Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1980, Az.: VI ZR 158/78
„Das Medizinsyndikat II“
Ehrverletzungen durch Buchkapitel über die Mitwirkung der pharmazeutischen Industrie im Rahmen des nationalsozialistischen Euthanasieprogramms; Zustandekommen einer Gesamtaussage durch geschicktes Zusammenspiel von Auslassungen, mißverständlichen Formulierungen, Kombination falscher Sinnzusammenhänge und Kapitelüberschrift; Schutzwürdigkeit einer Persönlichkeit bei versteckten Aussagen; Schranken der Sinninterpretation; Vorwurf der Durchführung von Schrittmacherdiensten; Berücksichtigung der Sachzwänge durch das Gericht; Verantwortlichkeit des Autors für eventuelle Missverständnisse; Überprüfung der bereinigten Fassung des angegriffenen Buches durch das Gericht auf ehrverletzende Behauptungen; Voraussetzungen für ein Veröffentlichungsverbot eines Buches; Alternativen zum 'Veröffentlichungsverbot
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1980
- Aktenzeichen
- VI ZR 158/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11722
- Entscheidungsname
- Das Medizinsyndikat II
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 16.05.1978
- LG Köln - 01.04.1977
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1980, 2237-2238 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 40 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 2810-2811 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Dr. med. Dr. phil. Friedrich E. K., B.-H.,
Prozessgegner
V. gesellschaft K & W K. & W. GmbH & Co. KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin,
diese vertreten durch ihre Geschäftsführer, K.,
Amtlicher Leitsatz
Zu den Möglichkeiten eines Verlags, sich durch Einschaltung eines Rechtsanwalts in die Inhaltskontrolle eines Sachbuches von seiner Haftung für durch das Buch bewirkte Ehrverletzungen zu entlasten
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. Mai 1978 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als es die Beklagte zur Unterlassung verurteilt hat.
In diesem Umfang wird auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. April 1977 abgeändert:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monates zu unterlassen, das bei ihr erschienene Buch: "Das M.-S." des Autors B. mit den Ausführungen über den Kläger in dem Kapitel "Dunkle Vergangenheit, dunkle Gegenwart" (S. 95-105) in weiteren Exemplaren aufzulegen und/oder die vorhandenen oder noch aufzulegenden Exemplare zu vertreiben und/oder feilzuhalten oder Dritten den Nachdruck zu gestatten, solange diese Ausführungen nicht durch einen Zusatz nach näherer Maßgabe der Entscheidungsgründe zu 1 I 3 b klargestellt werden.
- 2.
Die weitergehende Unterlassungsklage bleibt abgewiesen.
- II.
Die Revision des Klägers und die weitergehende Revision der Beklagten werden zurückgewiesen.
- III.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 4/5, die Beklagte 1/5, von denen der Rechtsmittelzüge der Kläger 22/35, die Beklagte 13/35.
Tatbestand
Der Kläger, von 1935 bis 1960 Leiter des biologischen Instituts der Firma M. & Co. KG, eines pharmazeutischen Unternehmens, nimmt die beklagte Verlagsgesellschaft als Herausgeberin des bei ihr 1976 erschienenen Buches von Kurt B. "Das M.-S." auf Unterlassung und Schadensersatz wegen Äußerungen in dem Kapitel "Dunkle Vergangenheit, dunkle Gegenwart" (S. 95-110) in Anspruch, durch die er sich in seiner Ehre verletzt sieht.
In diesem Kapitel beschäftigt sich der Autor kritisch mit Beiträgen aus Medizin und Pharmazie zu den nationalsozialistischen Euthanasie- und Sterilisierungsprogrammen und der nach seiner Meinung unzureichenden Sühne dieser "dunklen Vergangenheit" nach dem Krieg. Einleitend wirft er den "Ärzteführern" vor, sich "freudig in den Dienst der großen vaterländischen Aufgabe" gestellt und Hitler als Dank für ihren wirtschaftlichen Aufstieg geholfen zu haben, "die Reichsschatulle" von "'lebensunwertem Leben' zu entlasten". Nach einem Exkurs über die ideologische Vorbereitung der Euthanasie durch geisteswissenschaftliche und literarische Beiträge von Ärzten und die Maßnahmen der NS-Machthaber zu deren Verwirklichung setzt er sich mit dem "technisch-perfektionistischen Denken in den Sterilisierungsvorschlägen" und der Forderung auseinander, sie billig, schnell und an praktisch unbegrenztem "Menschenmaterial" durchzuführen.
Es heißt sodann:
"Sogleich traten neue Auguren auf den Plan, die diese Forderungen mit Medikamenten zu verwirklichen suchten.
Wer sich die Mühe macht, die Dokumente des Nürnberger Ärzteprozesses aufmerksam durchzulesen, stößt im Hinblick auf den mit Kriegsverlauf immer ungehemmter hervortretenden Vernichtungswillen den unterworfenen Ostvölkern gegenüber immer wieder auf die dominanten Gesichtspunkte "billig", "in kürzester Zeit", "bei vielen Tausenden". Niemand schien besser geeignet, auf diesem Sektor Schrittmacherdienste zu leisten, als die pharmazeutische Industrie.
Die wissenschaftlich geschulten Ärzte der SS-Führung horchten deshalb auf, als in einer deutschen Fachzeitschrift die Ergebnisse "Tierexperimenteller Studien zur Frage der medikamentösen Sterilisation" veröffentlicht wurden. Gleich von zwei Seiten war SS-Führer Heinrich Himmler auf diese aufsehenerregende Publikation aufmerksam gemacht worden. Dort hieß es u.a.: "Die künstliche Erzeugung einer Sterilität ... ist aus naheliegenden Gründen (!) eine häufig diskutierte Frage, die zwar zu umfangreichen tierexperimentellen Untersuchungen geführt hat; die dabei erhaltenen wissenschaftlich sehr aufschlußreichen Versuchsergebnisse sind jedoch praktisch noch nicht zu einer Umwertung auf den Menschen gebracht worden ...
Wenn wir nun im folgenden über eine Möglichkeit der künstlichen, d.h. der medikamentösen Sterilisierung berichten, so soll damit nicht leichtfertig ein entsprechendes Verfahren für den Menschen in Aussicht gestellt werden. Anlaß für unsere Untersuchungen war vielmehr die uns im allgemeinen bewegende Frage, inwieweit die in der volksmedizinischen Erfahrung verankerten Heilgebräuche (auch "Unheil-Gebräuche") mit den Erkenntnissen und Gesetzen der Pharmakologie, Physiologie und experimentellen Therapie in Einklang gebracht werden können. Hieraus erhellt auch ohne weiteres der Zweck unseres Arbeitsplanes. Darüber hinaus kann in zweiter Linie die Frage geprüft werden, ob die erarbeiteten Ergebnisse für die Humanmedizin oder als Text für experimentell-therapeutische Zwecke nutzbar gemacht werden können. Speziell zur Frage der medikamentösen Sterilisierung haben wir bereits auf das im tropischen Südamerika beheimatete Caladium seguinum (Schweigrohr) hingewiesen. Der Einfluß von Caladium auf die Sexualorgane ist den dortigen Eingeborenen seit langem bekannt, die diese Pflanze ihren Feinden in größeren Mengen beibringen, um ein Erlöschen der Potenz zu erzielen ..."
Verfasser dieses 19 Seiten langen Artikels waren Dr. med. G. M. und Dr. phil. Dr. med. Fr. E. K. aus dem Biologischen Institut der Firma Dr. M. & Co. in R. bei D., die heute ihren Sitz in K. hat und zu den 15 umsatzgrößten Arzneimittelherstellern der Bundesrepublik gezählt wird.
Sodann zitiert der Autor auf S. 101-104 aus Briefen, durch die Himmler auf die Bedeutung der "Studien" für die Sterilisationsvorhaben der SS hingewiesen wurde, und eine von Himmler gegebene Anweisung,
"mit Dr. M. Fühlung zu nehmen und ihm den Wunsch zu übermitteln, über diese Fragen der medikamentösen Sterilisierung keine Veröffentlichungen mehr stattfinden zu lassen, ihm aber anzubieten, daß er bei uns - in Zusammenarbeit mit dem Reichsarzt SS - die Möglichkeit zu Versuchen an verbrecherischen Personen, die an und für sich sterilisiert werden müßten, bekommt".
