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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1980, Az.: 5 StR 464/79

Verfahrensrüge wegen unzureichender Zeit zur Überprüfung der Besetzung des Gerichts; Kriterien für eine angemessene Frist zur Überprüfung der Gerichtsbesetzung; Folgen der Mitwirkung eines nicht im Geschäftsverteilungsplan dafür vorgesehenen Richters bei der Schöffenwahl; Voraussetzungen für die Ungültigkeit einer Schöffenwahl; Zur ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Schöffenwahlausschusses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.1980
Aktenzeichen
5 StR 464/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 29.03.1979

Fundstellen

  • BGHSt 29, 283 - 288
  • Katholnigg, NStZ 81, 31
  • MDR 1980, 863-864 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 2364-2365 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1981, 31-32
  • StV 1981, 6-7

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Jörg B. aus Be., geboren am ... 1957 in C., zur Zeit in Untersuchungshaft

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auch bei nicht ausreichender Unterbrechung der Hauptverhandlung ist die Besetzungsrüge zulässig.

  2. 2.

    Wird die Besetzung des Gerichts erst zu Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt, ist diese auf Verlangen des Verteidigers regelmäßig für eine Woche zu unterbrechen.

  3. 3.

    Der Vorsitz im Schöffenwahlausschuß ist eine richterliche Aufgabe, die im Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts geregelt werden muß.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Juni 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin dar Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 29. März 1979 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

I.

Die Verfahrensbeschwerden, die ausschließlich die Besetzung des Gerichts rügen, dringen nicht durch.

3

1.

Die Rügen sind nicht ausgeschlossen, weil es an einem Zulasssungsgrund des § 338 Nr. 1 Halbsatz 2 StPO fehlt. Nach dem erwiesenen Revisionsvorbringen hat das Schwurgericht seine Besetzung erst zu Beginn der Hauptverhandlung bekanntgegeben. Auf Antrag des Verteidigers hat der Vorsitzende daraufhin nach § 222 a Abs. 2 StPO die Hauptverhandlung zunächst für 10 Minuten unterbrochen, um diesem Gelegenheit zu geben, die Schöffenliste und den Geschäftsplan des erkennenden Gerichts für das Jahr 1978 im Sitzungssaal einzusehen. Auf den erneuten Antrag des Verteidigers hat das Schwurgericht die Verhandlungspause um weitere 30 Minuten verlängert und den Verteidiger darauf hingewiesen, daß er die Unterlagen des Landgerichtspräsidenten über die Hilfsschöffen in einem Zimmer des Landgerichtsgebäudes einsehen könne; den weitergehenden Antrag des Verteidigers auf Unterbrechung der Hauptverhandlung für eine Woche hat es abgelehnt.

4

Die Unterbrechung der Hauptverhandlung für insgesamt 40 Minuten genügte nicht, um dem Verteidiger ausreichend Gelegenheit zu geben, die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts nachzuprüfen. § 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe c StPO läßt seinem Wortlaut nach die Besetzungsrüge zwar nur zu, wenn die Hauptverhandlung nicht nach § 222 a Abs. 2 StPO zur Prüfung der Besetzung unterbrochen worden ist. Nach dem Sinn des Gesetzes muß das aber auch gelten, wenn das Gericht den Verfahrensbeteiligten nur ungenügend Zeit läßt, um eine Prüfung der Besetzung vorzunehmen (Gollwitzer und Meyer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. Erg.Bd. § 222 a Rdn. 25 und § 338 Rdn. 14; Kleinknecht StPO 34. Aufl. § 338 Rdn. 9; Rieß in NJW 1978, 2265, 2269).

