Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1968, Az.: 1 StR 367/68
Voraussetzungen der Vereidigung eines Zeugen; Beteiligung eines Zeugen an der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat; Tatverdacht gegen einen Zeugen; Belehrung eines Ehegatten über sein Zeugnisverweigerungsrechts; Erforderlichkeit einer Belehrung über das Eidesverweigerungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.1968
- Aktenzeichen
- 1 StR 367/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12639
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 24.11.1967
Rechtsgrundlagen
- § 52 Abs. 2 S. 1 StPO
- § 55 StPO
- § 59 StPO
- § 60 Nr. 3 StPO
- § 61 Nr. 2 StPO
- § 367 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Verhandlung vom 8. Oktober 1968
in der Sitzung vom 11. Oktober 1968,
an denen teilgenommen haben:
unter Mirtwirkung von
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Loesdau,
Bundesrichter Dr. Pfeiffer,
Bundesrichter Albrecht Mayer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ... aus ... und Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger
des Angeklagten L.,
Rechtsanwalt ... aus ... und Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger der Angeklagten
M. und
Justizhauptsekretär ... und Justizangestellter ... als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 24. November 1967 werden verworfen.
Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse, einschließlich der den Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen.
Den Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 25. November 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu je fünfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt, ihnen die, bürgerlichen Ehrenrechte für zehn Jahre aberkannt und den Kraftwagen des Angeklagten L. sowie das sichergestellte Gift eingezogen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das auf die Straffrage beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Alle Revisionen bleiben ohne Erfolg.
A.
Revision des Angeklagten L.
I.
Verfahrensrügen
1.
Gegen die Vereidigung des Zeugen R. ist rechtlich nichts einzuwenden.
Gemäß § 59 StPO ist im Regelfall jeder Zeuge zu vereidigen. Daß das Schwurgericht die Anwendbarkeit des § 60 Nr. 3 StPO nicht ausdrücklich erörtert hat, bietet deshalb keinen Anhalt für die Annahme, es habe die Vorschrift übersehen. Überdies sind die Umstände, die auf eine Beteiligung R.s im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO hindeuten könnten, in der Verhandlung zur Sprache gekommen, und zwar nicht nur im Zusammenhang mit einer möglichen Aussageverweigerung gemäß § 55 StPO, sondern auch unmittelbar vor der Vereidigung, als der Staatsanwalt über den Stand des gegen den Zeugen gerichteten Verfahrens Bericht erstattete.
Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Nichtanwendung des § 60 Nr. 3 StPO. Die Vorschrift setzt u.a. voraus, daß der Zeuge strafbar in gleicher Richtung an der Tat des Angeklagten mitgewirkt hat. Das war hier nicht der Fall.
R. ist zwar wegen Diebstahls und Übertretung des § 367 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden, weil er dem Angeklagten die Gifte unerlaubt aushändigte. Nach der Vorstellung des Zeugen, auf die es hierbei ankommt (BGHSt 4, 368, 371) [BGH 24.09.1953 - 3 StR 228/53], sollte mit den von ihm entwendeten und vom Angeklagten gehehlten Giftstoffen aber ein Marder getötet werden. Ein Verdacht des Schwurgerichts dahin, daß R. von dem Plan eines Mordes an Manfred M. wußte, ist nicht ersichtlich.
Ein Tatverdacht gegen den Zeugen liegt auch nicht insoweit vor, als dem Angeklagten die fahrlässige Tötung des Franz B. zur Last liegt. Zwar kann die Vorschrift auch Anwendung finden, wenn Zeuge und Angeklagte durch ihre Fahrlässigkeit zur Herbeiführung desselben rechtsverletzenden Erfolges beigetragen haben, mag die Art und Beteiligung auchbei jedem Mitwirkenden anders gestaltet sein (BGHSt 10, 65, 68) [BGH 09.01.1957 - 4 StR 523/56]. Indessen unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend von den Verkehrszusammenstößen und Unfällen, für die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die erwähnten Rechtsgrundsätze aufgestellt hat. Dort kommt ein fahrlässiges Verhalten des Zeugen in Betracht, das - ebenso wie das Tun des Angeklagten - unmittelbar die Verkehrssicherheit beeinträchtigt; insoweit gehen beide Betätigungen in dieselbe Richtung, R. hat zwar durch die Aushändigung der Giftstoffe an den Angeklagten eine Bedingung für den Tötungserfolg gesetzt. Das weitere Verhalten des Angeklagten, das erst infolge eines fehlgegangenen Mordanschlags auf Manfred M. schließlich zum Tode Blumosers führte, lag aber außerhalb menschlich zumutbarer Vorausberechnung (BGHSt 3, 62, 64) [BGH 29.08.1952 - 2 StR 330/52]. Daher brauchte das Schwurgericht gegen R. nicht den Verdacht zu hegen, daß auch er den Tod B.s fahrlässig mitverursacht habe.
2.
Die Revision kann nicht darauf gestützt, werden, daß der Vorsitzende einen Zeugen entgegen § 55 Abs. 2 StPO nicht über sein Recht der Auskunftsverweigerung belehrt hat (BGHSt 11, 213 [BGH 21.01.1958 - GSSt 4/57]). Die dahingehenden Revisionsrügen haben deshalb keinen Erfolg.
3.
Victoria L. und Manfred M. sind vor ihrer Vernehmung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO darüber belehrt worden, daß sie als Ehegatten der Angeklagten ihr Zeugnis verweigern dürfen. Über das Recht, den Verzieht auf die Weigerung zu widerrufen (§ 52 Abs. 2 Satz 2 StPO), brauchten sie nicht besonders belehrt zu werden.
Beide sind gemäß § 61 Nr. 2 StPO unbeeidigt geblieben (Bd. VI Bl. 731 und 738 SA). Die von der Revision vermißteBelehrung über das Eidesverweigerungsrecht (§ 63 StPO) erübrigte sich daher, wie das Reichsgericht (RGSt 46, 114, 116) schon für die frühere Rechtslage (Voreid) entschieden hat (vgl. auch BGHSt 4, 217, 218) [BGH 28.05.1953 - 4 StR 148/53].
4.
Die Revision rügt, das Schwurgericht habe die Aufzeichnungen der Zeugin Emilie W. verwertet, ohne sie zum Gegenstand der Haupt Verhandlung gemacht zu haben. Die Rüge ist unbegründet. Die Sitzungsniederschrift (Bd. VI Bl. 815 SA) sagt hierüber: "Frau W. legte ihre Notizen zur Einsichtnahme vor." Also hatten alle Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, die Aufzeichnungen einzusehen; ob sie diese Gelegenheit wahrgenommen haben, ist unerheblich. Entgegen der Behauptung der Revision sind die Notizen selbst nicht als Beweismittel verwertet worden.
5.
Die vor dem Senat erhobene Rüge, das Schwurgericht habe die dem Angeklagten von Reisacher ausgehändigte Giftmenge nicht ermittelt, ist als Aufklärungsrüge verspätet. Der Vortrag der schriftlichen Revisionsbegründung (S. 10, 11 des Schriftsatzes des Rechtsanwalts Me.) enthält eine solche Rüge nicht, da nach dem eigenen Vorbringen der Sachverhalt in der bezeichneten Richtung aufgeklärt worden ist.
II.
Sachbeschwerde
Eine Verletzung des sachlichen Rechts ist nicht ersichtlich. Die Revision wendet sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer darzutun versucht, das Schwurgericht habe sich zu Unrecht auf die Lebenserfahrung berufen; schlechthin gültige Erfahrungssätze hat der Tatrichter nicht aufgestellt. Die Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt ist nicht zu beanstanden.
Die Behauptung der Revision, der eingezogene Kraftwagen habe zur Zeit der Entscheidung dem Angeklagten nicht mehr gehört, steht in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen (UA S. 75).
B.
Revision der Angeklagten M.
I.
Verfahrensrügen
1.
Soweit auch diese Angeklagte die Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO durch Vereidigung des Zeugen R. und Verstöße gegen §§ 55 Abs. 2, 52 Abs. 2 Satz 2, 63 StPO bei Vernehmung der Zeugen Victoria L. und Manfred M. rügt, wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Revision des Angeklagten L. verwiesen (oben I 1-3).
2.
Die Verletzung des § 275 StPO vermag die Revision nicht zu begründen (BGHSt 21, 4).
3.
Die Aufklärungsrügen dringen nicht durch. Die Angeklagte hat sich zur Sache geäußert. Die Aufklärungspflicht gebot nicht, sie durch Vorhaltungen zu einer anderen Aussage zu veranlassen (BGHSt 4, 125, 126[BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52]; VRS 17, 346, 347). Die Heranziehung eines psychologischen Sachverständigen drängte sich dem Gericht nicht auf; es durfte die Frage nach dem Motiv der Angeklagten aus eigener Sachkunde beurteilen.
II.
Sachbeschwerde
Auch sie bleibt erfolglos. Die Angriffe der Revisionerschöpfen sich in unzulässigen Beanstandungen der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung.
C.
Die in der Verhandlung vor dem Senat vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich ohne Erfolg dagegen, daß das Schwurgericht von der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch gemacht hat.
Das Schwurgericht hat alle hierfür maßgebenden Gesichtspunkte erwogen und sie lediglich anders bewertet als die Staatsanwaltschaft. Darin liegt kein Rechtsfehler.
Insbesondere hat der Tatrichter nicht verkannt, daß die Angeklagten durch die Tötung B.s einen Taterfolg bewirkten, der an Schwere nicht hinter dem geplanten, aber fehlgeschlagenen Mord an Manfred M. zurückblieb (UA S. 73). Welches Gewicht das Schwurgericht diesem Umstand beimaß, stand in seinem tatrichterlichen Ermessen.
Es mag sein, daß die Feststellungen des Schwurgerichts, die Angeklagten hätten kritiklos eine öffentlich propagierte Fehlhaltung zu geschlechtlichen Fragen übernommen (UA S. 72), für sich betrachtet auch zu ihren Ungunsten hätte gewürdigt werden können. Das Gericht hebt aber hervor, daß die Angeklagten zu dieser Haltung wegen ihrer Jugend und Unreife gelangt seien. So gesehen, kann die Wertung zu ihren Gunsten aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
An sich zutreffend weist die Revision darauf hin, daß die tateinheitliche Verletzung mehrerer Strafgesetze schärfendberücksichtigt werden darf. Es tritt indessen nichts dafür hervor, daß das Schwurgericht diese Möglichkeit übersehen hat.
Seibert
Loesdau
Pfeiffer
Mayer