Es heißt dann weiter:
"Ein Treibhaus zur Züchtung des Schweigrohrs wurde errichtet, da Freilandversuche der in Südamerika beheimateten Pflanze sich als schwierig erwiesen hatten. Himmler drängte darauf, daß "anhand der etwa vorhandenen Bestandteile dieser Pflanze allenfalls schon Sterilisierungsversuche in den Konzentrationslagern durchgeführt werden". Nach Aussage des SS-Standartenführers Dr. Rudolf Brandt, persönlicher Referent des Reichsführers SS und Leiters des Ministerbüros im Reichsinnenministerium, wurden entsprechende Experimente auch tatsächlich ausgeführt, wobei jedoch bisher nicht bekannt wurde, in welchem Konzentrationslager die Menschenversuche stattfanden.
Weder Dr. M. selbst noch sein Institutsleiter, Direktor Dr. Dr. K. waren jedoch im Nürnberger Ärzteprozeß angeklagt. Dr. K. trat lediglich als Zeuge auf und erklärte u.a., daß sämtliche Experimente ergebnislos verlaufen seien.
Von Erfolg gekrönt war jedoch die Umsiedlung des Medikamentenwerkes (Firmenslogan: "Arzneimittel aus Naturstoffen") nach Beendigung des II. Weltkrieges.
Die Firma bezog das rund 430.000 qm große Gelände eines ehemaligen Luftwaffenstützpunktes. Es kam dem Konzern sicher auch zugute, daß nicht unbedeutende Führungspersönlichkeiten der ehemaligen Hitlerstreitmacht in leitenden Stellungen des Hauses aufrückten und sich dort durch Heirat eng mit dem M.-Clan verbanden.
Die Firmenleitung liegt heute in den Händen der Söhne des Gründertrios Hans, Friedemund und Gerhard M.
Die politische Orientierung dieser "Vettern"-Wirtschaft kann man an Besuchen von CSU/CDU-Managern, insbesondere dem Strauß-Stellvertreter Heubl, feststellen. Daß es dabei vor allem um Finanzen geht, wird vom Hause M. nicht geleugnet. Mitglieder des M.-Clans bedauern zutiefst, daß der Versuch der CSU, in Nordrhein-Westfalen einen Brückenkopf zu schaffen, trotz beträchtlichen Engagements fehlgeschlagen ist.
Bekanntlich wundert sich nicht nur das Ausland, wie wenig Konsequenzen in Deutschland aus den Verbrechen der Nazizeit gezogen wurden. Persönlichkeiten, die während der Nazizeit in führenden Positionen tätig waren und eng in das nationalsozialistische Unrechts System verstrickt waren, sind heute wieder in führenden Positionen tätig. Dies anzuprangern ist nicht populär, gerät in die Nähe des Querulantentums. Die Vergangenheit wurde verdrängt, bevor sie bewältigt wurde."
Der Kläger hat zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die der Beklagten die Verbreitung des Buchs untersagt worden ist, solange nicht folgende Textstellen unkenntlich gemacht sind:
S. 99:
"Niemand schien besser geeignet, auf diesem Sektor Schrittmacherdienste zu leisten, als die pharmazeutische Industrie";
S. 100:
"... aus naheliegenden Gründen (!) ...";
S. 105:
"Weder Dr. M. selbst noch sein Institutsleiter, Direktor Dr. Dr. K., waren jedoch im Nürnberger Ärzteprozeß angeklagt. Dr. K. trat lediglich als Zeuge auf und erklärte u.a., daß sämtliche Experimente ergebnislos verlaufen seien."
In einem Parallelverfahren hat die Firma M. & Co. KG ein Verbot für folgende Textstellen erwirkt:
S. 105:
"Es kam dem Konzern sicher auch zugute, daß nicht unbedeutende Führungspersönlichkeiten der ehemaligen Hitlerstreitmacht in leitende Stellungen des Hauses aufrückten und sich dort durch Heirat eng dem M.-Clan verbanden."
Die Beklagte hat vor Erhebung der Klage erklärt, diese Auflagen als verbindlich anzuerkennen, und hat demgemäß die beanstandeten Textstellen in den noch bei ihr vorhandenen Exemplaren geschwärzt. In einer lizenzierten Ausgabe der "Büchergilde" sind diese Stellen weggelassen und ist das Kapitel um weitere Stellen bereinigt.
Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
es zu unterlassen, das Buch mit den Ausführungen auf S. 95-106 aufzulegen, zu vertreiben, feilzuhalten oder Dritten den Nachdruck zu gestatten, solange und soweit dort er und die Firma M. & Co. sowie die Arbeit "Tierexperimentelle Studien zur Frage der medikamentösen Sterilisierung" erwähnt werden;
- 2.
an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 20.000 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Abweisung dessen weitergehenden Anträge der Beklagten verboten, das beanstandete Kapitel aufzulegen, zu vertreiben, feilzuhalten oder Dritten den Nachdruck zu gestatten, solange dort der Kläger erwähnt wird, und dem Kläger ein "Schmerzensgeld" von 10.000 DM zuerkannt.
Hiergegen haben beide Parteien (zugelassene) Revision eingelegt.
Während der Kläger mit seiner Revision seine Klageanträge weiter verfolgt, soweit sie abgewiesen worden sind, erstrebt die Revision der Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
1.
Der Unterlassungsanspruch
Nach Ansicht des Berufungsgerichts greift das beanstandete Kapitel - auch in seiner aufgrund der einstweiligen Verfügung "bereinigten" Fassung - rechtswidrig in Persönlichkeit und Ehre des Klägers ein. Er könne daher gemäß §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG, § 186 StGB von der Beklagten im Wege der Unterlassung verlangen, daß vor weiterer Inverkehrgabe des Buchs sein Name aus dem beanstandeten Kapitel entfernt werde. Die Beseitigung auch der Namen der Firma Dr. M. & Co. und von Dr. G. M. könne der Kläger dagegen nicht verlangen.
Während in letzterem Punkt die Revision des Klägers unbegründet ist, hält das Berufungsurteil der Revision der Beklagten nicht durchweg stand.
I.
Zur Revision der Beklagten
1.
Im Ergebnis zu Recht würdigt das Berufungsgericht - wie schon das Landgericht in der von ihm erlassenen einstweiligen Verfügung - die Veröffentlichung in der "unbereinigten" Fassung als ehrverletzenden Eingriff, dessen Wiederholung er der Beklagten verbieten konnte.
Das Berufungsgericht erwägt: In dem beanstandeten Kapitel - in seiner unbereinigten Fassung - werde zwar nicht ausdrücklich, wohl aber durch geschicktes Zusammenspiel von Auslassungen, mißverständlichen Formulierungen, Kombination falscher Sinnzusammenhänge und Kapitelüberschrift eine Gesamtaussage dahin gemacht, der Kläger habe durch seine Tätigkeit den rassenpolitischen Vernichtungsplänen der NS-Machthaber Schrittmacherdienste geleistet und sich an Experimenten zur Durchführung dieser Pläne beteiligt. Beim Leser werde der Eindruck erzeugt, die Pharma-Industrie habe sich "freudig in den Dienst der großen vaterländischen Aufgabe als Diener der Volksgesundheit gestellt", um die medikamentöse Sterilisation billig und praktikabel zu machen. Genau an dieser Stelle werde der Kläger als Mitverfasser der "Studien" genannt und durch weitere Manipulationen der Eindruck erweckt, er habe durch sie zielgerichtet der NS-Sterilisationspolitik Schrittmacherdienste leisten wollen. An späterer Stelle werde dem Leser suggeriert, der Kläger habe sich auch experimentell betätigt, um Sterilisationen "unliebsamer Personen" zu ermöglichen.
Da diese rufschädigenden Behauptungen unwahr seien, könne der Kläger ihre Wiederholung verbieten.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a)
Mit Recht hat das Berufungsgericht sich nicht auf eine Würdigung der "offen" aufgestellten Behauptungen des Autors beschränkt, sondern sie auf ehrenkränkende Beschuldigungen erstreckt, die im Gesamtzusammenhang "offener" Einzelaussagen "versteckt", "zwischen den Zeilen" stehen. Gerade gegenüber solchen "versteckten" Aussagen kann die betroffene Persönlichkeit besonders schutzwürdig sein, weil sie durch sie stärker belastet sein kann als durch "offene" Beschuldigungen. Vorwürfe, die der Betroffene selbst erst mittels Sinninterpretation eruieren muß, geben ihm eine weniger feste Grundlage an die Hand, von der aus er sich wehren kann, und zwingen ihn zudem häufig zu Offenbarungen aus seiner Persönlichkeitssphäre, deren fehlende Kenntnis den Angreifer gerade von einer "offenen" Beschuldigung abgehalten haben mag. Da die Ermittlung des Aussagegehalts erkennbar angeregten Schlußfolgerungen des Lesers anheim gegeben ist, ist die Mißverständnisbreite erhöht; auch das kann den Betroffenen zusätzlich belasten.
