Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1980, Az.: III ZR 80/79
Schuldhafte Verursachung der Verletzung eines Fußgängers durch Verletzung der Streupflicht; Leistung des Krankenversicherungsträgers als andere Ersatzmöglichkeit; Gesetzgeberischer Zweck des Verweisungsprivilegs bei der Amtshaftung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1980
- Aktenzeichen
- III ZR 80/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12112
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 03.05.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1981, 1115 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1981, 383 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 566 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1981, 682 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Gemeinde U.,
vertreten durch den Bürgermeister, Rathaus U.
Prozessgegner
AllgemeineOrtskrankenkasse H., Allee ... He.,
vertreten durch den Geschäftsführer B.
Amtlicher Leitsatz
Die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht anwendbar, wenn ein Amtsträger durch Verletzung der ihm als hoheitliche Aufgabe obligenden Streupflicht die Verletzung eines Fußgängers schuldhaft verursacht (Ergänzung zu BGHZ 75, 134 [BGH 12.07.1979 - III ZR 102/78] = VersR 79, 1009).).
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens
und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Mai 1979 wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Frau M., ein Mitglied der klagenden Ortskrankenkasse, kam am 27. November 1977 in Untergruppenbach-Unterheinried auf der Straße "Im K.", die keinen Gehweg hat, zu Fall, weil diese nicht gestreut war. Dabei erlitt sie einen komplizierten Unterarmbruch. Die Klägerin fordert von der beklagten Gemeinde Ersatz der für die stationäre und ambulante Behandlung sowie für Krankentransporte und Krankenpflege der Verletzten aufgewendeten Beträge.
Die Klägerin hat beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.784,62 DM nebst Zinsen zu zahlen,
- 2.
festzustellen, daß die Beklagte ihr alle Aufwendungen zu ersetzen habe, welche ihr aus der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Leistungspflicht gegenüber ihrem Mitglied infolge des Vorfalles vom 27. November 1977 erwachsen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat u.a. ausgeführt, sie hafte schon deswegen nicht, weil die Versicherungsleistungen der Klägerin für die Verletzte eine andere Ersatzmöglichkeit im Sinne von§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter,
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte für die schuldhafte Verletzung der den Gemeinden in Baden-Württemberg als Amtspflicht obliegenden Verkehrssicherungspflicht (hier: Streupflicht) durch einen ihrer Beamten nur nach Art. 34 GG in Verb. mit § 839 BGB einzustehen hat (Senatsurteil vom 15. Februar 1979 - III ZR 172/77 - VersR 1979, 541 = MDR 1979, 825).
Es nimmt weiter an, der Ersatzanspruch der Verletzten sei in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang auf diese gem. § 1542 RVOübergegangen. Die Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB (sog. Verweisungsprivileg) stehe dem nicht entgegen, weil die Leistungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung einen anderen Ersatz im Sinne dieser Vorschrift nicht darstellten.
Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
2.
Beginnend mit dem Urteil vom 27. Januar 1977 (BGHZ 68, 217) hat der Senat die Anwendung des Verweisungsprivilegs für Amtsträger verneint, die - ohne Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch zu nehmen - dienstlich am allgemeinen Straßenverkehr teilnehmen und schuldhaft einen Verkehrsunfall verursachen. Insoweit kann eine nach Amtshaftungsregeln haftende Körperschaft bei einer dienstlichen Teilnahme des Amtsträgers am allgemeinen Straßenverkehr den Verletzten und den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der Aufwendungen für den Verletzten erbringt und auf den dessen Schadensersatzansprüche aus dem Unfall übergehen (§ 1542 RVO), auch nicht darauf verweisen, die Leistungen des Krankenversicherungsträgers bildeten eine andere Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) für den Verletzten. Die Gleichheit der Rechte und Pflichten im Straßenverkehr, das Fehlen eines weitergehenden Rechtsgüterschutzes und einer erweiterten Haftung für alle Vermögensschäden bei der Amtshaftung in diesem Bereich sowie das Zurücktreten des ursprünglichen gesetzgeberischen Zwecks des Verweisungsprivilegs (Stärkung der Entschlußkraft des Beamten; Begrenzung des persönlichen Haftungsrisikos des Beamten in seiner besonderen Beziehung zum Bürger) erfordern es, daß sich die haftende Körperschaft nicht (mehr) auf die dem Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer widersprechende Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen darf (vgl. u.a. Senatsurteil vom 15. März 1979 - III ZR 140/77 - NJW 1979, 1602 = VersR 1979, 547).
3.
Mit dem nach der Verkündung des Berufungsurteils erlassenen Urteil vom 12. Juli 1979 (III ZR 102/78 = BGHZ 75, 134 [BGH 12.07.1979 - III ZR 102/78]) hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß das Verweisungsprivileg auch dann entfällt, wenn ein Amtsträger durch Verletzung der ihm als hoheitliche Aufgabe obliegenden Straßenverkehrssicherungspflicht einen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht. Er hat hierbei vor allem auf den engen Zusammenhang zwischen den Pflichten im allgemeinen Straßenverkehr und der Verkehrssicherungspflicht sowie auf die inhaltliche Übereinstimmung der öffentlich-rechtlich ausgestalteten Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit mit der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht abgestellt (a.a.O. S. 138). In seinen Urteilen vom 29. November 1979 (III ZR 154/78 = VersR 1980, 282) und vom 10. Juli 1980 (III ZR 58/79 = NJW 1980, 2194) hat der Senat diese Rechtsprechung fortgeführt. Auch für den hier zu beurteilenden Unfall, der auf einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht beruht, gelten diese Grundsätze der Haftung.
4.
Die von der Revision zur Nachprüfung gestellte Frage, ob Leistungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung als anderer Ersatz im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zu gelten haben, ist deshalb im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich.
Die weiteren Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten gem. Art. 34 GG, § 839 BGB sind vom Berufungsgericht zutreffend beurteilt.
Krohn
Tidow
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Peetz ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben.
Nüßgens
Boujong