5

Das Gesetz sagt nicht, wie lange die Hauptverhandlung unterbrochen werden muß, wenn ein entsprechender Antrag nach § 222 a Abs. 2 StPO gestellt worden ist. Es regelt nur, daß ein Verfahrensbeteiligter einen solchen Antrag stellen kann, wenn ihm die Besetzung des Gerichts später als eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden ist. Es gibt damit zu erkennen, daß es die Frist von einer Woche in jedem Fall für ausreichend erachtet, um die Besetzung des Gerichts zu prüfen. In allen anderen Fällen muß das Gericht die Frist bestimmen. Diese muß so bemessen sein, daß der Antragsteller während der Unterbrechung der Hauptverhandlung die Besetzung des Gerichts in jeder Hinsicht nachprüfen kann. Der Antragsteller wird jedenfalls in den Fällen, in denen ihm die Besetzung des Gerichts erst zu Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden ist, regelmäßig nicht überblicken können, ob er die Überprüfung auf bestimmte Punkte, wie etwa eine Änderung in der Besetzung des Gerichts, beschränken kann. Um die Besetzungsrüge nicht zu verlieren, wird er die Besetzung des erkennenden Gerichts in vollem Umfang überprüfen müssen. Welche Zeit dafür aufgewendet werden muß, wird sich häufig nicht sogleich übersehen lassen, weil nicht abzusehen ist, welche Nachforschungen dafür erforderlich werden. Wie die im vorliegenden Fall erhobenen Besetzungsrügen zeigen, reicht die Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan, in die Schöffenlisten sowie in die Unterlagen über die Heranziehung eines Hilfsschöffen zu einer vollen Überprüfung der Besetzungsfrage nicht immer aus. Es können auch Nachforschungen über die Schöffenwahl erforderlich werden, die einen erheblichen Zeitaufwand erfordern.

6

Es wird daher im Regelfall nötig sein, dem Antragsteller die Wochenfrist zur Verfügung zu stellen, die das Gesetz für ausreichend hält, um ordnungsgemäß begründete Einwendungen gegen die Besetzung des Gerichts vorzubringen. Nur wenn der Antragsteller sich selbst mit einer kürzeren Frist begnügt oder wenn auf Grund besonderer Umstände der Zeitaufwand sicher abzuschätzen ist, kann die Frist zur Unterbrechung der Hauptverhandlung kürzer bemessen werden.

7

Um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, sollten die Tatgerichte mehr als bisher von der Möglichkeit Gebrauch machen, den Verfahrensbeteiligten rechtzeitig die Besetzung des Gerichts mitzuteilen. Auch in Fällen, in denen sich die Richterbank kurz vor der Hauptverhandlung ändert, empfiehlt es sich, die Besetzung unverzüglich bekanntzumachen. Der Zeitraum, der den Verfahrensbeteiligten vor Beginn der Hauptverhandlung zur Verfügung steht, kann auf die Unterbrechungsfrist angerechnet werden.

8

Hier hätte das Schwurgericht die Hauptverhandlung entsprechend dem Antrag des Verteidigers für eine Woche unterbrechen müssen. Der von dem Angeklagten unterlassene Einwand nach § 222 b Abs. 1 StPO schließt deshalb die Nachprüfung der von der Revision erhobenen Besetzungsrügen durch den Senat nicht aus.

9

2.

Die Besetzungsrügen, die sich auf die Mitwirkung der Schöffin F. an der Hauptverhandlung beziehen, sind im wesentlichen unbegründet und im übrigen unzulässig. Diese Schöffin ist von dem Schöffenwahlausschuß des Amtsgerichts Schöneberg gewählt worden. Soweit die Revision Fehler bei der Zusammensetzung der Schöffenwahlausschüsse anderer Amtsgerichte oder bei deren Wahlvorgängen vorträgt, berührt das die Gültigkeit der Wahl dieser Schöffin nicht. Insbesondere kann auch eine Häufung von "schwerwiegenden Fehlern" bei der Schöffenwahl im Landgerichtsbezirk Be. für die Wahlperiode 1977 bis 1980 nicht die Wahl eines Schöffen beeinflussenden sie nicht betreffen.

10

a)

Den Vorsitz im Schöffenwahlausschuß des Amtsgerichts Sch. führte der Direktor des Amtsgerichts. Der Geschäftsverteilungsplan dieses Amtsgerichts sah keinen Richter für diese Aufgabe vor. Sie ist als Justizverwaltungssache angesehen und als solche von dem aufsichtsführenden Richter wahrgenommen worden.