Andererseits sind der Einbeziehung solcher aus dem Gesamtzusammenhang gewonnener Sinninterpretationen in die negatorische oder schadensrechtliche Betrachtung des Persönlichkeits- und Ehrenschutzes durch Art. 5 Abs. 1 GG Schranken gesetzt, der die freie Äußerung von Kritik insbesondere in Angelegenheiten gewährleistet, die wie hier die Öffentlichkeit in besonderem Maß interessieren müssen. Unzulässig wäre eine im Interesse des Ehrenschutzes vielleicht erwünschte, indes mit Art. 5 GG nicht zu vereinbarende weite Sinninterpretation, die auf die bloße Möglichkeit abhebt, daß Leser Zusammenhänge für "versteckte" Behauptungen herstellen, die der beanstandete Text nicht mit hinreichender Klarheit liefert. Solches Verständnis würde einseitig auf den Persönlichkeitsschutz abheben und außer acht lassen, daß Persönlichkeitsschutz und Kritikerfreiheit nach der Wertordnung der Verfassung als gleichrangig gegeneinander abzuwägen sind (BVerfGE 43, 130, 136 ff = NJW 1977, 799, 800 [BVerfG 07.12.1976 - 1 BvR 460/72]; zum gleichen Rang der Schutzgüter vgl. zuletzt Senatsurteil vom 30. Mai 1978 - VI ZR 117/76 = LM Art. 5 GG Nr. 45 = NJW 1978, 1797).
Die Gefahren, die sich für die Meinungsfreiheit aus einer einseitig auf den Schutz des Kritisierten ausgerichteten Interpretation eines kritischen Beitrags ergeben, müssen deshalb hier den Tatrichter besonders zur Zurückhaltung veranlassen. Er muß sich an den Text und die durch ihn festgelegte Gedankenführung halten und muß die sich unmittelbar aus ihm ergebenden Maßstäbe zur Grundlage nehmen. Grundsätzlich kann der Kritiker erwarten, daß der Leser seine "offenen" Einzelaussagen zunächst als solche nimmt, ihren Aussagegehalt übrigens auch an den Eigengesetzlichkeiten und Grenzen von Medium und Stoffdarstellung mißt; er muß nicht durch klärende Zusätze der Gefahr, daß Leser in den Text eine "Gesamtaussage" hineininterpretieren, vorbeugen, wo sich der "Sinn" der Folge von Einzelaussagen aus solchen Sachzwängen von Medium, Konzept und sprachlichem Duktus hinreichend deutlich ergibt (BVerfGE = aaO).
So darf der Richter nicht schon den allgemeinen negativen Eindruck, der sich aus den mehreren nachteiligen Einzelaussagen ergibt, für eine zusätzliche Aussage mit eigenständigem Tatsacheninhalt nehmen. Solche zusätzliche Aussage aus einem überformenden Sinngehalt ist gewiß nicht ausgeschlossen, muß aber durch das Zusammenspiel der Einzelaussagen im Text selbst deutlich angelegt sein. Beschränkungen sind dem Richter durch die Gewährleistung von Art. 5 Abs. 1 GG vor allem auferlegt, soweit er, was er nicht nur darf, sondern tun muß, den Zusammenhang, in dem "offene" Einzelaussagen stehen, auf "verdeckte" Aussagen hin überprüft. Rechtlich ist es ein Unterschied, ob der Autor dem Leser überläßt, aus dem Bezugszusammenhang "offener" Einzelaussagen Schlüsse in Richtung auf einen Sachverhalt selbst zu ziehen, oder ob er solche Schlußfolgerungen - "verdeckt" - als eigene dem Leser unterbreitet. Im Ehrenschutzprozeß kann nur im zweiten Fall die "verdeckte" Aussage als eine solche des Autors der "offenen" Behauptung gleichgestellt sein.
Demgegenüber kann sich der Betroffene grundsätzlich nicht dagegen wehren, daß der Leser aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten selbst Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den zwar die "offenen" Aussagen Anhaltspunkte liefern, den der Autor aber weder "offen" noch "verdeckt" in seinen Einzelaussagen behauptet. Auch insoweit kann dieser verlangen, an seinem Text gemessen zu werden.
Der Autor etwa eines Sachbuchs darf grundsätzlich dem Leser Fakten zur Auseinandersetzung mit ihnen anheimgeben; er kann nicht dazu angehalten werden, hierdurch gesetzte Anstöße für ein Weiterdenken in Richtung auf einen Sachverhalt zu unterbinden, der von ihm nicht behauptet worden ist, etwa weil er sich so nicht zugetragen hat oder nicht verifiziert werden kann. Solche Reglementierung von Autor und Leser würde in vielen Fällen Information und Kommunikation unmöglich machen. Die hieraus für den Ruf des Betroffenen erwachsenen Belastungen sind mit der Gewährleistung in Art. 5 Abs. 1 GG zwangsläufig verbunden und vom Grundgesetz bewußt inkaufgenommen worden.
Anderes gilt freilich, wenn der Autor dem Leser diesen zusätzlichen Sachverhalt - "verdeckt" - selbst mitunterbreitet. Solche eigenen Aussagen können sich durchaus aus dem Sinnzusammenhang seiner "offenen" Einzelaussagen ergeben; sie sind aber - wie dargelegt - nicht schon anzunehmen, wenn die mitgeteilten Fakten als solche dem Leser eine ausreichende Grundlage für ein Weiterdenken in Richtung auf solchen (zusätzlichen) Sachverhalt vermitteln, sondern erfordern zureichend deutliche Hinweise für eine eigene Sachaussage des Autors, mit der er dem Leser eine derartige Schlußfolgerung abnimmt.
b)
Gemessen an diesen Grundsätzen, die aus der nicht nur für den strafrechtlichen, sondern auch für den zivilrechtlichen Ehrenschutz verbindlichen (vgl. Faller in: Festschrift für Löffler, 1980, 43 ff) Wertentscheidung von Art. 5 Abs. 1 GG folgen und deren Beachtung durch den Tatrichter deshalb vom Revisionsgericht nachzuprüfen ist, sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zwar in Einzelpunkten bedenklich. Im Ergebnis ist ihm jedoch darin zu folgen, daß die "unbereinigte" Fassung des Kapitels Aussagen über eine aktive Beteiligung des Klägers an den NS-Sterilisationsvorhaben suggeriert. Daß sie nicht eine so umfassende Gesamtaussage stützen, wie sie das Berufungsgericht zugrundelegt, berührt ihren ehrverletzenden Charakter nicht.
aa)
Was zunächst die Aussage angeht, der Kläger habe der NS-Sterilisationspolitik zielgerichtet "Schrittmacherdienste" geleistet, so ist es allerdings rechtlich verfehlt, wenn das Berufungsgericht hierfür die Titelüberschrift: "Dunkle Vergangenheit, dunkle Gegenwart" sowie folgende Textstellen ins Feld führt
S. 95/96:
"Freudig stellten sich die Ärzteführer" in den Dienst der großen vaterländischen Aufgabe als "Diener der Volksgesundheit" und wurden zu linientreuen Anhängern des Nationalsozialismus". ... "Konsequenter noch handelten Ärzte in Irrenhäusern und Konzentrationslagern. Hitler hatte ihnen den wirtschaftlichen Aufstieg beschert, zum Dank dafür halfen sie dem "Führer", die Reichsschatulle von "lebensunwertem Leben" zu entlasten. Unter diesen Helfern befanden sich auch solche Medizinmänner, die es heute wieder zu Ruhm, Macht und Geld gebracht haben."
