Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1959, Az.: VIII ZR 46/58
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1959
- Aktenzeichen
- VIII ZR 46/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13781
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 06.02.1958
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1959, 483-484 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 569 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1080-1081 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma K. D., Josef S., offene Handelsgesellschaft in D., vertreten durch die Gesellschafter Frau Käthe Ka. geb. S., Frau Anneliese M. und Anton S., sämtlich in D. b. M. So.straße ...,
Prozessgegner
die E.-Zentrale eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in H., an der A., vertreten durch den Vorstand Ewald B., Diplomkaufmann Ewald F. und Dr. Paul Kö., sämtlich in H., an der A.,
Amtlicher Leitsatz
Veräußert ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörende Ware und beruft sich der Käufer darauf, er habe an das Eigentum des Verkäufers, jedenfalls aber an seine Verfügungsbefugnis geglaubt, so ist der Tatrichter nicht gehindert, die Bösgläubigkeit des Käufers hinsichtlich des Eigentums des Verkäufers zu unterstellen, wenn er zu dem Ergebnis gelangt, der Beweis für die Bösgläubigkeit hinsichtlich der Verfügungsbefugnis sei nicht erbracht worden.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Spieler, Dr. Dorschel und Dr. Mezger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 6. Februar 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kaufmann Josef G., der damals zusammen mit seiner Ehefrau unter der Firma J. und P. G. offene Handelsgesellschaft (im folgenden als Firma G. bezeichnet) eine Mehlgroßhandlung in München betrieb, wandte sich im November 1954 an die Klägerin wegen der Lieferung von Mehl der Type 550. Die Klägerin trat darauf mit der Firma G. in Geschäftsverbindung und lieferte ihr in der Zeit von Dezember 1954 bis Februar 1955 320 dz Weizenmehl der von ihr gewünschten Type zum vereinbarten Preise von 62 DM je Doppelzentner, und zwar absprachegemäß in Säcken ohne Firmenanhänger der Klägerin. Die Firma G. erhielt von der Klägerin Kredit eingeräumt, wobei vereinbart wurde, daß die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Kühlenprodukte vom 1. Dezember 1952 maßgebend sein sollten. In XII dieser Bedingungen ist der verlängerte Eigentumsvorbehalt zugunsten des Verkäufers enthalten, jedoch soll der Käufer 5, dem ein Zahlungsziel gewährt ist, berechtigt sein, die Ware im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr vor Vollzahlung weiterzuveräußern, zu liefern und au verarbeiten. Die Firma G. verkaufte das angelieferte Mehl sofort an die durch den Leiter ihrer Zweigniederlassung München, W. vertretene Beklagte und andere Abnehmer weiter. Die Münchner Zweigniederlassung der Beklagten hat von der Firma G. neben weiterem Mehl, das von anderen Mühlen stammte, in Teillieferungen am 7. und 17. Januar 1955 sowie am 4. Februar 1955 insgesamt 210 dz Mehl der Klägerin empfangen. Zwischen der Firma G. und der Beklagten war ein Preis von 55 und 55,50 DM je Doppelzentner vereinbart. Die Beklagte hat die Lieferungen der Firma G. an diese sofort bar bezahlt. Das Mehl wurde zum größten Teil in Säcken mit Anhängern der Firma G. geliefert; einige Säcke einer der letzten Lieferungen hatten Anhänger der Dreikönigsmühle in Memmingen.
Über das Vermögen der Firma G. wurde am 11. Februar 1955 das Konkursverfahren eröffnet.
Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten 6.200 DM als Ersatz des Wertes einer Teilmenge von 100 dz Mehl. Sie hat vorgetragen, der von der Firma G. mit der Beklagten vereinbarte Preis habe weit unter dem Marktpreis gelegen, der Beklagten falle daher bei dem Erwerb der Ware grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte erstrebt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Die Beklagte hat geltend gemacht, daß sie die Firma G. für die Eigentümerin des Mehles gehalten, sie aber jedenfalls als aur Verfügung über das Mehl berechtigt angesehen habe. Das Berufungsgericht hat die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils mit der Bemerkung eingeleitet, die Klägerin habe den Beweis für eine auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis des Vertreters der Beklagten über das fehlende Eigentum, zumindesten aber über die mangelnde Verfügungsbefugnis der Firma G. bezüglich der den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Mehlmenge nicht erbracht. Dieses Ergebnis begründet das Berufungsgericht sodann mit eingehenden Ausführungen, in denen es auf die tatsächlichen Behauptungen der Parteien und die Beweisaufnahme eingeht und sie rechtlich würdigt. Dabei unterstellt das Berufungsgericht, die Beklagte sei sich bewußt gewesen, daß die Mühlen sich an dem Mehl entsprechend Nr. XII der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Mühlenprodukte vom 1. Dezember 1952 das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung, des Kaufpreises vorbehalten hätten, hält diese Kenntnis jedoch nicht für entscheidend, weil die Beklagte gerade aus den erwähnten Bedingungen den Schluß habe ziehen dürfen, die Firma G. sei befugt gewesen, schon vor voller Bezahlung des Mehles über dieses durch Weiterverkauf zu verfügen. In dem angefochtenen Urteil wird sodann dargelegt, die Beklagte habe ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen können, daß der Weiterverkauf durch die Firma G. an die Beklagte ordnungsgemäß vonstatten gegangen sei.
2.
Die Revision hält diese Gedankengänge des Berufungsgerichts schon deshalb für verfehlt, weil für den guten Glauben an das Eigentum ganz andere Tatsachen maßgebend seien als für den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis. Sie meint, daß das Berufungsgericht mit seiner diese beiden unterschiedlichen Tatbestände nicht genügend trennenden Betrachtungsweise den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht richtig angewandt und damit die Bestimmungen des § 932 BGB und des § 366 HGB verletzt habe.
Diese Rüge kann keinen Erfolg haben.
Entgegen der Ansicht der Revision schließen sich die Vorschriften der §§ 932 BGB und 366 HGB nicht gegenseitig aus, sie sind vielmehr nebeneinander anwendbar. Die Bedeutung des § 366 HGB liegt gerade darin, daß er für besondere Fälle des kaufmännischen Verkehrs den vom bürgerlichen Recht gewährten Schutz des guten Glaubens erweitert. Die Beklagte ist daher nicht gehindert gewesen, sich darauf zu berufen, sie habe geglaubt, die Firma G. sei Eigentümerin des Mehles, mindestens aber zur Verfügung über das Mehl befugt gewesen (RG WarnRspr 1932 Nr. 150; BGH Urt. v. 8. Juli 1954 - IV ZR 31/54 - unter S. 4 - LM HGB § 366 Nr. 4). Ebensowenig läßt es sich beanstanden, daß das Berufungsgericht unterstellt hat, die Beklagte habe den Eigentumsvorbehalt gekannt, daß es aber trotzdem den Beweis für bösen Glauben der Beklagten hinsichtlich der Verfügungsbefugnis der Firma G. nicht als erbracht angesehen hat. Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist entgegen der Ansicht der Revision nicht rechtsfehlerhaft. Auf das bereits angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs, das auch an der von der Revision angegebenen Fundstelle BB 1954, 758 abgedruckt worden ist, bezieht sie sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht. Jene Entscheidung betrifft einen Sachverhalt, der sich dadurch auszeichnete, daß sich der Erwerber nur auf den guten Glauben an das Eigentum des Veräußerers berufen hatte und nicht auch auf den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis. Hier hat dagegen die Klägerin, wie ausgeführt, zulässigerweise geltend gemacht, daß sie sowohl an das Eigentum als auch an die Verfügungsbefugnis der Firma G. geglaubt habe. In einem solchen Falle ist der Tatrichter nicht gehindert, die Bösgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich des Eigentums zu unterstellen, wenn er den Beweis für die Bösgläubigkeit hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Veräußerers nicht als geführt ansieht. Ob guter Glaube der Beklagten an das Eigentum der Firma G. hier von vornherein ausgeschlossen sein würde, wie die Revision geltend macht, brauchte das Berufungsgericht, das zugunsten der Klägerin bösen Glauben der Beklagten hinsichtlich des Eigentums unterstellt hat, daher nicht zu prüfen, ebensowenig besteht für den erkennenden Senat Veranlassung, auf diese Frage einzugehen. Ob die Beklagte hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Gaul gutgläubig gewesen ist, hängt, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, allein davon ab, ob die Beklagte, ohne grobfahrlässig zu handeln, der Ansicht sein konnte, daß die Firma G. das Mehl im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußerte.
3.
Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß die Beklagte in dieser Hinsicht bösgläubig gewesen ist. Daß es dabei eine unrichtige Auslegung des Begriffes der groben Fahrlässigkeit zugrunde gelegt hat, kann der Revision nicht zugegeben werden. Das grundlegende Urteil des Bundesgerichtshofes (BGHZ 10, 14), das sich eingehend über den Begriff der groben Fahrlässigkeit verhält, ist von dem Berufungsgericht nicht übersehen worden, es hat sich vielmehr ausdrücklich die in diesem Urteil entwickelte Begriffsbestimmung zu eigen gemacht. Entgegen der Ansicht der Revision besteht daher kein Anhalt für die Annahme, daß das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt habe. Die Revision bekämpft allerdings darüber hinaus auch die tatsächlichen Grundlagen des Urteils, die das Berufungsgericht dazu veranlaßt haben, den Beweis für eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten hinsichtlich der Verfügungsbefugnis der Firma G. nicht als geführt anzusehen, ohne daß jedoch ihre Angriffe sie zum Erfolg führen können.
a)
Ausgehend von der im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Behauptung der Beklagten, G. habe als Grund für den niedrigen Mehlpreis angegeben, ihm befreundete Mühlen seien genötigt, zur Erfüllung von Wechselverbindlichkeiten gegen Ende jeder Woche verbilligte Mehlpartien gegen Kasse abzustoßen, rügt die Revision, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß die hier in Frage stehenden Mehllieferungen an die Beklagte gemacht zum Wochenende erfolgt seien. Der Revision ist zuzugeben, daß die Firma G. keine der hier in Frage stehenden Mehlpartien am Samstag an die Beklagte ausgeliefert hat und daß das Berufungsgericht der erwähnten Schutzbehauptung der Beklagten nicht weiter nachgegangen ist. Hierin liegt aber entgegen der Ansicht der Revision kein Rechtsfehler, der die Aufhebung des angefochtenen Urteils notwendig machen könnte. Abgesehen davon, daß die Klägerin in den Tatsachenrechtszügen auf dieses Vorbringen der Beklagten garnicht zurückgekommen ist, ist das Berufungsgericht auch nicht verpflichtet, sich mit jeder einzelnen Behauptung der Parteien ausdrücklich auseinanderzusetzen. Das muß besonders dann gelten, wenn es sich um eine Schutzbehauptung der Partei handelt, zu deren Gunsten das Berufungsgericht entschieden hat, und der unterlegene Gegner sich zu dieser Behauptung nicht weiter geäußert hat. Die Tatsache, daß die Mehllieferungen nicht am Samstag, sondern an anderen Wochentagen erfolgten, brauchte im übrigen der Beklagten schon deshalb keinen Anlaß zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des G. zu geben, das Mehl stamme von notleidenden Mühlen, die zum Wochenende dringend Geld benötigten, weil die Erfahrung dafür spricht, daß ein Kaufmann, der gezwungen ist, an einem bestimmten Termin dringende Zahlungen zu leisten, mit Notverkäufen nicht bis zum letzten Tage zu warten pflegt, sondern gerade bei gedrückter Marktlage, die von dem Berufungsgericht für die hier maßgebende Zeit ausdrücklich festgestellt worden ist, danach trachten muß, sich rechtzeitig Geld zu besorgen, um am Fälligkeitstage die nötigen Mittel zur Verfügung zu haben.
