Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1980, Az.: 1 StR 250/80
Verstoß gegen die Aussagedelikte; Zulässigkeit einer Vereidigung im Berufungsverfahren; Mangelnde Belehrung zur Aussage; Vorliegen einer versuchten Strafvereitelung aufgund von Absprachen in der Clique
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1980
- Aktenzeichen
- 1 StR 250/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11001
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Traunstein - 30.07.1979
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
zu 1. Meineid u.a.
zu 2. und 3. uneidliche Falschaussage u.a.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Einwirkung prozessualer Verstöße auf die Strafzumessung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 1. Juli 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn, Dr. Schikora als beisitzende
Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Theodor ... aus R. als Verteidiger des Angeklagten S.,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30. Juli 1979 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
- 1.
auf die Revisionen der Angeklagten Erich M. und S. im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Taten dieser Angeklagten und der Mitangeklagten Felix M. und Sch.,
- 2.
auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Taten des Angeklagten Q.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Erich M. und S. werden verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten Erich M. wegen Meineids, uneidlicher Falschaussage in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung sowie versuchter Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage, zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten und den Angeklagten S. wegen uneidlicher Falschaussage in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte Q. ist der uneidlichen Falschaussage in zwei Fällen für schuldig befunden worden; das Landgericht hat jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen.
Die Angeklagten Erich M. und S. greifen das Urteil mit Verfahrens- und Sachrügen an. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde dagegen, daß die Strafkammer beim Angeklagten Q. von der Verhängung einer Strafe abgesehen hat. Die Revision der Anklagebehörde ist begründet. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben zum Strafausspruch Erfolg.
A.
Revision des Angeklagten Erich M.
1.
Die Verfahrensrügen sind unzulässig. Der Verteidiger hat sie nur "auf ausdrückliches Verlangen" des Beschwerdeführers erhoben. Er gibt damit zu erkennen, daß er dafür die Verantwortung nicht Übernehmen will (vgl. BGHSt 25, 272, 274). Im übrigen entspricht die Begründung der Rügen nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
2.
Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.
a)
Entgegen dem Vorbringen der Revision weist die Würdigung der Bekundungen des Zeugen R. keine Widersprüche auf. Auch im Falle W. ist der Zeuge nicht als "wenig glaubwürdig" angesehen worden. Das Landgericht konnte lediglich nicht mehr klären, ob er sich klar und unmißverständlich ausgedrückt und ob der Mitangeklagte W. den Zeugen richtig verstanden hat (UA S. 61).
b)
Die Auffassung des Tatrichters, die Falschaussagen vor dem Jugendschöffengericht (UA S. 21 f) und dem Schöffengericht (UA S. 22 f) sowie der Meineid vor dem Landgericht (UA S. 23 f) stellten selbständige Handlungen dar (UA S. 49), wird von den Feststellungen getragen. Der Angeklagte entschloß sich jeweils erst von Fall zu Fall zu einer wahrheitswidrigen Aussage (UA S. 49). Infolgedessen fehlt es an einem auf die Wiederholung der Falschaussage gerichteten Gesamtvorsatz (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 1980 - 5 StR 787/79 - und vom 4. März 1980 - 1 StR 15/80).
3.
Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben.
a)
Die Strafkammer hat zwar entgegen der Meinung des Beschwerdeführers berücksichtigt, daß er im Berufungsverfahren nicht hätte vereidigt werden dürfen. Dies machen Schuldspruch und Urteilszusammenhang deutlich: Das Tatgericht hat den Angeklagten eines Meineids in einem minder schweren Fall für schuldig befunden und hat bei dem Mitangeklagten Sch. eingehend dargelegt (UA S. 45 f), daß eine Vereidigung, die objektiv dem Verbot des § 60 Nr. 2 StPO zuwiderläuft, zur Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 154 Abs. 2 StGB führen muß (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1980 - 1 StR 15/80).
b)
Auch der Umstand, daß die Strafkammer einen weiteren Milderungsgrund, nämlich die mangelnde Belehrung nach § 55 StPO, übersehen hat (vgl. BGH LM StPO § 267 Abs. 3 Nr. 34 = NJW 1958, 1832 Nr. 11), nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn der Angeklagte hätte selbst im Falle einer Belehrung nach § 55 StPO ausgesagt. Nach der ersten, zur Belehrung Anlaß gebenden Falschaussage (vgl. RG LZ 1929, 954; BGH, Urt. vom 23. April 1953 - 4 StR 635/52 - bei Dallinger MDR 1953, 402) im Verfahren gegen den Mitangeklagten Q. wegen gefährlicher Körperverletzung, fand er nicht mehr den Weg zur Umkehr (UA S. 52). Aus falsch verstandener Kameraderie (UA S. 52) und in der Absicht, die Bestrafung K. zu vereiteln (UA S. 23), sagte der Angeklagte, wie vorher in der Clique abgesprochen (UA S. 16, 38), falsch aus. Eine Belehrung nach § 55 StPO hätte daran nichts geändert. Infolgedessen stellt ihr Unterbleiben den Strafausspruch nicht in Frage (vgl. BGH NJW 1958, 1832 Nr. 11; BGH, Urt. vom 26. September 1961 - 1 StR 363/61).