die für den Leser nach Inhalt und Stoßrichtung klar auf die Ärzte und nicht auf den pharmazeutischen Tätigkeitsbereich bezogen waren, in dem der Kläger angeblich einen Beitrag zu den Verbrechen der Nationalsozialisten geleistet haben soll. Durch seine Nennung in diesem Kapitel und im Anschluß an die genannten Passagen mag sich der negative Eindruck, den der Leser durch die Ausführungen über seine Aktivitäten von seiner Persönlichkeit erhält, dadurch verstärken, daß ihm jene "dunkle Vergangenheit" vor Augen geführt wird. Am Inhalt der Aussagen über die Ärzteschaft nimmt der Kläger damit aber nicht schon teil, auch nicht durch den Hinweis auf seinen akademischen Titel (S. 100: "Dr. med."). Insofern ist der Kläger im Kontext des Kapitels von jenen Textstellen ("Ärzteführer"; "Ärzte in Irrenhäusern und Konzentrationslagern") klar abgesetzt. Der Autor wendet sich hierin von den praktisch tätigen Ärzten (S. 95/96) zunächst den geisteswissenschaftlichen Wegbereitern der Euthanasie (S. 96-99) und dann erst der pharmazeutischen Industrie zu (S. 99 ff); erst an dieser Stelle kommt er auf den Kläger als Mitverfasser jener pharmazeutischen Forschungsstudie und als Angehörigen eines pharmazeutischen Unternehmens zu sprechen (S. 100). Diese Textgliederung des Autors, der, wie schon gesagt, nach Art. 5 GG die Maßstäbe für eine Sinninterpretation allein entnommen werden dürfen, verfehlt das Berufungsgericht, wenn es inhaltliche Bezüge durch Übertragung von Aussagen über die Ärzteschaft auf die den Kläger betreffenden Schilderungen herzustellen sucht.
bb)
Doch hält sich die Würdigung des Berufungsgerichts, der Autor habe den Kläger als Mitverfasser jener Studie "zielgerichteter", "vorsätzlichfinaler" Schrittmacherdienste für die NS-Sterilisationspolitik beschuldigt, im Rahmen eines objektiven Verständnisses der Textstellen, die sich mit seinen Tätigkeiten als Leiter im biologischen Institut der Firma Dr. M. & Co. während des Krieges befassen.
Dieses Verständnis wird gestützt durch Verfremdung von Zitaten aus jenen "Studien" mittels Auslassung und Hinzufügungen, die in dem Zusammenhang, in dem jene Ausführungen stehen, bei dem Leser den Eindruck erwecken mußten, die Verfasser hätten den Beitrag im Bewußtsein seiner Bedeutung für die NS-Sterilisationspläne an die Öffentlichkeit gebracht (S. 99/100). Unterstützt wird dieses Verständnis durch das besondere Gewicht, das die Ausführungen über den Beitrag der Verfasser der "Studien" als einziges Beispiel der "Schrittmacherdienste" der pharmazeutischen Industrie (S. 99) in dieser Beziehung zuteil werden lassen, und das durch die Ausführungen auf S. 105 nahegelegte Fazit des Autors, der Kläger habe im Nürnberger Ärzteprozeß 1946/47 nicht lediglich als Zeuge gehört, sondern angeklagt werden sollen. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, daß diese Anprangerung des Klägers eine ausreichende Grundlage allein schon in der (objektiven) Tatsache finden kann, daß er an der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen über Methoden medikamentöser Sterilisation ausgerechnet zu einem Zeitpunkt, zu welchem Fachkreisen das Interesse der NS-Politik an solchen Möglichkeiten kaum verborgen sein konnte, mitgewirkt hat, ohne daß damit schon notwendig der Vorwurf auch eines (subjektiv) zielgerichteten Vorgehens verbunden sein mußte. Die Beklagte muß sich aber daran festhalten lassen, daß der Autor dem unkritischen Leser vor allem durch die Art der Zitierung des Einleitungssatzes der "Studien"
"Die künstliche Erzeugung einer Sterilität ... ist aus naheliegenden Gründen (!) eine häufig diskutierte Frage, die zwar zu umfangreichen tierexperimentellen Untersuchungen geführt hat; die dabei enthaltenen, wissenschaftlich sehr aufschlußreichen Versuchsergebnisse sind jedoch praktisch noch nicht zu einer Umwertung auf den Menschen gebracht worden"
von solchem eingeschränkten Verständnis ablenkt.
cc)
Rechtlich nicht zu beanstanden ist im Ergebnis auch die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger werde in der Veröffentlichung bezichtigt, sich zur Ermöglichung dieser Pläne an Versuchen an Menschen beteiligt zu haben.
Es kann dahinstehen, ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden könnte, daß sich dieser Schluß beim Lesen geradezu notwendig aufdrängt (BU Bl. 9). Jedenfalls liegt solches Verständnis angesichts der mehrdeutigen Fassung der betreffenden Textstelle (S. 105) sehr nahe. Hier berichtet der Autor Über die Anweisung Himmlers, Dr. M. u.a. "Möglichkeiten zu Versuchen an verbrecherischen Personen, die an und für sich sterilisiert werden müßten", anzubieten. Im gedanklichen Zusammenhang hiermit heißt es sodann:
"Nach Aussage des (persönlichen Referenten) des Reichsführers SS ... wurden entsprechende Experimente auch tatsächlich ausgeführt, wobei jedoch bisher nicht bekannt wurde, in welchen Konzentrationslagern die Menschenversuche stattfanden.
Weder Dr. M. selbst noch sein Institutsleiter (der Kläger) waren jedoch im Nürnberger Ärzteprozeß angeklagt. (Der Kläger) trat lediglich als Zeuge auf und erklärte u.a., daß sämtliche Experimente ergebnislos verlaufen seien."
Auf dieser textlichen Grundlage ist es auch bei Berücksichtigung der Sachzwänge, unter denen der um gedrängte Darstellung bemühte Autor steht, nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht die beiden letzten Sätze als Ergänzung zu der geschilderten Aussage des persönlichen Referenten Himmlers sieht und insoweit der formalen Zäsur des Absatzes für die Gedankenführung keine Bedeutung beimißt. Sollte der Autor hierdurch wirklich mißverstanden worden sein, so beruht dies auf seiner mißverständlichen Formulierung, die zu seinen Lasten geht.
c)
Diese (sinngemäßen) Äußerungen würdigt das Berufungsgericht als Tatsachenbehauptungen, von deren Unwahrheit auszugehen sei, da die Beklagte selbst anderes nicht vorgetragen habe. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen; auch die Revision der Beklagten erhebt insoweit keine Beanstandungen.
Der Vorwurf willentlicher Beteiligung an den verbrecherischen Plänen des NS-Regimes verletzt die Ehre des Klägers schwer; das bedarf keiner weiteren Ausführung. Auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen kann sich die Beklagte nicht berufen; an der Aufstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen besteht nie ein geschütztes Interesse. Soweit für die Behauptung "innerer" Tatsachen Grundsätze heranzuziehen sind, die für Werturteile und Meinungen entwickelt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 1977 - VI ZR 204/74 = GRUR 1977, 801 = LM Art. 5 GG Nr. 40 - Halsabschneider), könnten sie im Streitfall keine andere Abwägung rechtfertigen. Denn auch vom Standpunkt der Beklagten ist solcher Vorwurf, den der Autor nach ihrem Vorbringen übrigens gar nicht hat aufstellen wollen, völlig unbegründet.
2.
Die Beklagte hat nun allerdings die ihr in der einstweiligen Verfügung gemachten Auflagen als für sie verbindlich auch für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit erklärt und schon vor Klageerhebung die dort beanstandeten Textstellen bereinigt. Nichts spricht dafür, daß sie in Zukunft eine andere als die "bereinigte" Fassung des Buchs in den Verkehr bringen oder zum Nachdruck freigeben wird. Zu Recht hat deshalb das Berufungsgericht im Umfang der schon angeordneten Streichungen ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für eine Unterlassungsklage verneint; insoweit fehlt es an der Wiederholungsgefahr.
Für seine Ansicht, daß auch die "bereinigte" Fassung den Kläger immer noch in seiner Ehre verletzt, hat das Berufungsgericht erwogen:
Durch die in der einstweiligen Verfügung angeordneten Streichungen sei seinem Ehrenschutz nicht genügt. Auch noch in dieser Fassung werde der Kläger unter einer diskriminierenden Kapitelüberschrift im Zusammenhang mit Verbrechen und Verbrechern eingebettet ohne die Klarstellung, daß seine wissenschaftliche Arbeit ohne seinen Willen von den NS-Machthabern nur ausgenutzt worden sei. Auch noch diese Fassung müsse bei dem Leser den Eindruck erwecken, der Kläger sei einer jener "Auguren" gewesen, die sich bewußt und gewollt in den Dienst der NS-Verbrechenspläne gestellt hätten. Da der Kläger klarstellende Zusätze nicht erreichen könne, bleibe nur die Löschung seines Namens aus dem inkriminierten Kapitel.
