Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1980, Az.: VIII ZR 119/79
Kauf unter Eigentumsvorbehalt; Veräußerung zu verarbeitender Stoffe; Vereinbarung Allgemeiner Kaufbedingungen durch konkludente Annahme der Ware; Wirksamkeit eines Abtretungsausschlusses in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ; Gutgläubiger Eigentumserwerb
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.06.1980
- Aktenzeichen
- VIII ZR 119/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11882
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/M. - 28.02.1979
- LG Frankfurt/M.
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 77, 274 - 279
- DB 1980, 1788-1790 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1980, 572-573 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 47 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 2245-2247 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1980, 634-637
Prozessführer
Firma H. Waren- und Kaufhaus GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Dietrich K. und Willy M., L. Straße ... in F.
Prozessgegner
Firma B. R. & Co. KG,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma I. Bekleidung GmbH & Co.,
diese vertreten durch die Interobe Bekleidung GmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. P. Be. und B. Cr.-R. in N.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des gutgläubigen Erwerbs des Eigentums an dem Verkäufer unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch einen Käufer, dessen allgemeine Geschäftsbedingungen die Abtretung des Kaufpreisanspruchs ausschließen.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 1979 wird auf Kosten der Beklagten zurückwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin lieferte im Herbst 1972 an die Firma B.-B.-Handelsgesellschaft KG in B. (künftig BBH) Stoffe zum Gesamtrechnungsbetrag von 57.121,73 DM zu ihren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die in Nr. 11 einen verlängerten Eigentumsvorbehalt, Abtretung der Forderungen aus dem Verkauf auch der bearbeiteten Stoffe, vorsahen. Die BBH fertigte aus den Stoffen Blusen und lieferte auf eine Bestellung der Beklagten vom 9. November 1972 an deren Niederlassungen eine größere Anzahl Blusen zum Preise von 27.552,11 DM. Der Bestellung waren die Allgemeinen Kaufbedingungen der Beklagten beigefügt. Darin heißt es u.a.:
"8. ... (Der Verkäufer) versichert, daß die gelieferten Waren von jeglichen Eigentums- und sonstigen Rechten Dritter frei sind. Vereinbarungen des Verkäufers mit Dritten über einen Eigentumsvorbehalt oder einen verlängerten Eigentumsvorbehalt werden von (der Käuferin) nicht anerkannt.
14. Forderungsabtretung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung ist ausgeschlossen.
Obige Bedingungen werden mit Bestätigung, spätestens durch teilweise oder gänzliche Ausführung des Auftrags anerkannt! Sie finden jedoch selbst dann ausschließliche Anwendung, wenn der Lieferant den Auftrag zu seinen oder abgeänderten Bedingungen bestätigen sollte und ein Widerspruch unsererseits hierauf nicht erfolgt."
Die der Beklagten übersandten Rechnungen der BBH enthielten einen maschinenschriftlichen Vermerk, wonach die Lieferungen im Namen und für Rechnung der Klägerin erfolgten und der Rechnungsbetrag mit befreiender Wirkung nur an die Klägerin gezahlt werden konnte. Die Beklagte zahlte lediglich 1.772,01 DM an die Klägerin. Nachdem über das Vermögen der BBH der Konkurs eröffnet worden war, erhielt die Klägerin vergleichsweise von dem Konkursverwalter der BBH 4.598,12 DM.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts auf Zahlung von 25.780,10 DM nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gab ihr statt.
Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch auf Zahlung von 25.780,10 DM als Schadensersatz nach §§ 989, 990 BGB. Soweit die Waren vor den Rechnungen bei der Beklagten eingegangen seien, folge daraus, daß die BBH der Beklagten kein Eigentum habe übertragen können, weil die Klägerin sich das Eigentum an den Stoffen auch nach deren Verarbeitung vorbehalten hatte und weil die BBH nicht zur Veräußerung der verarbeiteten Stoffe ermächtigt gewesen sei. Die in Nr. 11 Abs. 2 der Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin vorgesehene Ermächtigung sei davon abhängig gewesen, daß die BBH ihre Kaufpreisforderungen an die Klägerin abtrat (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Diese Abtretung sei indessen durch das in Nr. 14 der Vertragsinhalt gewordenen Kaufbedingungen der Beklagten enthaltene Abtretungsverbot ausgeschaltet worden. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb der Beklagten komme nicht in Betracht. Die Beklagte habe mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt rechnen müssen und habe, da sie mit dem vereinbarten Abtretungsverbot die vorgesehene Abtretung der Kaufpreisforderung an die Klägerin vereitelt habe, nicht davon ausgehen können, daß die BBH zur Übertragung des Eigentums ermächtigt sei. Gegenüber dem sich aus der Unmöglichkeit der Herausgabe des Eigentums der Klägerin ergebenden Klageanspruch könne die Beklagte nicht einwenden, daß sie an die BBH und daß der Konkursverwalter der BBH an die Klägerin Zahlungen geleistet habe. Abgesehen davon, daß eine Zahlung an die BBH nicht bewiesen sei, könne ein Besitzer den für die Ware gezahlten Kaufpreis nicht gemäß § 994 BGB von dem Eigentümer verlangen. Die Zahlung des Konkursverwalters der BBH an die Klägerin mindere den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht, weil die Gesamtforderung aus den Stofflieferungen der Klägerin an die BBH 57.121,93 DM betragen habe. Soweit die Rechnungen der BBH vor oder zur gleichen Zeit wie deren Lieferungen bei der Beklagten eingegangen seien, könne die Klägerin gemäß § 433 BGB Zahlung beanspruchen. In diesen Fällen habe die BBH den Antrag der Beklagten vom 9. November 1972 nicht angenommen, sondern der Beklagten mit ihren Rechnungen ein neues Vertragsangebot gemacht, das die Beklagte nach § 151 BGB angenommen habe. Danach seien Kaufverträge zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen. Nehme man statt dessen an, daß auch in diesen Fällen Kaufverträge nur nach Maßgabe der Kaufbedingungen der Beklagten zustande gekommen wären, so hafte die Beklagte auch insoweit nach §§ 989, 990 BGB auf Schadensersatz.
II.
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
1.
Die Revision macht allerdings mit Recht geltend, es seien entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zwischen der BBH und der Beklagten nicht mehrere Verträge, sondern lediglich ein Vertrag über die Lieferung von Blusen geschlossen worden. Denn nach der Feststellung des Berufungsgerichts hatte die BBH aufgrund einer Bestellung der Beklagten vom 9. November 1972 eine größere Anzahl Blusen an die Niederlassungen der Beklagten geliefert. Nach dieser Bestellung erfolgten keine weiteren Bestellungen. Sämtliche Lieferungen der BBH an die Niederlassungen der Beklagten wurden aufgrund der Bestellung vom 9. November 1972 ausgeführt.
2.
Den mit dieser Bestellung gemachten Vertragsantrag hatte die BBH mit dem Eingang der ersten Lieferung bei der Beklagten angenommen.
a)
Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hat die Klägerin ihre Behauptung, die Rechnungen seien in allen Fällen gleichzeitig mit der Warenlieferung bei der Beklagten eingegangen, nicht bewiesen. Aus der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten, allerdings nicht vollständigen und ersichtlich nur die ersten Lieferungen der BBH wiedergebenden Aufstellung der Beklagten ergibt sich indessen, daß die erste Lieferung der BBH am 16. November 1972 und die erste Rechnung der BBH am 17. November 1972 bei der Beklagten eintraf.
b)
Entgegen der Auffassung der Revisionsbeklagten sind nicht der Eingang der ersten Lieferung der BBH und derjenige der ersten Rechnung der BBH zusammen als schlüssige Annahme des Antrags der Beklagten anzusehen. Der Hinweis auf Art. 6 EAG (Einheitliches Gesetz über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17. Juli 1973, BGBl I 868) rechtfertigt schon deswegen keine andere Beurteilung, weil der Vertrag zwischen der BBH und der Beklagten nicht diesem Gesetz unterliegt.
c)
§ 151 BGB ist hier nicht anwendbar, denn diese Bestimmung setzt voraus, daß nach der Verkehrssitte nicht mit einer Annahmeerklärung zu rechnen war oder daß der Antragende auf eine Annahmeerklärung verzichtet hatte. Hier ist weder der eine noch der andere Fall gegeben.
