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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.05.1980, Az.: 5 StR 217/80

Berücksichtigung von Feststellungen eines früheren, aufgehobenen Urteils bei der Strafzumessung in einem späteren Urteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1980
Aktenzeichen
5 StR 217/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14297
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 18.01.1980

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.

Prozessführer

Koch und Konditor Albert B. aus O., geboren am ... 1921 in K. (W.)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 6. Mai 1980
nach § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 18. Januar 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BGH - 06.05.1980 - AZ: 5 StR 669/79

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