Diese Begründung der Verurteilung des Beklagten hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Wohl ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin zu folgen, daß die Streichungen in der "bereinigten" Fassung nicht völlig das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für seine Unterlassungsklage beseitigt haben. Entgegen seiner Auffassung findet sich allerdings in dieser Fassung, solange sie nur für sich genommen, also die Ausstrahlung der ursprünglichen, "unbereinigten" Fassung unberücksichtigt gelassen wird, nicht mehr, wie sogleich unter a) dargetan wird, ein Angriff auf die Ehre des Klägers, der unzulässig wäre. Wohl muß der Umstand, daß die ursprüngliche Fassung in den Verkehr gelangt ist, so daß sie für den Leser der "bereinigten" Fassung Orientierungspunkte für sein Verständnis vorgegeben hat, bei der Würdigung des Aussagegehalts der geänderten Fassung berücksichtigt werden. Bei der hier gegebenen Fallgestaltung ist die Gefahr nicht beseitigt, daß der Leser die in der ursprünglichen Fassung enthaltenen unzulässigen "verdeckten" Aussagen auch der textlichen Gestaltung der neuen Fassung entnimmt, wie dies anschließend unter b) belegt wird.
a)
Wäre die "bereinigte" Fassung nur für sich zu nehmen, dann wäre der Kläger durch sie nicht unzulässig belastet.
aa)
Die Behauptung, der Kläger habe an Experimenten an Menschen teilgenommen, ist in der "bereinigten" Fassung, wenn sie nur aus sich heraus gewürdigt wird, nicht mehr enthalten. Nachdem der kritische Satz über die Rolle des Klägers im Nürnberger Ärzteprozeß getilgt ist, fehlt zu der unmittelbar vorausgehenden Textstelle, die sich mit solchen Versuchen befaßt, jeder Hinweis auf ihn. Er wird auch nicht dadurch ins Spiel gebracht, daß Dr. M. in diesem Zusammenhang genannt wird, an den solche Versuche von der SS herangetragen worden sind. Veranlassung, den Kläger mit Dr. M. in Verbindung zu bringen, könnte allenfalls bestehen, wenn der Darstellung entnommen werden müßte, daß die Versuche in dem Institut durchgeführt worden sind, dessen Leiter der Kläger war. Für dieses Verständnis fehlt es aber an jedem Hinweis; vielmehr ging Himmlers "Angebot" an Dr. M. nach der Darstellung des Autors dahin, solche Versuche "bei uns", also bei der SS durchzuführen. Ferner geht aus der mitgeteilten Aussage des persönlichen Referenten Himmlers hervor, daß es sich um Menschenversuche in Konzentrationslagern gehandelt hat. Ein Hinweis auf den Kläger findet sich in diesem Zusammenhang nicht mehr.
bb)
Auch die Behauptung, der Kläger habe durch Veröffentlichung der "Studien" der NS-Sterilisationspolitik bewußt und gewollt "Schrittmacherdienste" geleistet, ist der "bereinigten" Fassung nicht mehr zu entnehmen. Das "Zitat" des Einleitungssatzes aus den "Studien", das in erster Linie dieses Verständnis stutzte, ist nunmehr so neutral gefaßt, daß es dem Leser nicht mehr den Eindruck vermitteln muß, die "Studien" seien gerade im Blick auf die NS-Sterilisationspläne angefertigt und veröffentlicht worden; den Satzteil: "... aus naheliegenden Gründen (!) ..." enthält das "Zitat" nicht mehr. Die nach wie vor ausgelassenen Stellen des Originaltextes hätten zwar die Zielrichtung der "Studien" deutlicher hervorgehoben ("Die künstliche Erzeugung einer Sterilität - besonders die temporäre Ruhigstellung des weiblichen Genitals bei Tuberkulose oder anderen schweren Allgemeinschädigungen - ist aus naheliegenden Gründen eine häufig diskutierte Frage ..."). Trotz dieser Auslassung weist aber das "Zitat" selbst den Leser nicht in eine den Kläger zusätzlich belastende, falsche Richtung; auch eine vollständige Zitierung hätte den negativen Eindruck nicht verhindern können, daß in jenem Zeitpunkt eine solche Arbeit veröffentlicht worden ist, die sich mit billigen Möglichkeiten zur Sterilisierung von Menschen beschäftigte. Auch das in der "unbereinigten" Fassung nahegelegte Fazit des Autors, der Kläger hätte im Nürnberger Ärzteprozeß angeklagt werden sollen (S. 105), enthält die "bereinigte" Fassung nicht mehr, so daß auch von hier aus Rückschlüsse auf die Zielrichtung der "Studien" nicht mehr drohen.
Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung damit, der Autor "taste" sich von der Kapitelüberschrift: "Dunkle Vergangenheit, dunkle Gegenwart" und den Textstellen über die Bereitschaft von Ärzten zur Mitwirkung am NS-Euthanasie- und Sterilisationsprogramm her "an den Kläger heran", indem er der Passage über die vom Kläger mitverfaßten "Studien" Bemerkungen über "Auguren", die die Forderung nach billigen und schnellen Sterilisationsverfahren "mit Medikamenten zu verwirklichen suchten", vorausschicke. Indes ist diese Herausarbeitung einer "Dramaturgie" des Autors, die den Kläger ins Licht eines wissentlichen Helfers an den NS-Verbrechen rückt, rechtsfehlerhaft. Denn sie setzt sich nicht vor Eintritt in eine Würdigung mit den Aussagen des Autors nach Inhalt, Aufbau und Gliederung vollständig auseinander, sondern beschränkt sich darauf, die Gesamtdarstellung auf Textstellen abzusuchen, die in Richtung auf die vom Kläger behauptete belastende Aussage deuten können. Zwar ist es Aufgabe tatrichterlicher Würdigung, Bezugs zusammenhänge einer Veröffentlichung und die in ihnen erkennbaren "dramaturgischen" Absichten des Autors zu ermitteln. Der Tatrichter muß dabei aber die Darstellung insgesamt und die in ihr angelegten Maßstäbe zugrundelegen und darf sie nicht allein unter dem Gesichtspunkt des Ehrenschutzes betrachten.
Dementgegen würdigt das Berufungsgericht nicht, daß der Autor in dem beanstandeten Kapitel schon in seinen Einzelaussagen zwischen Vorgängen aus der Medizin, der Pharmazie, der Geisteswissenschaften und der Politik hin und her wandert. Dies sowie die polemischen Züge, die das Kapitel deutlich aufweist, erschweren dem Leser den Nachvollzug einer so einfachen Linie, die nach Auffassung des Berufungsgerichts die Schilderungen über den Kläger mit den voranstehenden Textstellen in einem inhaltlichen Sinngehalt verbindet. Dann aber ist für den Tatrichter besondere Zurückhaltung geboten, wenn er den "roten Faden" für eine konkrete inhaltliche Aussage feststellen will; insbesondere darf er nicht, wie bereits dargelegt, schon die allgemein negative Einstimmung des Lesers für solches inhaltliche Substrat nehmen. Daß deshalb weder die Kapitelüberschrift noch die Textstellen über die Bereitschaft von Ärzten zur Mitwirkung an den NS-Euthanasie- und Sterilisationsvorhaben als Bezugspunkte für die dem Autor und damit der Beklagten zur Last gelegten inhaltlichen Aussage dienen können, weil sie allenfalls dazu beitragen, einen allgemeinen negativen Eindruck über den Kläger zu verstärken, ist schon dargelegt worden.