11

Die Revision beanstandet das mit Recht. Die Aufgaben, die das Gesetz (§§ 38 ff GVG) dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzendem des Schöffenwahlausschusses zuweist, enthalten keine "reinen Verwaltungstätigkeiten". Sie gehören zu den Geschäften der gerichtlichen Selbstverwaltung, die in richterlicher Eigenschaft wahrzunehmen sind. Sie hätten deshalb im Geschäftsverteilungsplan berücksichtigt und einem bestimmten Richter beim Amtsgericht übertragen werden müssen (§ 21 e Abs. 1 GVG).

12

Daß ein Richter beim Amtsgericht, der im Geschäftsverteilungsplan nicht dafür vorgesehen war, bei der Schöffenwahl mitwirkte, hat aber nicht zu einer vorschriftswidrigen Besetzung der Schwurgerichtskammer geführt. Die Schöffenwahl ist trotz des bezeichneten Mangels gültig. Dabei kann offen bleiben, ob die Wahl aus diesem Grunde angefochten werden könnte, etwa mit einem Antrag nach §§ 23 ff EGGVG. Denn die Wahl ist bisher nicht angefochten worden. Sie ist deshalb grundsätzlich wirksam, auch wenn bei ihr Verfahrensfehler vorgekommen sind. Ungültig ist eine Schöffenwahl nur, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (vgl. die entsprechende Regelung in § 44 Abs. 1 VwVfG): So wenn ein Schöffenwahlausschuß entscheidet, der als solcher gar nicht besteht (BVerfGE 31, 181, 184), oder wenn die Vertrauenspersonen von einem unzuständigen Gremium und deshalb nicht wirksam gewählt worden sind (BGHSt 20, 37, 39, 40);  ferner wenn ein Wahlausschuß Jugendschöffen aus einer Vorschlagsliste für Erwachsenenschöffen (BGHSt 26, 393, 395) oder Hilfsschöffen aus den für andere Amtsgerichtsbezirke aufgestellten Vorschlagslisten (BGHSt 29, 144 [BGH 04.12.1979 - 5 StR 337/79]) wählt.

13

Dagegen beeinträchtigt es die Gültigkeit der Schöffenwahl nicht, wenn - wie hier - das Präsidium des Amtsgerichts aus Rechtsirrtum die richterliche Aufgabe des Vorsitzes im Schöffenwahlausschuß keinem bestimmten Richter zugeteilt und deshalb der aufsichtführende Richter aus demselben Rechtsirrtum dieses Geschäft wahrgenommen hat. Das ergibt sich schon aus § 22 d GVG. Danach wird die Gültigkeit der Handlung eines Richters beim Amtsgericht nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre. Entsprechendes muß gelten, wenn der Richter ein Geschäft wahrgenommen hat, das im Geschäftsverteilungsplan unberücksichtigt geblieben ist. Denn dieser Verstoß wiegt noch weniger schwer. Ob § 22 d GVG dahin zu verstehen ist, daß es bei der Wahrnehmung richterlicher Geschäfte nicht auf die Zuständigkeit des einzelnen Richters, sondern nur auf die des Gerichts ankommt (RGSt 14, 154, 156, 157), oder ob die Vorschrift im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einschränkend auszulegen ist und nur den allgemein anerkannten Grundsatz enthält, daß nicht willkürliche Abweichungen von den Geschäftsverteilungsplan unschädlich sind (Schäfer in Löwe/Rosenberg § 22 d GVG Rn. 1 und 6 mit weiteren Nachweisen), kann hier dahinstehen. Denn es liegt keine Willkür vor. Vielmehr hat ein Richter des zuständigen Amtsgerichts den Vorsitz im Wahlausschuß geführt. Daß er dabei von der irrigen Annahme ausgegangen ist, es handele sich um eine Angelegenheit der Justizverwaltung, ist eine Folge jenes Irrtums, dem das Präsidium bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans erlegen ist. Ein solcher Mangel gehört nicht zu den besonders schwerwiegenden Fehlern. Er macht die Wahl nicht ungültig.

