Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.04.1978, Az.: 4 StR 138/78
Unterlassene genauere Feststellungen über den Zeitpunkt des Beginns der Tat bei möglicher Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.04.1978
- Aktenzeichen
- 4 StR 138/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 12303
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 13.12.1977
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Prozessführer
Schreiner Peter Z. aus B., geboren am ... 1955 in O.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 13. April 1978
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 13. Dezember 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte "im Frühjahr 1976" mit dem fortgesetzten Erwerb von Betäubungsmitteln begonnen. Genauere Feststellungen über den Zeitpunkt des Beginns der Tat hat das Landgericht nicht getroffen. Solche wären aber erforderlich gewesen. Denn der Angeklagte ist erst am 11. Mai 1976 21 Jahre alt geworden. Es erscheint deshalb nicht ausgeschlossen, daß er zu Beginn der Tat noch Heranwachsender war. In diesem Fall wäre nach § 105 Abs. 1 JGG zu prüfen gewesen, ob auf die Tat Jugendrecht anzuwenden ist (vgl. BGHSt 6, 6, 7). Im übrigen enthält das Urteil auch keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang. Es läßt nicht erkennen, wieviele Einzelhandlungen und welche Mindestmengen von unerlaubt erworbenem Haschisch das Landgericht der Verurteilung zugrunde gelegt hat.
Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden. Auf die Verfahrensrüge braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden.
Für die neue Haupt Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
- 1.
Wenn der Verurteilung mehrere Straftatbestände zugrunde liegen, muß die Urteilsformel eindeutig erkennen lassen, in welchem rechtlichen Verhältnis diese zueinander stehen.
- 2.
Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung muß die einzuziehenden Gegenstände soweit kennzeichnen, daß bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (BGHSt 8, 205, 211, 212; 9, 88, 89). Bei der Einziehung eines Betäubungsmittels gehört hierzu die Angabe der einzuziehenden Menge (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Februar 1978 - 4 StR 60/78).
Hürxthal
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Gribbohm
Ruß