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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.1980, Az.: 5 StR 374/80; alt: 5 StR 330/79

Aussetzung einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe zur Bewährung; Aufhebung von Strafaussprüchen im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1980
Aktenzeichen
5 StR 374/80; alt: 5 StR 330/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 20294
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 04.12.1979

Verfahrensgegenstand

Versuchter Betrug u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 8. Juli 1980
nach § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten Gollub, Hülquist und Düshop wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember 1979, auch soweit es die Angeklagten Reinholz, Vogt und Kludt betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Zur erneuten Entscheidung über die Strafen wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auchüber die Kosten der Revisionen der Angeklagten Gollub, Hülquist und Düshop zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das angefochtene Urteil, das nur noch die Straffrage betrifft, hat keinen Bestand.

2

Das frühere Urteil des Landgerichts vom 2. Juni 1978 war in sämtlichen Strafaussprüchen aufgehoben worden. In den Gründen des nunmehr angefochtenen Urteils heißt es: "In der erneuten Hauptverhandlung hat die Kammer zum persönlichen Werdegang der Angeklagten im wesentlichen die gleichen Feststellungen getroffen, wie sie bereits im Urteil vom 2. Juni 1978 niedergelegt und von den Angeklagten in der erneuten Hauptverhandlung als zutreffend bezeichnet worden sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 4 bis 7 des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 2. Juni 1978 ... wird Bezug genommen" (UA S. 7). Die nachfolgenden Mitteilungen über "ergänzend" getroffene Feststellungen (UA S. 7 bis 10) setzen die Kenntnis der Feststellungen in dem früheren Urteil voraus. In der Bezugnahme auf das frühere Urteil liegt ein sachlichrechtlicher Mangel. Die Feststellungenüber den Werdegang der Angeklagten, auf die das Landgericht verweist, betrafen ausschließlich den Strafausspruch. Sie sind durch die erste Revisionsentscheidung aufgehoben worden. Sie konnten deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden. Der Tatrichter hätte vielmehr durchweg eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten und zu ihrem Lebenslauf treffen und mitteilen müssen (BGHSt 24, 274, 275; BGH NJW 1977, 1247; BGH Beschlüsse vom 22. Februar 1978 - 4 StR 62/78, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978, 460 - und vom 6. Mai 1980 -5 StR 217/80 -). Auf dem sachlichrechtlichen Mangel des Urteils beruhen auch die Strafaussprüche hinsichtlich der Angeklagten Reinholz, Vogt und Kludt, die keine Revisionen eingelegt haben. Nach § 357 StPO mußte das Urteil deshalb auch hinsichtlich dieser Angeklagten aufgehoben werden.

3

Für die erneute Strafzumessung weist der Senat vorsorglich auf die Gründe seines in dieser Sache ergangenen Beschlusses vom 10. Juli 1979 (5 StR 330/79) hin. - Zur Begründung der Entscheidung, die nachträglich gebildete Gesamtstrafe gegen den Angeklagten Gollub nicht zur Bewährung auszusetzen, reicht unter den Umständen dieses Falles der bloße Hinweis auf den Gesetzeswortlaut des § 56 Abs. 2 StGB (UA S. 18) nicht aus.

Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki