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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1979, Az.: 5 StR 337/79

Fehlerhafte Besetzung des Gerichts; Fehlerhafte Wahl und Teilnahme von Hilfsschöffen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.1979
Aktenzeichen
5 StR 337/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10865
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 21.09.1978

Fundstellen

  • BGHSt 29, 144 - 148
  • MDR 1980, 242-243 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1175-1176 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1149 (Urteilsbesprechung von Ministerialrat Johann-Georg Schätzler)
  • Röper, DRiZ 81, 99

Verfahrensgegenstand

Betrug

Amtlicher Leitsatz

Der Schöffenwahlausschuß eines Amtsgerichts ist nicht befugt, Hilfsschöffen aus den Vorschlagslisten anderer Amtsgerichtsbezirke zu wählen.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. Dezember 1979
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... und Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. September 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Knothe zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.

2

I.

Die Besetzungsrüge greift durch. Die Revision beanstandet mit Recht, daß die erkennende Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 338 Nr. 1 StPO), weil an der Hauptverhandlung ... G. und ... H. als Schöffen mitgewirkt haben. Beide, Einwohner des Verwaltungsbezirks Schöneberg, waren als Hilfsschöffen vorgesehen. Sie sind zum Schöffendienst herangezogen worden, nachdem die für die Sitzung ausgelosten Hauptschöffen von ihrer Pflicht entbunden worden waren. Ihre Wahl zum Hilfsschöffen entsprach nicht dem Gesetz.

3

1.

Der Schöffenwahlausschuß bei dem Amtsgericht Charlottenburg hat am 18. August 1976 u.a. die Hilfsschöffen für die Strafkammern des Landgerichts Berlin für die Geschäftsjahre 1977 bis 1980 gewählt. Der Bezirk dieses Amtsgerichts umfaßt die Verwaltungsbezirke Charlottenburg und Wilmersdorf. Gewählt wurden die Hilfsschöffen zusätzlich aus den Vorschlagslisten der Verwaltungsbezirke Neukölln, Schöneberg, Steglitz, Zehlendorf, Spandau, Wedding und Reinickendorf, die ihrerseits zu vier anderen Amtsgerichtsbezirken gehören. Die Auswahl der Bezirke stützt sich auf eine Verfügung des Präsidenten des Landgerichts, der zudem angeordnet hatte, wieviele Hilfsschöffen aus jedem Verwaltungsbezirk zu wählen seien.

4

Der Präsident des Landgerichts hat in seiner dienstlichen Äußerung mitgeteilt: Nachdem der Senator für Justiz durch Verfügung vom 21. Oktober 1952 das Amtsgericht Charlottenburg mit der Auswahl der Hilfsschöffen beauftragt hatte, weil sich im Bezirk dieses Amtsgerichts der Sitz des Landgerichts befinde, seien bis zum Jahr 1970 die Hilfsschöffen nur aus der Vorschlagsliste des Verwaltungsbezirks Charlottenburg gewählt worden. Davon sei man mit Billigung des Senators für Justiz bereits für die Wahlperiode 1971/1972 abgegangen, weil die Verhältniszahl des § 36 Abs. 3 GVG a.F. nicht mehr ausgereicht habe, um den gestiegenen Bedarf an Hilfsschöffen zu decken. Die Beteiligten hätten gemeint, der Erlaß einer Rechtsverordnung zur Festsetzung einer höheren Verhältniszahl sei entbehrlich, weil der Schöffenwahlausschuß nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 GVG auch Personen wählen könne, die "in nächster Umgebung des Bezirks Charlottenburg" wohnen. Zunächst habe man auf vier angrenzende Verwaltungsbezirke zurückgegriffen. Bei steigendem Bedarf an Hilfsschöffen seien schließlich die Vorschlagslisten der neun von der Revision bezeichneten Verwaltungsbezirke als Wahlgrundlage herangezogen worden.

5

2.

Dieses Auswahlverfahren verstößt gegen das Gesetz.