c)
Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Begründung, mit welcher die Strafkammer die Anwendung des § 157 StGB abgelehnt hat (UA S. 53). Die Ausführungen hierzu lassen nicht erkennen, ob der Tatrichter den vom Aussagenotstand erfaßten Aussagebereich zutreffend bestimmt hat. Die Aussage, die der Angeklagte am 20. Oktober 1977 im Verfahren gegen Q. machte, war in der Clique (UA S. 16) abgesprochen worden (UA S. 38). Wenn diese Absprache zu falschen Angaben gegenüber den Strafverfolgungsbehörden führte, kommt schon für diese Aussage die Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB in Betracht (vgl. § 258 Abs. 1 und Abs. 4 StGB).
Jedenfalls deshalb, weil der Angeklagte am 20. Oktober 1977 falsch ausgesagt hatte, war die Prüfung der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 157 Abs. 1 StGB auch für die Aussage geboten, die er im Verfahren gegen K. vor dem Schöffengericht machte. Die Strafkammer hat sich jedoch darauf beschränkt, die Voraussetzungen des § 157 Abs. 1 StGB nur für die Aussage des Angeklagten vor dem Berufungsgericht im Verfahren gegen K. zu prüfen und sie hat im Rahmen dieser Prüfung eine Strafmilderung mit rechtsfehlerhaften Erwägungen abgelehnt. Dem Angeklagten wird angelastet, daß er "in verschiedenen Instanzen falsch aussagte" (UA S. 53). Das aber ist eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 157 Abs. 1 StGB auf die eidliche Aussage des Angeklagten vor dem Berufungsgericht (vgl. BGHSt 2, 233, 234; 8, 301, 319). Die Strafmilderung wird auch deshalb versagt, weil der Angeklagte "versuchte, den Zeugen R. zur Falschaussage zu bewegen" (UA S. 53). Für dieses Verhalten ist der Angeklagte aber gesondert bestraft worden. Infolgedessen liegt in der Nichtanwendung der Bestimmung des § 157 Abs. 1 StGB unter Berufung auf die Straftat der versuchten Anstiftung zur Falschaussage eine Doppelverwertung dieser Straftat zum Nachteil des Angeklagten.
d)
Der den Angeklagten Erich M. betreffende Strafausspruch muß insgesamt aufgehoben werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die für die versuchte Anstiftung zur Falschaussage verhängte Einzelstrafe durch die für die Aussagedelikte festgesetzten Strafen beeinflußt worden ist.
B.
Revision des Angeklagten S..
1.
Verfahrensrügen:
a)
Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, mit der geltend gemacht wird, die Zeugin Ko., die Verlobte des Angeklagten, sei über ihr Eidesverweigerungsrecht, § 63 StPO, nicht belehrt worden. Eine Belehrung der nicht vereidigten Zeugin war nicht geboten (RGSt 46, 116; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1968 - 1 StR 367/68 - bei Dallinger MDR 1969, 194). Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist mangels Angabe eines bestimmten Beweismittels unzulässig.
b)
Die Nichtvereidigung der Zeugin Ko. ist - auch unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung - nicht zu beanstanden. Die Zeugin ist einmal wegen Begünstigungsverdachts und zum anderen als Verlobte des Angeklagten unbeeidigt geblieben. Die "Aufklärungsrüge", die sich dagegen wendet, daß die Strafkammer davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe seine Verlobte veranlaßt, falsch auszusagen, ist unzulässig, weil nicht dargetan ist, welche Ermittlungen zum Beweis des Gegenteils hätten angestellt werden sollen.
c)
Über die Beeidigung der Ehefrau des Verletzten Dischl (§ 61 Nr. 2 StPO) hatte der Tatrichter nach seinem Ermessen zu entscheiden (BGH, Urteil vom 1. Juli 1971 - 1 StR 362/70 - bei Dallinger MDR 1971, 897). Eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens ist nicht ersichtlich.
2.
Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.
Soweit die Revision Verstöße gegen Denkgesetze anführt, enthält sie unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung. Wie beim Angeklagten Erich M. ist die Annahme von zwei Vergehen der Falschaussage nicht zu beanstanden. Auch der Angeklagte S. faßte erst von Fall zu Fall den Entschluß zu einer wahrheitswidrigen Aussage (UA S. 51, 49).
3.