d)
Es bedurfte daher einer Annahme des Antrags der Beklagten durch die BBH, die nach allgemeiner Meinung allerdings nicht ausdrücklich erklärt werden mußte, sondern durch schlüssige Handlung erfolgen konnte (vgl. z.B. RGZ 129, 109, 113; Palandt/Heinrichs, BGB 38. Aufl. § 148 Rdn. 1; Heinrich Lange bei Soergel/Siebert, BGB 11. Aufl. § 145 Rdn. 23; Dilcher bei Staudinger, BGB 12. Aufl. § 146 Rdn. 3). Eine schlüssige Handlung muß allerdings, um als Annahme gewertet werden zu können, die vorbehaltslose Zustimmung zu dem Vertragsantrag zum Ausdruck bringen. Die erste Lieferung der BBH an die Beklagte kann indessen nur dahin verstanden werden, daß die BBH den Vertragsantrag vorbehaltslos annahm. Infolgedessen waren die Vermerke auf den nachträglich eingegangenen Rechnungen der BBH für deren vertragliche Beziehungen zur Beklagten ohne Belang.
3.
Stellte das Eintreffen der ersten Warenlieferung bei der Beklagten die Annahme des Vertragsantrages vom 9. November 1972 dar, so waren die Allgemeinen Kaufbedingungen der Beklagten als Vertragsinhalt vereinbart. Denn die Beklagte hatte ihren Antrag aufgrund ihrer beigefügten Bedingungen abgegeben; die BBH hatte diesen Antrag widerspruchslos angenommen.
4.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß durch Nr. 14 der Allgemeinen Kaufbedingungen der Beklagten eine Abtretung der Kaufpreisforderungen der BBH ohne - die nicht erfolgte - Genehmigung der Beklagten ausgeschlossen war. Es entspricht der überwiegenden Meinung, daß ein Abtretungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, nicht zu beanstanden ist (BGHZ 51, 113, 117[BGH 28.11.1968 - VII ZR 157/66] m.w.Nachw. und BGHZ 56, 173, 175; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Kommentar zum Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1977 § 9 Rdn. 77; Schmidt-Salzer, Allgemeine Geschäftsbedingungen 2. Aufl. Rdn. F 198). Der Bundesgerichtshof hat lediglich in einem Sonderfall - Verbot der Abtretung der gegen einen Frachtführer gerichteten Schadensersatzforderung an den Transportversicherer in den Geschäftsbedingungen des Frachtführers - den Abtretungsausschluß für unwirksam gehalten, weil ein berechtigtes Interesse des Frachtführers an dieser Regelung nicht anzuerkennen sei (BGHZ 65, 364, 365/366). Ob auch im Warenverkehr unter Umständen eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des AGB-Verwenders gegeben und ein Abtretungsausschluß in Allgemeinen Geschäftsbedingungen daher unwirksam sein kann (so Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Kommentar 3. Aufl. Anh. §§ 9-11 Rdn. 1), mag hier dahinstehen. Der Senat ist aus den in BGHZ 51, 113, 117[BGH 28.11.1968 - VII ZR 157/66] dargelegten Gründen der Meinung, daß auch im Warenverkehr ein Abtretungsverbot nicht ohne weiteres unwirksam ist. Insbesondere Kaufhäuser mit vielfachen Geschäftsbeziehungen und zahlreichen Filialen wie die Beklagte haben in der Regel ein berechtigtes Interesse daran, daß der Abrechnungs- und Zahlungsverkehr nicht durch Abtretungen erschwert wird.
5.
Das Berufungsgericht hat darin recht, daß die BBH infolge des in Nr. 14 der Allgemeinen Kaufbedingungen der Beklagten enthaltenen Abtretungsverbots nicht ermächtigt war, die Blusen der Beklagten zu übereignen. Denn die Ermächtigung zur Weiterübertragung des Eigentums war in Nr. 11 Ziff. 2 d und e der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin nur unter der Voraussetzung erteilt, daß die Kaufpreisforderung der Klägerin abgetreten wurde. Hier wurde aber die Abtretung der künftigen Kaufpreisforderungen der BBH an die Klägerin durch die Allgemeinen Kaufbedingungen der Beklagten ausgeschaltet und wurden infolgedessen die Forderungen der BBH gegen die Beklagte nicht von der Vorausabtretung erfaßt (BGHZ 55, 34, 37/38 und BGHZ 51, 113, 116[BGH 28.11.1968 - VII ZR 157/66] m.w.Nachw.).