Auch in den Bemerkungen über "Auguren", die die Forderung nach billigen und schnellen Sterilisationsverfahren "mit Medikamenten zu verwirklichen suchten", verdichtet sich dieser negative Eindruck bei rechtlich gebotener Würdigung an der Gesamtdarstellung nicht schon zu der inhaltlichen Aussage über den Kläger im Sinne des Berufungsgerichts. Dieses vernachlässigt hier, daß der Autor, bevor er sich dem Kläger zuwendet, die das Kapitel einleitende Angriffslinie gegenüber einer das damalige Regime bejahenden politischen Haltung in der Ärzteschaft verläßt und auf die "Ideologie und Nomenklatur der technischen Welt, dem Rausch der großen Zahl, die lückenlose Organisation, die Perfektion der Apparatur, die Berechnung des Nutzens", das "technisch-perfektionistische Denken" in den Sterilisierungsmaßnahmen zu sprechen kommt. Damit wird der Leser auf den Beitrag technischen Nützlichkeitsdenkens der Naturwissenschaften an den NS-Verbrechen hingelenkt. Von diesem Standort aus wird die Herausstellung der "Studien" auch dann verständlich, wenn ihnen die vom Berufungsgericht unterlegten verbrecherischen Absichten der Verfasser nicht beigemessen werden. Denn auch dann paßt es in das Konzept einer Kritik an einem nur auf die technische Perfektion sehenden Verhalten, auf die Tatsache hinzuweisen, daß ausgerechnet in einem Zeitpunkt, in dem das NS-Sterilisierungsprogramm in die Ausführungsphase eintrat, "Studien" über ein billiges Sterilisationsverfahren am Menschen veröffentlicht wurden, zumal die SS-Führung, wie unstreitig ist, ihnen erhebliche Aufmerksamkeit gewidmet hat. Solcher Verurteilung einer die moralische Verantwortlichkeit für die Folgen vernachlässigenden Ausrichtung an der technischen Aufgabe ist es im Prinzip gleichgültig, ob die Verfasser der "Studien" diese zur Unterstützung der NS-Sterilisierungspolitik oder allein aus wissenschaftlichem Interesse zu jenem Zeitpunkt in die Öffentlichkeit gebracht haben; für sie zählt schon die Tatsache der Veröffentlichung. Für dieses Verständnis hat auch das Gewicht der Erwähnung der "Studien" als im wesentlichen einziges konkretes Beispiel für das angeprangerte technische Nützlichkeitsdenken keinen unangemessenen Stellenwert. In der "bereinigten" Fassung bewegt sich zudem die Schilderung über die Veröffentlichung der "Studien" in größerer Distanz zu den NS-Machthabern. Jetzt wird nur noch berichtet, daß diese von dritter Seite, nicht von den Verfassern, auf die "Studien" aufmerksam gemacht worden sind und daß die SS erst nach Erscheinen der Veröffentlichung mit den Verfassern Kontakt aufnahm, um deren Forschungsergebnisse für ihre Zwecke nutzbar zu machen. Allein der Arzt, der Himmler auf die Veröffentlichung aufmerksam gemacht hatte, war im Nürnberger Ärzteprozeß deshalb angeklagt; die Verfasser der "Studien" werden in der "bereinigten" Fassung mit dem Prozeß nicht mehr in Verbindung gebracht.
So, wie sich die Veröffentlichung in ihrer "bereinigten" Fassung dem Leser insgesamt darbietet, würde es eine mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr zu vereinbarende Beschränkung der Kritikerfreiheit und der mit ihr gewährleisteten freien Wahl in der formalen Stoffverarbeitung sein, den Autor zu veranlassen, den Leser durch ausdrückliche Zusätze auf die Relativität seiner Sicht besonders hinzuweisen oder gar, wie das Berufungsgericht meint, den Namen des Klägers in seiner Darstellung zu tilgen.
b)
Jedoch kann entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten bei Würdigung der "bereinigten" Fassung nicht außer Betracht bleiben, daß das Verständnis der Leserschaft beeinflußt sein kann durch die (wie oben unter I 1 näher dargetan) in der "unbereinigten" Fassung "verdeckt" enthaltenen unzulässigen Aussagen über den Kläger. Der Umstand, daß der Autor diese Aussagen in dem "unbereinigten" Kapitel gemacht hat, wird durch die "bereinigte" Fassung nicht gänzlich aus der Welt geschafft. Selbst wenn der Leser nicht - wie im Streitfall - durch Schwärzung der beanstandeten Textstellen auf die "unbereinigte" Fassung aufmerksam gemacht werden würde, müßte der Kläger bei einer derartigen Fallgestaltung doch befürchten, daß der zunächst in die Öffentlichkeit gelangte Aussagegehalt dieser Fassung auch für das Verständnis der "bereinigten" Fassung, wenn auch in begrenztem Umfang, fortwirkt.
Hier hatte nämlich der Autor nach den insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts seinen Text bewußt auf diese "verdeckten" Aussagen hin konzipiert; seine Äußerungen über die Aktivitäten des Klägers haben - wenn auch erst im Licht der jetzt geschwärzten Textstellen - die "verdeckten" Aussagen mitgetragen. Damit wird freilich nicht der ursprüngliche Aussagegehalt in die "bereinigte" Fassung übernommen. Sie gerät aber durch die Verwandtschaft mit der "unbereinigten" Fassung, die auf das durch sie geprägte Vorverständnis der Öffentlichkeit trifft, selbst in den Einfluß dieses vorgeprägten Verständnisses. Infolge dieser suggestiven Bezüge zwischen beiden Fassungen kann durch die "bereinigte" Fassung das Verständnis der "unbereinigten" Fassung bei Lesern aktiviert und damit jener "verdeckte" Vorwurf wieder hervorgeholt werden. Jedenfalls bei einer Buchveröffentlichung, für deren Wirkungen auf den Leser der Suggestion des textlichen Konzepts besondere Bedeutung zukommt, sind Autor und Herausgeber, wenn sie den inkriminierenden Text zwar "bereinigt", aber unter Beibehaltung der Struktur und des "Gesichts" der ursprünglichen Veröffentlichung erneut an die Öffentlichkeit bringen wollen, zu größerer Zurückhaltung verpflichtet, als von ihnen nach Art. 5 GG dann verlangt werden dürfte, wenn sie nicht das Vorverständnis der Leserschaft durch eine vorausgegangene "unbereinigte" Veröffentlichung belastet hätten. Dann müssen sie zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um den unvermeidlichen Reminiszenzen an die frühere Fassung mit ihren "verdeckten" Unrichtigkeiten im Rahmen des Zumutbaren die belastende Wirkung für den Betroffenen zu nehmen.
Dazu reichen nach Auffassung des Senats die in der "bereinigten" Fassung vorgenommenen Streichungen nicht aus. Sie hatten nur die "verdeckten" Vorwürfe, der Kläger habe durch Veröffentlichung der "Studien" und in Erfüllung der daraufhin ergangenen "Anweisungen" Himmlers experimentell die NS-Sterilisationspolitik bewußt und gewollt unterstützt, aus der "bereinigten" Fassung selbst entfernt, nicht aber wirken sie ausreichend der Gefahr entgegen, daß diese Vorwürfe, die in dem ursprünglichen Konzept enthalten waren, durch die "bereinigte" Fassung neu bewußt gemacht werden. Dazu lehnt sich diese Fassung zu eng an Textstruktur und Formulierungen an, die diese Vorwürfe ursprünglich tragen haben. Bei Verwendung einer derartigen textlichen Gestaltung, die die Leser auf Bezugszusammenhänge zu der Ursprungsfassung des beanstandeten Kapitels hinweisen kann, bedarf es eines klarstellenden Zusatzes, um solche belastende Wirkungen, die immer noch auch von der "bereinigten" Fassung ausgehen, für den Kläger zu neutralisieren.
3.
Infolgedessen ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für ein Veröffentlichungsverbot durch die Unterwerfung der Beklagten unter die Auflagen der einstweiligen Verfügung nicht völlig beseitigt. Zu weit geht aber die Auffassung des Berufungsgerichts, das schutzwürdige Interesse des Klägers erfordere, der Beklagten die Veröffentlichung auch der "bereinigten" Fassung des beanstandeten Kapitels zu verbieten, solange in ihm der Name des Klägers erwähnt werde.
a)
Ein derartiges Veröffentlichungsverbot würde nicht genügend berücksichtigen, daß bei richtigem Verständnis der Gleichrangigkeit von Persönlichkeitsschutz und Kritikerfreiheit dem Autor nicht untersagt werden kann, im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der Haltung von Medizin und Pharmazie gegenüber der NS-Sterilisationspolitik in der textlichen Gestaltung der "bereinigten" Fassung nicht nur die "Studien" und die durch sie ausgelösten Aktivitäten der SS, sondern in diesem Zusammenhang auch den hierin verstrickten Kläger mit Namen zu erwähnen. Verbieten kann dieser nur die Wiederholung der in der ursprünglichen Fassung versteckten Vorwürfe. Sie sind aber, wie dargelegt, in der "bereinigten" Fassung nicht mehr enthalten. Schutzwürdige Interessen gegenüber dieser Fassung hat der Kläger nur noch insoweit, als sie Lesern nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen einen Bezugs Zusammenhang mit der "unbereinigten" Fassung vermitteln kann.
b)
Diesem Interesse kann, was das Berufungsgericht zu Unrecht nicht für möglich hält, die Beklagte schon durch einen Zusatz genügen, der dem durch die ursprüngliche Fassung geschaffenen Vorverständnis entgegenwirkt, der Kläger habe durch seine "Studien" und Mitwirkung an Experimenten die NS-Sterilisierungsvorhaben unterstützen wollen. Dazu reicht aus, wenn in der "bereinigten" Fassung dessen Aussage im Nürnberger Ärzteprozeß, wie sie in der "unbereinigten" Fassung mitgeteilt worden ist, in der Weise, wie dies jetzt in der Lizenzausgabe der "Büchergilde" geschehen ist, durch den Satz vervollständigt wird, der durch die vom Autor selbst genannte Quelle (Mitscherlich, Medizin ohne Menschlichkeit, 1960 S. 239) belegt wird:
"... Wir vermuteten, daß die SS oder Pohl Absichten haben könnten, mit denen wir nicht einig gehen. Darum sind die Versuche sofort in dieser Weise angefaßt, geplant und durchgeführt worden."