b)
Die Revision wendet sich allerdings auch dagegen, daß das Berufungsgericht von einer zur Zeit der Aufnahme der geschäftlichen Verbindungen zwischen der Firma G. und der Beklagten sehr angespannten Marktlage für Mehl ausgegangen sei, und wirft dem Berufungsgericht vor, es habe wesentliches unter Beweis gestelltes Vorbringen der Klägerin übergangen. Diese Rüge ist jedoch ebenfalls nicht begründet. Daß die Lage der Mühlen zu jener Zeit im allgemeinen recht ungünstig war, sich finanzielle Zusammendrücke im Mühlengewerbe ereigneten und Notverkäufe zwecks Abwendung des Konkurses zu weit unter dem üblichen Tagespreise liegenden Sätzen in erheblichem Umfange stattfanden, wie das Berufungsgericht auf Seite 10 des angefochtenen Urteils auf Grund der von der Beklagten überreichten und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Unterlagen festgestellt hat, war von der Klägerin nicht in Abrede gestellt worden. Sie hatte lediglich bestritten, daß gerade im Raum München erhebliche Mühlenschwierigkeiten, die zu Konkursen führten, damals zutage getreten seien. Eine entsprechende Feststellung hat aber das Berufungsgericht auch gar nicht getroffen. Ein dem Vortrag der Klägerin entgegen stehendes Vorbringen hat daher das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Bei dieser Sachlage war deshalb das Berufungsgericht nicht verpflichtet, den von der Klägerin für ihre Behauptungen als Zeugen benannten Geschäftsführer S. zu vernehmen. Wenn die Revision weiter geltend macht, das Berufungsgericht habe dem Beweisantritt der Klägerin auf Vernehmung dieses Zeugen und des als weiteren Zeugen benannten Geschäftsführers K. auch deshalb stattgeben müssen, weil sie sich auf diese Zeugen zum Beweise dafür bezogen hatte, daß die Marktlage anders gewesen sei, als sie die Beklagte dargestellt habe, und daß Mehl zum Preise von 54 DM je Doppelzentner damals anderwärts nicht erhältlich gewesen sei, so übersieht sie, daß der erste Teil dieses Beweisantrages keine ausreichende Tatsachenbehauptung enthält, die zum Gegenstand einer Zeugenvernehmung hätte gemacht werden können, und daß außerdem das Berufungsgericht gar nicht die Feststellung getroffen hat, Mehl der hier in Frage stehenden Type sei zu jener Zeit mit 54 DM auf dem Markt angeboten gewesen. Die Beklagte hat vielmehr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für das Mehl nicht 54 DM, sondern 55 bis 55,50 DM bezahlt, und überdies ist in dem Berufungsurteil ausdrücklich betont, daß dieser Preis unter dem bis dahin niedrigsten Einkaufspreis der Beklagten (57,60 bis 60 DM von der Dreikönigsmühle in Memmingen) gelegen hat. Das Berufungsgericht hat also hinsichtlich der Marktlage keine Feststellungen getroffen, die mit dem Vortrag der Klägerin in Widerspruch stehen, vielmehr ist es insoweit von einem Sachverhalt ausgegangen, der in den hier wesentlichen Punkten der Darstellung dar Klägerin entspricht. Es hat allerdings aus diesem Sachverhalt andere rechtliche Schlüsse gezogen, als sie die Revision für richtig hält. Darin liegt aber kein Verfahrensverstoß, denn das Berufungsgericht ist in seiner Würdigung frei und nicht an die von den Parteien geäußerten Meinungen gebunden.
c)
Die Aussagen des als Zeugen vernommenen Inhabers der Dreikönigsmühle in M., E., und seines ebenfalls als Zeugen vernommenen Schwiegersohnes, Schweiger, die die Beklagte zur Vorsicht bei derartig billigen Mehlkäufen gemahnt haben, hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich erwähnt und gewürdigt. Wenn es dabei zu einem von der Revision nicht gebilligten Ergebnis gelangt ist, so liegt darin ebenfalls kein Verfahrensverstoß, denn es steht grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, welche Folgerungen er aus den Aussagen der vernommenen Zeugen ziehen zu können glaubt.
d)
Ebensowenig kann der Revision zugegeben werden, daß die Einlassung der Beklagten hinsichtlich der Angaben G. über die Dreikönigsmühle widerspruchsvoll sei. Der Vortrag der Beklagten ging ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils dahin, W. habe gegen Ende der Mehllieferungen durch die Firma G. an einigen Säcken Anhänger der Dreikönigsmühle wahrgenommen und G. daraufhin gefragt, ob auch diese Mühle zu seinen Lieferanten verbilligten Mehles gehöre. G. habe diese frage bejaht und das Vorhandensein der Sackanhänger der Dreikönigsmühle damit erklärt, daß er nicht so viele Säcke der schwachen Partie gehabt habe, wie er an die Beklagte zu liefern hatte. Deshalb habe er mit normalem Hehl der Dreikönigsmühle kurzfristig ausgeglichen. Wird von dieser Darstellung ausgegangen, so so hätte die Beklagte den Angaben G. höchstens entnehmen können, daß dieser normales und verbilligtes Mehl der Dreikönigsmühle auf Lager gehabt und normales Mehl mitgeliefert habe, weil er gerade nicht genügend verbilligtes Mehl zur Verfügung hatte, aber fest damit rechnete, wieder verbilligtes Mehl zu erhalten, mit dem er dann "ausgleichen" konnte. Warum die Beklagte hätte erkennen müssen, daß die Angaben des Gaul eine bloße Ausrede waren, wie die Revision meint, ist umsoweniger verständlich, als das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, daß W. die ungünstige finanzielle Lage der Dreikönigsmühle bekannt war.
