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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.05.1980, Az.: 5 StR 669/79

Berücksichtigung von Feststellungen eines früheren, aufgehobenen Urteils bei der Strafzumessung in einem späteren Urteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1980
Aktenzeichen
5 StR 669/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14299
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 18.01.1980

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.

Prozessführer

Koch und Konditor Albert B. aus O., geboren am ... 1921 in K. (W.)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 6. Mai 1980
nach § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 18. Januar 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BGH - 06.05.1980 - AZ: 5 StR 217/80

Gründe

1

Der Angeklagte war zunächst von der Jugendkammer des Landgerichts Oldenburg verurteilt worden. Deren Urteil hatte der Senat im Schuldspruch geändert und in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In den Gründen des jetzt angefochtenen Urteils heißt es, der Tatrichter habe "zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und seinem Lebenslauf die gleichen Feststellungen getroffen wie die Jugendkammer des Landgerichts Oldenburg"; in den Urteilsgründen wird "insoweit" auf die Gründe des früheren Urteils "verwiesen und hierauf Bezug genommen". Einzelne tatsächliche Angaben sind "berichtigend" und "ergänzend" hinzugefügt (UA S. 3, 4).

2

In der Bezugnahme auf das frühere Urteil liegt ein sachlichrechtlicher Mangel. Die Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse und den Lebenslauf des Angeklagten, auf die das Landgericht verweist, betrafen ausschließlich den Strafausspruch. Sie sind durch die erste Revisionsentscheidung aufgehoben worden; sie konnten deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung herangezogen werden. Der Tatrichter hätte vielmehr durchweg eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Lebenslauf treffen und mitteilen müssen (BGH NJW 1977, 1247; BGH Beschlüsse vom 30. April 1976 - 5 StR 272/76 -, vom 27. November 1979 - 5 StR 722/79 -, vom 15. April 1980 - 5 StR 204/80 - und vom 22. April 1978 - 4 StR 62/78 -, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978, 460). Dieser Mangel wird nicht dadurch ausgeglichen, daß der Tatrichter "ergänzend" eigene Feststellungen getroffen hat. Da es weitgehend an eigenen Feststellungen des Tatrichters und damit an einer verläßlichen Grundlage der Strafzumessung fehlt, kann der Senat nicht nachprüfen, ob die für und gegen den Täter sprechenden Umstände (§ 46 Abs. 2 Satz 1 StGB) in ihrer Gesamtheit richtig gegeneinander abgewogen worden sind.

Herrmann
Fleischmann
Horstkotte
Rebitzki
Niepel