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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.1978, Az.: 4 StR 60/78

Anforderungen an den Ausspruch über die Einziehung von Rauschgift

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.02.1978
Aktenzeichen
4 StR 60/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12246
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 17.11.1977

Verfahrensgegenstand

Unerlaubter Erwerb und unerlaubte Einfuhr von Heroin in einem besonders schweren Fall u.a.

Prozessführer

Kellner Hans-Joachim H. aus B., dort geboren am ... 1950,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
- zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - und
des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 22. Februar 1978
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 17. November 1977 im Ausspruch über die Sicherungsmaßnahme mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

    Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils zur Schuld- und zur Straffrage läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt auch für die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 6 b BetMG.

2

Nicht bestehen bleiben kann hingegen der Ausspruch über die Einziehung. Die Anordnung muß die einzuziehenden Sachen soweit kennzeichnen, daß bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung herrscht (BGHSt 8, 205, 211/212; 9, 88). Dazu fehlt hier die Angabe der Menge des einzuziehenden Rauschgifts.

3

Der Senat kann das Versäumte nicht nachholen, denn diese Menge ist auch den Urteilsgründen nicht zuverlässig zu entnehmen. Gekauft hat der Angeklagte nach den Feststellungen "angeblich" 1,5 g Heroin (UA S. 4). Gefunden wurden bei ihm 0,81 g (UA S. 5). Das Urteil sagt nichts darüber, wo die restlichen 0,69 g geblieben sind. Bereits verteilt gewesen sein können sie nicht, denn das Landgericht legt dar, daß diese Verteilung erst "später" stattfinden sollte (UA S. 4).

4

Bei dieser Sachlage ist es erforderlich, daß der Tatrichter selbst die einzuziehende Menge genauer bestimmt.

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