a)
Diese Bestimmungen können nebeneinander zur Anwendung kommen (BGH Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 31/54 = LM HGB § 366 Nr. 4). Beruft sich ein Erwerber schlechthin auf seinen guten Glauben, so müssen die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs nach beiden Vorschriften geprüft werden (BGH Urteil vom 10. März 1959 - VIII ZR 46/58 = LM HGB § 366 Nr. 9), wie es das Berufungsgericht getan hat.
b)
Es hat den guten Glauben der Beklagten rechtsirrtumsfrei verneint, weil die Unkenntnis der Beklagten von dem fehlenden Eigentum wie der fehlenden Verfügungsbefugnis der BBH auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
aa)
Unter grober Fahrlässigkeit wird im allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGHZ 10, 14, 16[BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52] m.w.Nachw.).
bb)
Ob der Erwerber einer Sache sich einer groben Fahrlässigkeit schuldig machte, ist im wesentlichen Tatfrage, die einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur insoweit unterliegt, als Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (BGHZ aaO). Das Berufungsgericht hat die grobe Fahrlässigkeit der Beklagten darin gesehen, daß diese mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt der Rohstofflieferanten der BBH, eines Verarbeitungsbetriebs mittlerer Größe, habe rechnen müssen, aber gleichwohl einen verlängerten Eigentumsvorbehalt durch ein Abtretungsverbot ausgeschaltet habe, ohne Erkundigungen einzuziehen und sich zumindest eine Erklärung der BBH darüber geben zu lassen, ob und in welcher Weise ein verlängerter Eigentumsvorbehalt bestehe.
cc)
Darüber, unter welchen Voraussetzungen eine grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, weil keine Erkundigungen über einen Eigentumsvorbehalt oder einen verlängerten Eigentumsvorbehalt eingeholt wurden, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht abschließend entschieden worden (vgl. Mormann, WM 1966 S. 2, 6 f). In mehreren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Erkundigungspflicht auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt und eine Erkundigungspflicht dann bejaht, wenn die Umstände eine Prüfung des Eigentums oder der Verfügungsbefugnis nahelegten (BGH Urteile vom 17. Januar 1968 - VII ZR 54/66 = WM 1968, 540, vom 4. Oktober 1972 - VIII ZR 66/71 = WM 1973, 38 und vom 5. Februar 1975 - VIII ZR 151/73 = WM 1975, 362).
dd)
Ob ein Käufer deswegen zur Erkundigung über die Eigentumsverhältnisse verpflichtet ist, weil seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Abtretungsverbot enthalten, hat der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden (BGHZ 51, 113, 116) [BGH 28.11.1968 - VII ZR 157/66], Die Frage wird von Huber (NJW 1968, 1905, 1906/1907) und Serick (Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung, Bd. IV § 54 IV 2 a = S. 691) bejaht. Huber und Serick, die von dem Erfahrungssatz ausgehen, daß heutzutage im Handelsverkehr Waren nur unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden und daß der Erwerber daher bei allen Waren, die oder deren Rohstoffe von einem Vorlieferanten erworben wurden, mit einem Eigentumsvorbehalt rechnen muß, sind der Meinung, daß der Käufer im Regelfalle Nachforschungen darüber anzustellen hat, ob ein Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten des Verkäufers besteht. Wer solche Nachforschungen unterlasse, handle grob fahrlässig und sei nicht gutgläubig im Sinne des § 932 BGB. An dem guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des Verkäufers gemäß § 366 HGB fehle es dem Käufer, der ein Abtretungsverbot vereinbart habe. Gerade diese Vereinbarung zeige, daß er mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt rechne und auch wisse, daß der Vorlieferant des Verkäufers die Veräußerungsermächtigung nur deshalb erteilt habe, weil ihm die Forderung aus dem Zweitgeschäft im voraus abgetreten werde. Dem Zweitkäufer, der durch ein Abtretungsverbot die Vorausabtretung scheitern lasse, sei regelmäßig bekannt, daß der Veräußerer die Veräußerungsermächtigung überschreite. Berufe sich der Zweitkäufer darauf, er habe gleichwohl an das Vorliegen einer Veräußerungsermächtigung geglaubt, so müsse er sich daher grobe Fahrlässigkeit vorhalten lassen.
ee)
Der erkennende Senat folgt dieser Auffassung für den hier vorliegenden Fall.