Wie im Falle des Angeklagten Erich M. kann jedoch der Strafausspruch keinen Bestand haben.
a)
Allerdings kann auch beim Angeklagten S. ausgeschlossen werden, daß er seine Falschaussage in zweiter Instanz nach Belehrung gemäß § 55 StPO unterlassen hätte. Aus falsch verstandenem "Spezi-Denken" (UA S. 57) und in der Absicht, Manfred K. der Strafverfolgung zu entziehen (UA S. 27), sagte der Angeklagte, wie vorher in der Clique abgesprochen (UA S. 16, 38), falsch aus. Das hätte er auch getan, wenn er nach § 55 StPO belehrt worden wäre.
b)
Es bestehen aber durchgreifende Bedenken gegen die Begründung, mit welcher eine Strafmilderung nach § 157 Abs. 1 StGB abgelehnt worden ist. Die Strafkammer geht auf die Frage nicht ein, ob auf Grund der Absprache in der Clique (UA S. 16, 38) der Aussage vom 10. Januar 1978 eine versuchte Strafvereitelung vorausgegangen ist (vgl. A 3 c). Soweit es um die Falschaussage vom 29. März 1978 geht, versagt das Tatgericht eine Strafmilderung nach § 157 Abs. 1 StGB, weil es "der Überzeugung ist, daß der Angeklagte seine Verlobte, die Zeugin Ko., veranlaßt hat, vor dem Gericht wahrheitswidrig auszusagen" (UA S. 58). Es legt aber nicht dar, auf Grund welcher Feststellungen es diese Überzeugung erlangt hat, die im übrigen nicht damit zu vereinbaren ist, daß an anderer Stelle (UA S. 44) gesagt wird, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestünden "erhebliche Zweifel".
C.
Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Erwägungen, die das Tatgericht veranlaßt haben, von der Verhängung einer Strafe gegen den Angeklagten Q. abzusehen, sind rechtsfehlerhaft. Es muß infolgedessen noch einmal geprüft werden, ob ein völliges Absehen von Strafe am Platze ist.
Die Strafkammer hat sich, wie ihre Ausführungen (UA S. 56/57) erkennen lassen, von der in der Rechtsprechung nicht vertretenen Meinung (vgl. Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. Rdn. 19 vor § 48), der zu folgen auch der vorliegende Fall keine Veranlassung gibt, leiten lassen, daß ein "Mitbeschuldigter" auf Grund seiner Tatbeteiligtung das "Recht" habe, die falschen Angaben, die er als Angeklagter im eigenen Verfahren machte, im Verfahren gegen einen anderen Tatbeteiligten, in dem er als Zeuge gehört wird, zu wiederholen.
Im übrigen ergeben ihre Darlegungen lediglich die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 157 Abs. 1 StGB. Sie verdeutlichen nicht, weshalb der Angeklagte Q. von Strafe völlig freigestellt worden ist. Eine so weitgehende Freistellung hätte der Begründung bedurft (§ 267 Abs. 3 Satz 4 StPO). Es ist zu besorgen, daß die Strafkammer aus der Tatsache, daß der Angeklagte im Verfahren gegen Krause zu einem historischen Geschehen aussagte, das auch Gegenstand eines Verfahrens gegen ihn war und zu dem er sich bereits als Angeklagter geäußert hatte, irrtümlich den Schluß zog, sie müsse ganz von Strafe absehen.
D.
Gemäß § 357 StPO waren auch die Aussprüche über die Rechtsfolgen der Taten der Mitangeklagten Felix M. und Sch. aufzuheben, weil das Tatgericht möglicherweise zu Unrecht nicht geprüft oder verneint hat (vgl. UA S. 46, 49), ob die Vorschrift des § 157 Abs. 1 StGB anwendbar ist. Auch diese Mitangeklagten hatten schon vor der Hauptverhandlung, in der sie als Zeugen vernommen worden sind, eine falsche Aussage abgesprochen oder zugesagt (vgl. UA S. 38, 46). Wenn die Absprache oder die Zusage schon zu falschen Angaben gegenüber den Strafverfolgungsbehörden führte, kommt die Anwendung der Vorschrift des § 157 Abs. 1 StGB durchaus in Betracht (vgl. A 3 c und B 3 b).
E.
Der Senat weist auf folgendes hin:
1.
Zur Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB genügt schon die Möglichkeit, daß die Angeklagten auch aus Furcht vor eigener Bestrafung die Unwahrheit sagten (BGH GA 1968, 304). Sie entfällt aber, wenn die erstrebte Strafvereitelung der alleinige Zweck ihres Handelns war.
2.
Die Absprache einer falschen uneidlichen Aussage ist nicht mit Strafe bedroht (vgl. § 159 StGB). Sie kommt daher als Tat, wegen welcher im Sinne von § 157 Abs. 1 StGB die Gefahr der Bestrafung droht, nicht in Frage. Der Täter kann das allerdings irrtümlich annehmen. Ein solcher Irrtum ist beachtlich (vgl. Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 157 Rdn. 11).
Die Absprache eines Meineids kommt dagegen als die Gefahr der Bestrafung setzende Vortat (vgl. § 30 Abs. 2 StGB) in Betracht (RG JW 1938, 657 Nr. 2). Ein Anlaß zu einer Strafmilderung nach § 157 Abs. 1 StGB wird in einem solchen Falle aber kaum bestehen (Schönke/Schröder a.a.O. Rdn. 6).
Woesner
Herdegen
Kuhn
Schikora