e)
Daß die Firma G. ein Zwischenhandelsunternehmen war, hat das Berufungsgericht auf Seite 11 des angefochtenen Urteils ausdrücklich erwähnt; wenn es zu dem Ergebnis gelangt ist, daß dieser Umstand nicht unbedingt den Schluß auf eine "Unseriösität" ihres Angebots zugelassen habe und angesichts der guten Auskünfte, die die Beklagte über die Firma G. erhalten hatte, auch aus diesem Grunde nicht die Annahme gerechtfertigt sei, daß der Beklagten böser Glaube hinsichtlich der Verfügungsbefugnis der Firma G. angelastet werden könne, so hat es sich auch hierbei im Rahmen tatrichterlicher Würdigung gehalten, die sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden läßt. Daß die Dreikönigsmühle an die Beklagte nur zu höheren Preisen verkauft hatte, als diese mit der Firma G. vereinbart hatte, hat das Berufungsgericht dabei nicht übersehen. Es hat aber für nicht widerlegt gehalten, daß die Beklagte der Meinung gewesen sei, der Inhaber der Dreikönigsmühle habe sich ihr gegenüber durch Verkäufe zu Notpreisen nicht blos stellen wollen und habe derartige Verkäufe daher über die Firma G. getätigt. Hierin liegt entgegen der Ansicht der Revision kein Widerspruch. Weshalb die Revision in diesem Zusammenhang dem Berufungsgericht den Vorwurf macht, es habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist nicht ersichtlich.
f)
Die Feststellung, daß die Dreikönigsmühle damals notleidend gewesen sei, hat das Berufungsgericht, wie seine Ausführungen ergeben, auf Grund des Vortrages der Beklagten und der Bekundungen des Zeugen Wetzel getroffen. Dies lag im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens.
Eine Feststellung dahin, daß die sonstigen Lieferanten der Firma G. notleidend gewesen seien, enthält allerdings das angefochtene Urteil nicht. Auf eine solche Feststellung kam es aber ebensowenig an wie auf die Prüfung, ob diese Lieferanten tatsächlich notleidend gewesen sind. Maßgebend war vielmehr nur, ob die Beklagte ohne grobe Fahrlässigkeit den Angaben des G. Glauben schenken durfte, daß das Mehl von notleidenden Mühlen stammte. Das hat das Berufungsgericht angenommen, und hierin liegt kein Rechtsfehler.
g)
Das von der Revision angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs BGHZ 23,86, auf das sie sich beruft, betrifft einen mit dem zu beurteilenden Tatbestand nicht vergleichbaren Sachverhalt, nämlich den Erwerb von Aktien ohne Lieferbarkeitsbescheinigung in den Jahren 1946 und 1947. Nur mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse in jener Zeit hat der Bundesgerichtshof in jenem Falle eine tatsächliche Vermutung dahin anerkannt, daß damals der Erwerber solcher Wertpapiere hinsichtlich des Eigentums des Veräußerers nicht gutgläubig gewesen sei. Dieser Grundsatz läßt sich seiner Natur nach nicht auf den Fall übertragen, daß ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes an einen anderen Kaufmann in Zeiten sehr ungünstiger Absatzlage eine Ware zu besonders niedrigem Preise veräußert. Hier gilt vielmehr uneingeschränkt die allgemeine Regel, daß für den bösen Glauben des Erwerbers derjenige die Beweislast trägt, der den gutgläubigen Eigentumserwerb bestreitet (Schlegelberger, HGB 3.Aufl. § 366 Nr. 26 mit Nachweisen). Da dieser Beweis nach der aus Rechtsgründen nicht au beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts von der Klägerin hier nicht geführt worden ist, kann der Klage kein Erfolg beschieden sein, so daß die Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls im Ergebnis keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, auf dem sie beruhen könnte.
Auch das Urteil des erkennenden Senats vom 4. November 1958 - VIII ZR 206/57 - steht der Abweisung der Klage nicht entgegen, da dieser Entscheidung ebenfalls ein in den maßgeblichen Punkten gänzlich anders gestalteter Sachverhalt zu Grunde liegt.
Die Revision muß deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.