Eine andere Möglichkeit wäre,(etwa in einer Fußnote) klar auszusprechen, daß den Mitarbeitern der Firma M. solche Absichten nicht unterstellt werden können. Ohnehin steht der Beklagten frei, im Benehmen mit dem Autor jeden zur Vermeidung des falschen Eindrucks geeigneten Zusatz zu wählen.
Ein Zusatz dieser Art nimmt den verzerrenden Akzenten der "unbereinigten" Fassung, mit denen, wie ausgeführt, auch die "bereinigte" Fassung belastet ist, ihr Gewicht; er rückt das durch die "unbereinigte" Fassung verzeichnete Bild über die subjektive Einstellung des Klägers gegenüber den Sterilisationsvorhaben sowohl für die Veröffentlichung der "Studien" als auch für seine hieran anschließende Mitwirkung an Versuchen wieder zurecht (vgl. BGHZ 31, 308, 319). Solche Klarstellung genügt dem Interesse des Klägers; sie belastet andererseits Autor und Herausgeber in weit geringerem Maß als das Verlangen, den Namen des Klägers in der Darstellung zu tilgen. Solches Verbot könnte wohl erwogen werden, wenn sich die Sinninterpretation, die das Berufungsgericht der "offenen" Aussagen über den Kläger gibt, auch in der "bereinigten" Fassung, würde sie für sich genommen, aufdrängen muß. Das ist aber, wie mehrfach hervorgehoben, nicht der Fall.
c)
Eine derartige Auflage für eine Neuveröffentlichung des beanstandeten Kapitels greift auch nicht in unzulässiger Weise in die Gestaltungsfreiheit des Autors ein, wie das Berufungsgericht offenbar meint. Zwar ist ihm darin zuzustimmen, daß dem Richter durch Art. 5 GG auch für die nähere Ausgestaltung eines Veröffentlichungsverbots aufgrund eines Unterlassungsanspruchs Grenzen gezogen sind, die sich an Wesen und Bedeutung der freien Meinungsäußerung ausrichten (vgl. BGHZ 57, 325, 331 [BGH 30.11.1971 - VI ZR 115/70] und Senatsurteil vom 3. Juni 1975 - VI ZR 123/74 - NJW 1975, 1882, 1885). Diese Grenzen werden durch die Beschränkung, die der Beklagten für eine Wiederveröffentlichung jenes Kapitels aufgegeben wird, nicht überschritten. Weder legt sie den Autor auf eine andere Konzeption seiner Veröffentlichung fest, noch nötigt sie ihm die Auseinandersetzung mit Sachverhalten ab, auf die er sich nicht einlassen will. Sie fordert ihm auch keine Relativierung des schutzwürdigen Anliegens seiner Kritik ab, sondern nur eine vollständigere Sachaussage, die belegt ist, daher ihm in ihrer Fassung nicht vom Gericht vorgeschrieben wird (vgl. dazu das "Mephisto"-Urteil des BGH vom 20. März 1968 - I ZR 44/66 - NJW 1968, 1773, 1778 [BGH 20.03.1968 - I ZR 44/66] [insoweit nicht in BGHZ 50, 133]), und auch dies nicht, um dem Kläger in der Darstellung der "bereinigten" Fassung eine mildere Behandlung durch seinen Kritiker zu verschaffen, was nicht zulässig wäre, sondern allein um deswillen, weil ohne solchen Zusatz das durch die "unbereinigte" Fassung verzerrte Bild Über den Kläger durch eine erneute Veröffentlichung wiederbelebt zu werden droht. Jedenfalls für ein Sachbuch wie dem vorliegenden, in dem das künstlerische Anliegen des Autors vor der erstrebten Information des Lesers in den Hintergrund tritt, bedeutet es keine unzulässige Zensur, wenn ihm aufgegeben wird, auf diese Weise dem Schutz der Persönlichkeit Rechnung zu tragen. Dadurch wird der Autor in weit geringerem Maß in seiner Kritikerfreiheit begrenzt, als wenn ihm der Verzicht auf Namensnennung oder gar auf "offene" Einzelaussagen, die als solche nicht zu beanstanden sind, aufgegeben wird.
d)
Dem schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem so eingeschränkten Veröffentlichungsverbot würde auch nicht entgegenstehen, wenn dieser Zusatz, mit der schon die Lizenzausgabe der "Büchergilde" veröffentlicht worden ist, von der Beklagten veranlaßt worden sein sollte. Sollte sie insoweit freiwillig dem Interesse des Klägers Rechnung getragen haben, so gibt das diesem allein noch keine sichere Gewähr dafür, daß sie sich auch in Zukunft an ihre Einstellung halten wird. Die durch die unzulässige "unbereinigte" Veröffentlichung geschaffene Wiederholungsgefahr ist durch die Fassung der Lizenzausgabe nicht weggefallen.
II.
Zur Revision des Klägers:
1.
Daraus ergibt sich zugleich, daß der Kläger mit seiner Revision erfolglos insoweit bleiben muß, als er sich dagegen wehrt, daß sich das beanstandete Kapitel überhaupt mit seinen "Studien" befaßt. Entgegen der Auffassung seiner Revision enthält es, wie ausgeführt, keinen unzulässigen Eingriff in seine Ehre, wenn der Leser an dieser Stelle und in der Form der "bereinigten" Fassung auf ihn hingewiesen wird. Er muß sich die Kritik, die bei richtigem Verständnis des Kapitels an seinem Verhalten im "Dritten Reich" geübt wird, gefallen lassen.
2.
Ebensowenig hat die Revision des Klägers Erfolg, sofern sie die namentliche Nennung der Firma M.& Co. bekämpfen will. Der Kläger wird durch diese Namensnennung nicht selbst in seiner Ehre betroffen. Seine Aktivlegitimation zur Wahrnehmung des Ehrenschutzes für Dritte hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Soweit er selbst durch Nennung der Firma ins Spiel gebracht worden ist, wird seine Ehre durch die "bereinigte" Fassung des beanstandeten Kapitels nicht verletzt; das ist oben dargestellt worden.
2.
Der Anspruch auf Geldentschädigung ("Schmerzensgeld")
I.
Die Revision des Klägers kann nach den vorstehenden Ausführungen auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie die Zubilligung einer höheren Entschädigung mit der Begründung anstrebt, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Schwere des ehrverletzenden Eingriffs nicht unberücksichtigt lassen dürfen, daß die Beklagte das Buch in der "bereinigten" Fassung der "Büchergilde" zum Nachdruck freigegeben habe. Da das beanstandete Kapitel in der Fassung der "Lizenzausgabe" den Kläger nicht in seiner Ehre verletzt, weil diese den zu verlangenden klarstellenden Zusatz enthielt, kann schon aus diesem Grund ihre Weiterverbreitung durch den Nachdruck nicht zu einer von der Beklagten auszugleichenden zusätzlichen immateriellen Schädigung des Klägers geführt haben.
II.
Den Angriffen der Revision der Beklagten halten die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Entschädigungsanspruch im Ergebnis ebenfalls stand.
1.
