Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.05.1980, Az.: 5 StR 217/80
Berücksichtigung von Feststellungen eines früheren, aufgehobenen Urteils bei der Strafzumessung in einem späteren Urteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1980
- Aktenzeichen
- 5 StR 217/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14297
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 18.01.1980
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.
Prozessführer
Koch und Konditor Albert B. aus O., geboren am ... 1921 in K. (W.)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 6. Mai 1980
nach § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 18. Januar 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BGH - 06.05.1980 - AZ: 5 StR 669/79
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