6

a)

Allerdings war der Wahlausschuß bei dem Amtsgericht Charlottenburg zur Wahl der Hilfsschöffen für das Landgericht berufen. Das folgt hier nicht, wie der Präsident des Landgerichts meint, aus § 77 Abs. 2 Satz 2 GVG, sondern aus dessen Satz 3. Das Landgericht Berlin hat seinen Sitz nicht in Charlottenburg, sondern in Berlin. Die Errichtung oder Aufhebung eines Gerichtes oder die Verlegung seines Sitzes bedarf eines Gesetzes,(BVerfGE 2, 307, 316 f [BVerfG 10.06.1953 - 1 BvF 1/53]; 24.155.166). Das Landgericht Berlin ist durch das Preußische Gesetz zur Umgestaltung des Gerichtswesens in Berlin vom 26. April 1933 (GS S. 125) errichtet worden. In diesem Gesetz sind die in Berlin bis dahin bestehenden Landgerichte I, II und III aufgehoben und ein einheitliches Landgericht mit dem Sitz in Berlin errichtet worden. An dieses Gesetz hat ersichtlich die Anordnung der Alliierten Kommandantur vom 29. September 1945 - BK/0 (45) 144 - angeknüpft, durch welche an Stelle des nach der Kapitulation zunächst eingerichteten Stadtgerichts wieder ein Landgericht für das Stadtgebiet von Berlin gebildet worden ist. Daß der Senator für Justiz in seiner Verfügung vom 21. Oktober 1952 zum Ausdruck gebracht hat, der Sitz des Landgerichts befinde sich im Bezirk des Amtsgerichts Charlottenburg, ist für die Frage, wo sich der Sitz des Landgerichts befindet, rechtliche ohne Bedeutung. Denn diese Verfügung ist kein Gesetz.

7

Ihr kommt jedoch Bedeutung für die Frage zu, welches Amtsgericht berufen ist, durch seinen Schöffenwahlausschuß die Hilfsschöffen des Landgerichts zu wählen. Der Sitz des Landgerichts Berlin umfaßt die Bezirke der Amtsgerichte Charlottenburg, Spandau, Wedding, Neukölln, Schöneberg, Tiergarten und Tempelhof-Kreuzberg. Für einen solchen Fall sieht das Gesetz keine Regelung vor. Es regelt aber in § 77 Abs. 2 Satz 3 GVG den vergleichbaren Fall, daß ein Landgericht seinen Sitz außerhalb seines Bezirks hat. Hierfür sieht diese Vorschrift vor, daß die Landesjustizverwaltung das Amtsgericht bestimmt, dessen Schöffenwahlausschuß die Hilfsschöffen zu wählen hat. Sie ist entsprechend anzuwenden, wenn sich an dem Sitz eines Landgerichts mehrere Amtsgerichte befinden und deswegen nicht kraft Gesetzes feststeht, welches Amtsgericht durch seinen Schöffenwahlausschuß die Hilfsschöffen für das Landgericht zu wählen hat. Durch die Verfügung des Senator für Justiz vom 21. Oktober 1952 ist dem Amtsgericht Charlottenburg diese Aufgabe zugewiesen worden.

8

b)

Der Wahlausschuß bei diesem Amtsgericht war jedoch nicht berufen, Hilfsschöffen aus Vorschlagslisten von Verwaltungsbezirken zu wählen, die nicht zum Bezirk des Amtsgerichts gehören. Nach § 77 Abs. 1 GVG sind bei der Wahl der Schöffen und Hilfsschöffen für die Strafkammern des Landgerichts die Vorschriften über die Schöffen des Schöffengerichts entsprechend anzuwenden. Für die Hilfsschöffen bestimmt § 42 Abs. 1 Nr. 2 GVG in der bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Fassung (Art. 8 Abs. 8 StVÄG 1979 - BGBl I 1645.1655), daß der Schöffenwahlausschuß eines Amtsgerichts die erforderliche Zahl der Hilfsschöffen aus der berichtigten Vorschlagsliste des Amtsgerichtsbezirks wählt. Zur Auswahl stehen demnach nur diejenigen Personen, die in den Vorschlagslisten der Gemeinden (hier: Verwaltungsbezirke) aufgeführt sind (§§ 36, 42 GVG). Diese Listen haben die Gemeindevorsteher (hier: Bezirksämter) "an den Richter beim Amtsgericht des Bezirks" zu senden (§ 38 GVG). Er stellt die Vorschlagslisten der Gemeinden "zur Liste des Bezirks" zusammen (§ 39 GVG). Es liegt auf der Hand, daß hierbei nicht Vorschlagslisten von Gemeinden einbezogen werden dürfen, die überhaupt nicht zum Bezirk des Amtsgerichts gehören.

