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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1961, Az.: 1 StR 363/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1961
Aktenzeichen
1 StR 363/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 13817
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 16.05.1961

Verfahrensgegenstand

Meineid

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. September 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Mai 1961 wird verworfen. Sie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Angeklagte hatte in dem Unterhaltsprozeß ihres unehelichen Kindes als Zeugin fälschlich beschworen, daß sie während der Empfängniszeit nur mit dem Beklagten K. geschlechtlich verkehrt habe. Das Landgericht hat sie wegen Meineids zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte für ein Jahr aberkannt und ausgesprochen, daß die Angeklagte dauernd unfähig sei, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die Gefängnisstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

2

Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts.

3

Hinsichtlich des Schuldspruchs ist die Revision nicht ausgeführt. Sie ist insoweit auch offensichtlich unbegründet. Auch hinsichtlich des Strafausspruchs bleibt sie erfolglos.

4

Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Revision rügt, daß die Strafkammer nicht durch Vernehmung des Richters, der die Angeklagte im Unterhaltsrechtsstreit als Zeugin vernommen hat, geklärt habe, ob die Angeklagte, die über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 ZPO belehrt worden war, auch über ihr Aussageverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO belehrt worden ist. Sie meint, daß dies für das Strafmaß von Bedeutung gewesen sei.

5

Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Die Frage, deren Beantwortung die Angeklagte nach § 384 Nr. 2 ZPO hätte verweigern können, gehörte zum eigentlichen Beweisthema. Daß sie hierüber falsch aussagen werde, hatte die Angeklagte nach den Feststellungen schon vorher mit dem Mehrverkehrszeugen E. abgesprochen. Gehört aber eine Frage zum eigentlichen Beweisthema und ist ein Zeuge von vornherein entschlossen, sie ungeachtet eines etwaigen Zeugnisverweigerungsrechts wahrheitswidrig zu beantworten, so kann es für ihn keine Rolle spielen, aus welchem Grunde er zur Aussageverweigerung berechtigt ist. Es kann daher auch für ihn keinen Strafmilderungsgrund bilden, wenn er neben einem Zeugnisverweigerungsrecht, über das er belehrt wurde, auch noch aus einem anderen Grund die Beantwortung der Frage hätte verweigern dürfen und hierüber nicht besonders belehrt worden ist. Die Strafkammer war daher nicht gedrängt, hierüber Beweis zu erheben.

6

Entgegen der Ansicht der Revision ist § 157 Abs. 1 StGB nicht verletzt. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte falsch geschworen, um E. etwaige Schwierigkeiten mit seinen Geschwistern zu ersparen. An eine Bestrafung wegen Ehebruchs mit E. hat sie nicht gedacht. Die Abwendung dieser Bestrafung kann daher für ihre Eidesverletzung auch nicht mitbestimmend gewesen sein.

7

Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung erwogen, "daß die Zeugenaussage eines der wesentlichsten Beweismittel unseres Prozeßrechts ist und deshalb der allgemein abschreckenden Wirkung einer Strafe hier besondere Bedeutung zukommt." Auch dies ist letztlich nicht zu beanstanden. Gerade in Unterhaltsprozessen ist die Versuchung zu Eidesverletzungen besonders groß. Die Hervorhebung des Abschreckungsgedankens unter Berufung auf den Gesetzeszweck enthält daher im gegebenen Falle keine unzulässige Strafzumessungserwägung.

8

Die erkannte Strafe, die unter Annahme mildernder Umstände nur wenig über die Mindeststrafe hinausgeht, läßt im übrigen nicht erkennen, daß die Strafkammer wesentliche Strafmilderungsgründe übersehen hat.

Dr. Geier
Willms
Hübner
Fischer
Mai