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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.07.1979, Az.: 5 StR 330/79

Aufhebung eines Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessungserwägungen bei einer Betrugstat; Unterbrechung der Verjährungsfrist durch eine richterliche Handlung; Erstreckung eines Revisionserfolgs auf Mitverurteilte, die kein Rechtsmittel eingelegt haben; Zu den Anforderungen an die Feststellung von Gewinnsucht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1979
Aktenzeichen
5 StR 330/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 12199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 02.06.1978

Verfahrensgegenstand

Versuchter Betrug u.a.

Prozessführer

3. Günther G. aus Y., geboren am ... 1934 in H.

4. Paul Hü. aus H., dort geboren am ... 1933

5. Peter D. aus H., dort geboren am ... 1937

6. Siegfried K. aus H., geboren am ... 1940 in Gö. (Sch.)

Prozessgegner

1. Erwin R. aus H., geboren am ... 1923 in St.

2. Heinz V. aus H., dort geboren am ... 1935

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, zu 2) auf Antrag,
des Generalbundesanwalts
am 10. Juli 1979
nach § 349 Abs. 2, 4, § 357 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten G., Hü., D. und K. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Juni 1978 in den Strafaussprüchen gegen die Beschwerdeführer sowie gegen die Angeklagten R. und V. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen werden als offensichtlich unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die Verfahrensrügen und die Revisionsangriffe gegen die Schuldsprüche sind offensichtlich unbegründet. Die Strafverfolgung der Beschwerdeführer ist nicht verjährt; die Verjährungsfrist ist am 3. Mai 1972 durch eine richterliche Handlung (§ 68 StGB a.F. i.V. mit Art. 309 Abs. 2 EGStGB) unterbrochen worden (Bd. VII Bl. 1082 d.A.).

2

Dagegen weisen die Strafzumessungsgründe einen sachlich-rechtlichen Mangel auf, der nicht nur im Hinblick auf die Beschwerdeführer, sondern nach § 357 StPO auch bei den Angeklagten R. und V. zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.

3

Der Tatrichter wendet bei allen Angeklagten die Vorschrift des § 263 Abs. 3 StGB an. Das Vorliegen eines besonders schweren Falles des (versuchten) Betruges begründet er damit, daß die Angeklagten einen außerordentlich großen Schaden verursachen wollten (UA S. 94, 95, 98; vgl. auch S. 100, 101, 103). Der Tatrichter bezeichnet die abgeurteilte Tat als eine "großangelegte und auf eine hohe Beute abzielende Wirtschaftsstraftat" (UA S. 100) und meint, zur wirksamen Bekämpfung derartiger Wirtschaftskriminalität bedürfe es "entsprechend" hoher Strafen (UA S. 100). Eine solche Kennzeichnung der Tat läßt außer acht, daß der Tatrichter nicht feststellen konnte, ob die Diamanten, die die Angeklagten betrügerisch erwerben wollten, überhaupt existierten (UA S. 18). Die abgeurteilte Tat war also möglicherweise der untaugliche, im übrigen dilettantische (UA S. 96) Versuch, Betrüger zu täuschen, die ihrerseits den Angeklagten das Vorhandensein der angebotenen Diamanten vorspiegelten. Bei dieser Sachlage steht das Gewicht, das der Tatrichter dem Tatgeschehen beigemessen hat, zu der tatsächlichen Bedeutung des - zehn Jahre zurückliegenden - Sachverhalts derart außer Verhältnis, daß ein Einfluß dieser unrichtigen Einschätzung auf die Strafzumessung nicht ausgeschlossen werden kann.

4

Der Senat weist vorsorglich auf den schon in den Urteilsgründen (UA S. 105 a) aufgedeckten Fehler bei der Ermittlung der für die Geldstrafe maßgeblichen Vorschriften sowie auf folgendes hin: Das Merkmal der Gewinnsucht, das mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3 StGB (§ 263 StGB i.d.F. des 1. Gesetzes zur Reform des Strafrechtes vom 25. Juni 1969, BGBl. I S. 645) und Art. 299 Abs. 3 EGStGB Voraussetzung für eine zusätzliche Geldstrafe ist, muß bei dem Verurteilten selbst festgestellt werden; die Anwendbarkeit des § 27 a StGB wird bei einem Gehilfen entgegen der Annahme des Tatrichters (UA S. 99) nicht dadurch begründet, daß der Haupttäter aus Gewinnsucht gehandelt hat. Die tatsächlichen Merkmale der Gewinnsucht (vgl. BGHSt 3, 30; 17, 35) sind bisher bei den Beschwerdeführern nicht ausreichend festgestellt. Die Gewinnsucht ergibt sich nicht ohne weiteres daraus, daß der Beschwerdeführer G. hoffte, "aus dem Gewinn entlohnt" zu werden (UA S. 24), und daß sich der Beschwerdeführer K., der als "jederzeit hilfsbereit" charakterisiert wird (UA S. 93) einen "gewissen Anteil" aus der Beute erhoffte (UA S. 35). Die Gewinnsucht versteht sich bei diesen wie auch bei den anderen Beschwerdeführern nach den Umständen ihrer Tatbeteiligung nicht von selbst. Bezüglich der Angeklagten R. und V. weist der Senat vorsorglich auf BGHSt 12, 94, 95 hin.

Herrmann
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte
Ulsamer