Mit Recht bejaht das Berufungsgericht die Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Zubilligung einer Geldentschädigung in solchen Fällen erfüllt sein müssen.
a)
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Gewährung einer derartigen billigen Entschädigung Verschulden des Verletzers voraussetzt. Darüber hinaus kommt sie nur in Betracht, wenn solcher Ausgleich für den Verletzten unabweislich ist. Deshalb billigt die Rechtsprechung die Entschädigung nur bei schweren Verletzungen und nur dann zu, wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgleichen läßt (BGHZ 35, 363, 369) [BGH 19.09.1961 - VI ZR 259/60]. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen ist, läßt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen. Hierbei sind insbesondere Art und Schwere der Beeinträchtigung, ihr Anlaß und Beweggrund und der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 26. Januar 1971 - VI ZR 95/70 = NJW 1971, 698 mit Nachw.; st. Rspr.).
b)
Gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten bejaht hat, wendet sich ihre Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
aa)
Das Berufungsgericht führt dazu aus: Die Beklagte habe ein derart kritisches und polemisches Sachbuch durch ihre Organe auf mögliche Persönlichkeitsverletzungen überprüfen lassen müssen. Sie habe sich nicht mit der Bestellung eines presserechtlich erfahrenen Rechtsanwalts für diese Aufgabe begnügen dürfen, zumal die Inhaltskontrolle weitgehend nicht juristischer Natur, sondern Sache sprachlicher Fassung und Quellenüberprüfung gewesen sei. Daher habe sie nach dessen Korrekturen das Buch selbst erneut durchsehen müssen. Dann wäre ihr aufgefallen, daß der Autor für seine These, der Kläger habe mit seinen "Studien" den Sterilisationsvorhaben des "Dritten Reichs" Schrittmacherdienste leisten wollen, nicht den geringsten Anhalt beigebracht habe.
bb)
Es kann offen bleiben, ob die Beklagte zu dem vom Berufungsgericht beschriebenen Vorgehen rechtlich verpflichtet war. Jedenfalls hat das Berufungsgericht darin recht, daß der Herausgeber und Verleger bei einer Veröffentlichung zu einem solchen Thema die erforderliche Inhaltskontrolle im Hinblick auf den gebotenen Rechtsschutz Dritter so organisieren muß, daß er sich für ein Verschulden der mit diesen Aufgaben betrauten Personen haftungsrechtlich nicht entlasten kann. Das ist im Blick auf das Ausmaß der Schäden unumgänglich, die den Betroffenen aus der Veröffentlichung solcher "heißen Eisen" durch ehr- und persönlichkeitsverletzende Eingriffe in besonderem Maß drohen und die deshalb auch einen gesicherten Haftungsschutz fordern. Grundsätzlich muß daher der Herausgeber und Verleger einen besonders gefährlichen Beitrag entweder selbst überprüfen oder dem damit beauftragten Dritten Organstellung im Sinne von §§ 30, 31 BGB verschaffen, so daß er für sein Verschulden ohne Entlastungsmöglichkeit einzustehen hat (BGHZ 24, 200, 213; 39, 124, 130; Senatsurteile vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62 = NJW 1963, 904; vom 8. Dezember 1964 - VI ZR 201/63 = NJW 1965, 685, 686; Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs im Privatrecht, 2. Aufl. S. 186 ff; Löffler, Presserecht 2. Aufl. Bd. I Kap. 14 Rdz. 112; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 2. Aufl. Rdz. 9.49; 9.52 ff). Zieht er zu dieser Aufgabe gleichwohl eigene Mitarbeiter ohne solche Organstellung oder - wie im Streitfall - einen seinem Unternehmen nicht angehörenden Rechtsanwalt hinzu, so kann er sich dadurch haftungsrechtlich von deren Verschulden nicht freizeichnen, sondern muß sich so behandeln lassen, als habe er den Beauftragten Organstellung eingeräumt (sog. "Fiktionshaftung" für mangelhafte Organisation; vgl. RGRK BGB 12. Aufl. § 31 Rdz. 10).
Es kann daher im Streitfall dahingestellt bleiben, ob dem beauftragten Rechtsanwalt oder der Beklagten selbst die mangelhafte Kontrolle der Veröffentlichung vorzuwerfen ist. Denn darin, daß die Kontrolle mangelhaft war, ist dem Berufungsgericht beizupflichten. Einer sorgfältigen Überprüfung hätte nicht entgehen dürfen, daß der Autor den Kläger für den Leser in das Licht eines wissentlichen Helfers der NS-Sterilisationsvorhaben rückte, mochte er dies auch nicht ausdrücklich aussprechen. Den Gründen für solches "verdeckte" Vorgehen hätte nachgegangen werden müssen, um sicherzustellen, daß der Kläger diesen Vorwürfen nicht ohne ausreichende Tatsachengrundlage ausgesetzt wurde, was bei solchem Vorgehen des Autors meist nicht von der Hand zu weisen ist. Daß dies nicht geschehen ist, ist der Beklagten anzulasten, mag sie auch in gutem Glauben auf das Urteil des hinzugezogenen Rechtsanwalts vertraut haben. Schon deshalb kann die Revision zu ihren Gunsten nichts daraus herleiten, daß das Landgericht ein Verschulden der Beklagten verneint hat; denn dies beruhte auf dem rechtsfehlerhaften Ausgangspunkt, daß die Beklagte sich von einem Verschulden des Rechtsanwalts entlasten könne.
c)
Daß die Beschuldigung eines Mediziners, sich wissentlich in den Dienst der Sterilisationsvorhaben des "Dritten Reichs" gestellt zu haben, außergewöhnlich schwer wiegt, bedarf keiner näheren Begründung. Auch der Umstand, daß der Kläger sich dadurch der Kritik ausgesetzt haben mag, daß er seine "Studien" zu jenem Zeitpunkt veröffentlicht hat, kann entgegen der Auffassung der Revision hieran nichts ändern; es ist für sein Ansehen ein wesentlicher Unterschied, ob er den NS-Machthabern unwissentlich oder willentlich zur Hand gegangen ist. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die dem Kläger durch die Verbreitung der "unbereinigten" Fassung zugefügten Nachteile nicht mit negatorischen Rechtsbehelfen voll ausgeglichen werden können, sondern eine Geldentschädigung erheischen; auch durch einen Widerruf ist die hierdurch eingetretene Störung nicht folgenlos zu beseitigen, zumal er die Leser des "unbereinigten" Buchs nicht zuverlässig hätte erreichen können.
2.
Die Bemessung der Höhe der Entschädigung kann zwar mit der vom Berufungsgericht dafür gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben; im Ergebnis ist das angefochtene Urteil aber auch insoweit zu bestätigen.
a)
Die beanstandeten Fassungen der Veröffentlichung, die den Entschädigungsanspruch des Klägers tragen, erscheinen nach den Maßstäben, die das Berufungsgericht nach den vorstehenden Ausführungen hätte anlegen müssen - unbeschadet ihrer Unzulässigkeit für den Unterlassungsanspruch - in anderer Gewichtung, als sie das Berufungsgericht zugrundegelegt hat. Wenn deshalb auch nicht auszuschließen ist, daß diese rechtsfehlerhafte Sicht auch in die Höhenbemessung des Entschädigungsanspruchs eingeflossen ist, so nötigt das den Senat gleichwohl nicht, den Rechtsstreit insoweit zuranderweiten Beurteilung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Vielmehr kann der Senat aufgrund des feststehenden Sachverhalts über die Höhe der Entschädigung selbst entscheiden.
b)
Die rechtsfehlerhafte Gewichtung der beanstandeten Veröffentlichung ist zwar, wie oben ausgeführt, für die Ausgestaltung des Veröffentlichungsverbots von durchgreifender Bedeutung, nicht aber für die Bemessung der Geldentschädigung. Denn diese mißt sich vor allem an den nachteiligen Auswirkungen für den Kläger, die nicht nur durch den unzulässigen inhaltlichen Aussagegehalt, sondern auch den durch ihn hervorgerufenen negativen Eindruck beeinflußt werden. Dieser wird aber auch in der richtigen Beurteilung der beanstandeten Veröffentlichung nicht entscheidend verändert. Zudem bewegt sich die dem Kläger zuerkannte Entschädigung im unteren Bereich der Beträge, die für solche schweren Rufschädigungen angemessen erscheinen. Es besteht deshalb keine Veranlassung, sie niedriger als das Berufungsgericht festzusetzen.
3.
Schlußergebnis
Daraus ergibt sich, daß das vom Berufungsgericht erlassene Veröffentlichungsverbot auf die Revision der Beklagten hin einzuschränken ist. Im übrigen sind beide Revisionen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei geht der Senat davon aus, daß der Kläger mit seinem Unterlassungsbegehren zu 1/3 obsiegt hat.
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Deinhardt