14

b)

Kein Fehler liegt darin, daß bei der Schöffenwahl ein aus dem Verwaltungsbezirk St. stammender Verwaltungsbeamter mitgewirkt hat. § 40 Abs. 2 GVG verlangt, daß neben den übrigen Mitgliedern ein von der Landesregierung bestimmter Verwaltungsbeamter dem Schöffenwahlausschuß angehört. Daß Magistratsrat Br., der an der Schöffenwahl als Verwaltungsbeamter teilgenommen hat, nicht von dem Senat von Be. dazu bestimmt worden ist, behauptet die Revision nicht. Sie vertritt lediglich unter Hinweis auf Schäfer in Löwe/Rosenberg § 40 GVG Rdn. 5 die Ansicht, daß der Verwaltungsbeamte aus dem Verwaltungsbezirk stammen müsse, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat, wenn zu dessen Bezirk mehrere Verwaltungsbezirke gehören.

15

Die Revision übersieht damit, daß sich Schäfer für seine Meinung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 26, 206, 207 bezieht. Dort handelte es sich um einen Fall, in dem die Landesregierung von Baden-Württemberg einen dahingehenden Beschluß gefaßt hatte. Dazu war sie nach § 40 Abs. 2 GVG berechtigt. Diese Vorschrift läßt aber auch andere Regelungen zu. Entscheidend ist stets, zu welcher Regelung sich die betreffende Landesregierung entschließt.

16

Sie kann nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, welchen Verwaltungsbeamten sie mit der Wahrnehmung der Tätigkeit als Mitglied des Schöffenwahlausschusses beauftragen will (BGHSt 12, 197, 203).

17

c)

Die Behauptung der Revision, die von der Bezirksverordnetenversammlung Z. zu wählenden Vertrauenspersonen seien nicht mit Zweidrittelmehrheit gewählt worden, trifft nach der in der ergänzenden Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft mitgeteilten Auskunft nicht zu. Der Bezirksverordnetenvorsteher hat ausdrücklich versichert, daß bei der Wahl der Vertrauensleute die erforderliche Mehrheit vorgelegen hat.

18

Durch die Sitzungsniederschrift über die Sitzung des Schöffenwahlausschusses des Amtsgerichts Sch. vom 24. Juni 1976 wird auch das weitere Revisionsvorbringen widerlegt, daß der Ausschuß die Schöffen nicht mit der erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln gewählt habe.

19

d)

Die Rüge, der Schöffenwahlausschuß des Amtsgerichts Sch. habe in der Zusammensetzung der Vertrauenspersonen nicht den Zahlen entsprochen, die die oberste Landesbehörde festgesetzt hat, ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt nicht mit, in welchem Verhältnis die oberste Landesbehörde die nach § 40 Abs. 3 Satz 2 StPO zu bestimmende Zahl der Vertrauenspersonen auf die in Betracht kommenden Verwaltungsbezirke verteilt hat und warum die Vertrauenspersonen der festgesetzten Zahl nicht entsprochen haben.

20

3.

Auch die Besetzungsrügen, welche die Mitwirkung des Schöffen Ha. an der Hauptverhandlung beanstanden, sind unzulässig oder unbegründet. Dieser Schöffe war zunächst Hilfsschöffe und ist erst zum Schöffendienst herangezogen worden, nachdem der für die Sitzung ausgeloste Hauptschöffe Ja. von seiner Pflicht entbunden worden war. Als Hilfsschöffe ist er von dem Schöffenwahlausschuß des Amtsgerichts Ch. gewählt worden.

21

a)

Der Hauptschöffe J. ist durch den Vorsitzenden des Schwurgerichts nach § 54 Abs. 1 GVG vom Schöffendienst befreit worden, weil er sich zur Zeit der Hauptverhandlung in Urlaub außerhalb Be. befand. Diese Entscheidung des Vorsitzenden ist im Revisionsverfahren nicht anfechtbar (§ 54 Abs. 3 StPO i.d.F. des Art. 2 Nr. 5 StVÄG 1979). Eine Verletzung des Verfassungsgrundsatzes des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht ersichtlich.

22

b)

Die Rüge, daß die Wahl des Hilfsschöffen H. durch den Schöffenwahlausschuß des Amtsgerichts Ch. gesetzwidrig gewesen sei, weil die Wahl nur auf bestimmte Verwaltungsbezirke Be. beschränkt worden sei, ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Wie der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 29, 144 [BGH 04.12.1979 - 5 StR 337/79] ausgeführt hat, durfte der Schöffenwahlausschuß dieses Amtsgerichts die Hilfsschöffen nur aus den Vorschlagslisten seines Bezirks wählen. Um dem Senat die Möglichkeit einer Nachprüfung der Verfahrensrüge zu geben (BGHSt 3, 213, 214;  21, 334, 340), hätte die Revision mitteilen müssen, aus welcher Vorschlagsliste der Schöffenwahlausschuß ihn gewählt hat.