Wie Mormann (a.a.O. S. 9) zutreffend ausgeführt hat, ist im Zuge der wirtschaftlichen Entwicklung die Legitimationskraft des Besitzes, auf der die gesetzliche Regelung des § 932 BGB beruht, erheblich geschwächt worden, soweit es sich um Sachen handelt, die auf Kredit und deshalb unter Eigentumsvorbehalt gekauft zu werden pflegen. Der Besitz spricht nur noch sehr bedingt für das Eigentum des Besitzers, weil ein Fabrikant häufig Kredit in Anspruch nimmt und nur unter Eigentumsvorbehalt auf Kredit beliefert wird. Wer daher im kaufmännischen Verkehr nicht vom Hersteller, sondern vom Verarbeiter Ware bezieht, muß jedenfalls mit einem Eigentumsvorbehalt wie einem verlängerten Eigentumsvorbehalt des Herstellers rechnen.
Wenn der Zweitkäufer in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Abtretungsverbot aufnimmt, obwohl er weiß, daß der Veräußerer ein Verarbeitungsbetrieb ist, und wenn er dennoch keinerlei Erkundigungen über die Eigentumsverhältnisse vornimmt, so nimmt er in Kauf, den verlängerten Eigentumsvorbehalt zu vereiteln. In jedem Falle handelt er grob fahrlässig, weil er damit rechnen muß, daß der Verkäufer nur bei Abtretung seiner Kaufpreisforderung zur Veräußerung ermächtigt ist. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, welche Anforderungen an die Erkundigungspflicht des Zweitkäufers zu stellen sind, weil die Beklagte keinerlei Erkundigungen eingezogen hat. Da unter den gegebenen Umständen nicht ohne weiteres angenommen werden kann, daß eine Nachforschung der Beklagten nicht erfolgreich gewesen wäre, kann auch offen bleiben, ob es darauf ankommt, daß sich bei einer Erkundigung herausgestellt hätte, daß die BBH nicht Eigentümerin und nicht verfügungsberechtigt war (vgl. Mormann a.a.O. S. 9 m. Nachw.).
ff)
Die Beklagte kann sich für ihren guten Glauben nicht auf Nr. 8 ihrer Allgemeinen Kaufbedingungen berufen. Denn sie durfte sich jedenfalls so lange nicht auf Nr. 8 Satz 2 dieser Bedingungen verlassen, wonach der Verkäufer versichert, daß die gelieferten Waren von Eigentumsrechten Dritter frei sind, als die BBH keine Erklärung dazu abgegeben hatte. Eine allgemeine Erklärung in Geschäftsbedingungen des Käufers beseitigt nicht die aus § 932 BGB, § 366 HGB abgeleitete konkrete Erkundigungspflicht, die der Sicherung der Interessen von am Vertrag nicht beteiligten Dritten dient.
gg)
Da die Beklagte demnach ohnehin nicht gutgläubig war, kann dahingestellt bleiben, ob der Vermerk auf den nach Vertragsschluß eingegangenen Rechnungen der BBH, wonach der Rechnungsbetrag an die Klägerin zu zahlen war, einem gutgläubigen Erwerb der Beklagten entgegenstünde.
7.
Hatte die Beklagte kein Eigentum erworben, so war sie der Klägerin gemäß § 985 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Konnte sie die aus den Stoffen der Klägerin gefertigten Blusen nicht mehr herausgeben, weil sie diese an gutgläubige Käufer veräußert hatte, dann muß sie nach §§ 989, 990 BGB Schadensersatz leisten. Diesem Anspruch stehen die etwa von der Beklagten an die BBH geleisteten (bestrittenen) Zahlungen nicht entgegen. Dabei mag dahinstehen, ob die Klägerin zugestanden hat, daß die Beklagte Zahlungen an die BBH leistete. Denn Verwendungen sind nur solche Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen (BGHZ 41, 157, 160) [BGH 26.02.1964 - V ZR 105/61]; der für den Erwerb einer Sache gezahlte Kaufpreis ist keine Verwendung, weil er dem Verkäufer, aber nicht der Sache zugute kommt (BGB-RGRK, 12. Aufl. § 994 Rdn. 29 m.w.Nachw.). Der von dem Konkursverwalter der BBH vergleichsweise an die Klägerin gezahlte Betrag von 4.598,12 DM muß schon deshalb außer Betracht bleiben, weil die Klägerin Stoffe im Werte von 57.121,73 DM an die BBH lieferte, mit der Klage aber nur 25.780,10 DM verlangt.
III.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichts war mithin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Claßen
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Dr. Brunotte