Eigenverbrauch begründet nämlich für sich allein noch nicht die Bereicherungsabsicht im Sinne der genannten Vorschrift. Eine solche ist vielmehr nur dann gegeben, wenn durch den Erwerb nicht nur immaterielle Bedürfnisse befriedigt werden sollen, sondern ein wirtschaftliches Interesse verfolgt wird (BGH, Urteil vom 24. April 1979 - 1 StR 98/79). Umstände, denen dies entnommen werden könnte, sind jedoch nicht ersichtlich, solche Umstände können nach den Feststellungen auch ausgeschlossen werden.
3.
Das Urteil ist deshalb aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen tateinheitlich begangener Steuerhehlerei verurteilt worden ist. Im übrigen bleibt der Schuldspruch bestehen. Die Urteilsformel muß jedoch insoweit neu gefaßt werden, denn sie läßt nicht erkennen, daß die einzelnen Straftatbestände zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. April 1978 - 4 StR 138/78).
4.
Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es ist nämlich nicht auszuschließen, daß sich die in Wegfall kommende Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhehlerei auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat. Zudem ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, von welchem Strafrahmen das Landgericht ausgegangen ist. Es erklärt zwar, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen sei, tut aber nicht dar, ob es demzufolge der Strafzumessung den gemilderten Strafrahmen des § 49 StGB zugrunde gelegt hat, oder ob es vom Regelstrafrahmen ausgegangen ist. Im übrigen lassen die außerordentlich knappen Ausführungen zur Strafzumessung auch nicht mit ausreichender Sicherheit erkennen, ob das Landgericht bei der Festsetzung der Strafe die Grundsätze des § 46 StGB berücksichtigt hat (vgl. hierzu Mösl in DRiZ 1979, 165).
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