23

Die von dem Verteidiger des Angeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Geltendmachung der bisher nicht vorgetragenen Umstände ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig (BGHSt 1, 44 [BGH 21.02.1951 - 1 StR 5/51];  14, 30, 332;  Beschluß des Senats vom 12. Februar 1980 - 5 StR 810/79 -). Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern es lediglich unterlassen, in der Rechtfertigungsschrift die Verfahrensbeschwerde entsprechend den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu begründen.

24

c)

Soweit die Revision beanstandet, daß der Wahlausschuß bei der Wahl keine Reihenfolge festgesetzt hat, fehlt es ebenfalls an der Mitteilung der für eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht erforderlichen Tatsachen. Die Revision gibt zwar das Protokoll über die Schöffenwahl des Ausschusses wieder, in dem es heißt, daß "die aus den anliegenden Listen ersichtlichen Schöffen und Hilfsschöffen für die Schwurgerichtskammern" einstimmig gewählt worden seien, trägt aber nicht vor, wie diese Listen beschaffen waren. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob diese Listen genügend klar erkennen lassen, daß und wie der Schöffenwahlausschuß die vom Gesetz geforderte Reihenfolge festgesetzt hat (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 GVG).

25

d)

Unzulässig ist auch die Rüge, der Schöffenwahlausschuß des Amtsgerichts Ch. habe in der Zusammensetzung der Vertrauenspersonen nicht den Zahlen entsprochen, die die oberste Landesbehörde festgesetzt hat. Hier fehlen dieselben Mitteilungen, die der Senat schon unter I 2 d vermißt hat.

26

e)

Eine fehlerhafte Besetzung dieses Wahlausschusses läßt sich ferner nicht daraus herleiten, daß an ihm als Verwaltungsbeamter der Amtsrat D. aus dem Bezirksamt W. teilgenommen hat. Die Revision geht von falschen rechtlichen Voraussetzungen aus (vgl. oben I 2 b). Die Behauptung der Revision, die von der Bezirksverordnetenversammlung W. zu wählenden Vertrauenspersonen seien nicht mit der erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln gewählt worden, ist mindestens nicht erwiesen. Das Protokoll weist zwar nicht aus, mit welcher Mehrheit die Personen gewählt worden sind. Der die Versammlung leitende stellvertretende Bezirksverordnetenvorsteher We. hat jedoch erklärt, daß bei der Wahl die erforderliche Mehrheit erreicht worden sei; seiner Erinnerung nach seien die Vertrauenspersonen bei nur einigen Gegenstimmen gewählt worden.

27

II.

Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil seinem ganzen Umfang nach geprüft. Es weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insbesondere hat das Schwurgericht die rechtlichen Voraussetzungen einer Anwendung des § 213 StGB nicht verkannt. Die Feststellungen tragen die Ablehnung der ersten Alternative unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens des Angeklagten. Was die Revision dagegen vorbringt, wendet sich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Daß das Schwurgericht die Voraussetzungen der Annahme eines sonstigen minder schweren Falles nicht geprüft hat, trifft nicht zu (UA S. 24). Die Revision verkennt, daß die Urteilsgründe nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände anführen müssen. Eine erschöpfende Darstellung ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGH Urteil vom 24. April 1979 - 5 StR 513/78 -). Unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungserwägungen kann es deshalb genügen, wenn zur Begründung einer Ablehnung der danach möglichen Strafmilderung lediglich darauf hingewiesen wird, daß der "normale Strafrahmen" im vorliegenden Fall nicht "unangemessen hart erscheint". Rechtlich ist ferner nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht den Umstand, daß der Angeklagte bisher unbestraft ist, hier nicht strafmildernd gewertet hat. Mit ihrem weiteren Vorbringen versucht die Revision lediglich, das dem Tatrichter zustehende Ermessen bei der Zumessung der Strafe durch das eigene zu ersetzen. Das ist unzulässig.

28

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Rebitzki
Niepel