9

Indem der Wahlausschuß bei dem Amtsgericht Charlottenburg Hilfsschöffen aus Vorschlagslisten von Verwaltungsbezirken wählte, die gänzlich außerhalb des Amtsgerichtsbezirks liegen, überschritt er eindeutig seinen Aufgabenbereich. Das folgt schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut, ergibt sich zudem aus der insoweit offensichtlich fehlenden Befugnis der Ausschußmitglieder. So sind die 10 Vertrauenspersonen allein "aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks" zu wählen. Ihre Wahl obliegt der Vertretung des diesem Amtsgerichtsbezirk entsprechenden Verwaltungsbezirks oder der Verwaltungsbezirke, die zum Amtsgerichtsbezirk gehören; § 40 Abs. 3 GVG. Die Legitimation der Vertrauenspersonen reicht daher nicht über den Amtsgerichtsbezirk hinaus. Sie können deshalb keine Befugnisse ausüben, die - wenn überhaupt - nur den Vertrauenspersonen eines anderen Gerichtsbezirks zustünden, welche ihrerseits eine Legitimation dafür nur aus einer Wahl durch die dortigen Bezirksverordnetenversammlungen herleiten könnten. Es geht hier nicht mehr um - für die Justiz möglicherweise schwer erkennbare - Mängel in der Zusammensetzung eines Wahlausschusses (vgl. BGHSt 26.206), sondern um eine offensichtliche Überschreitung seiner Befugnisse.

10

Wortlaut und Sinn der betreffenden Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes sind eindeutig. Sie verbieten eine Auslegung des § 42 Abs. 1 Nr. 2 GVG, wonach der Wahlausschuß bei einem Amtsgericht über dessen Bezirk hinaus auf die "nächste Umgebung" und damit auf Vorschlagslisten von Gemeinden (Verwaltungsbezirken) zurückgreifen dürfte, die außerhalb des Amtsgerichtsbezirks liegen. Die Vorschrift gestattet lediglich eine Einschränkung auf Personen, die am Sitz des Amtsgerichts (hier im Verwaltungsbezirk Charlottenburg) wohnen; sie erlaubt keine Ausdehnung über den Bezirk des Amtsgerichts hinaus.

11

Das entsprach auch der Auffassung und der Praxis der Justizverwaltung bis 1970. Durch Verfügung vom 21. Oktober 1952 hatte der Senator für Justiz klargestellt und den Gerichtspräsidenten bekannt gemacht, daß § 77 Abs. 2 Satz 2 GVG "die Einbeziehung der nächsten Umgebung (§ 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GVG) nicht gestatte". Dieser richtigen Auffassung widerspricht die seit 1970 geübte "faktische Einbeziehung" von Vorschlagslisten aus anderen Amtsgerichtsbezirken (so auch der aus Schöneberg). Die gesetzliche Regelung mag vor allem in Großstädten bei steigendem Bedarf an Hilfsschöffen Schwierigkeiten bereiten (§ 36 Abs. 4 GVG). Dem kann aber nur durch den Gesetzgeber und nicht durch Eingriffe der Justizverwaltung in das Wahlverfahren begegnet werden.

12

c)

Deshalb durfte der Präsident des Landgerichts (nach seiner dienstlichen Äußerung mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Justiz) nicht verfügen, daß die Hilfsschöffen statt aus zwei Verwaltungsbezirken (Charlottenburg und Wilmersdorf) aus neun (von insgesamt zwölf) Verwaltungsbezirken Berlins zu wählen seien, und daß auf jeden Verwaltungsbezirk eine bestimmte Anzahl von Hilfsschöffen entfallen müsse. Der Amtsrichter hätte die Vorschlagslisten aus anderen Amtsgerichtsbezirken zurückweisen müssen, der Schöffenwahlausschuß hätte die Anweisung des Präsidenten nicht beachten dürfen und in eigener Verantwortung die ihm benannte Gesamtzahl der erforderlichen Hilfsschöffen aus der berichtigten Vorschlagsliste des Amtsgerichtsbezirks Charlottenburg wählen müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Wahl der Hilfsschöffen, die nicht aus dieser Vorschlagsliste gewählt worden sind, ist ungültig (BVerfG 31.181.183; BGHSt 26, 393, 395) [BGH 07.09.1976 - 1 StR 511/76].

13

3.

Demnach verbleiben als Hilfsschöffen nur diejenigen Personen, die der Wahlausschuß aus der berichtigten Vorschlagsliste für den Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg gewählt hat. Sollte ihre Zahl nicht ausreichen, so kann für den Rest der Wahlperiode eine Nachwahl stattfinden. Dabei sind entsprechend der Überleitungsvorschrift des Art. 8 Abs. 8 StVÄG 1979 die bisherigen Vorschriften über die Schöffenwahl zu beachten.

14

II.

Da die Besetzungsrüge durchgreift, braucht auf das Übrige Revisionsvorbringen nicht eingegangen zu werden. Das gilt auch für die sachlichrechtlichen Einzelangriffe. Soweit der Beschwerdeführer meint, das Revisionsgericht könne in der Sache selbst auf Freispruch entscheiden, vermag dem der Senat auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen nicht zu folgen.

Herrmann
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Niepel