Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.04.1980, Az.: VI ZR 76/79
„Familienname“
Vorgehen gegen eine die Persönlichkeit verletzende Berichterstattung in der Presse; Herleitung von Ansprüchen mit negatorischer oder schadensrechtlicher Begründung durch einen Familienangehörigen; Mittelbare Belastung durch Nennung des Familiennamens; Ungewöhnlichkeit des Familiennamens; Ausdruck der persönlichen Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person; Gefahr einer uferlosen Ausweitung des Persönlichkeitsschutzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.04.1980
- Aktenzeichen
- VI ZR 76/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11843
- Entscheidungsname
- Familienname
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 25.01.1979
- LG Hamburg - 26.07.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1980, 154-155
- FamRZ 1980, 662
- GRUR 1980, 813
- MDR 1980, 746-747 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1790-1791 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Gegen eine die Persönlichkeit verletzende Berichterstattung in der Presse kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch ein Familienangehöriger vorgehen, der nur deshalb mittelbar belastet ist, weil er infolge Nennung des Familiennamens vom Leser mit dem Verletzten in Verbindung gebracht wird.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Nur der unmittelbar Betroffene kann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts geltend machen. Derjenige, der nur mittelbar durch die Fernwirkungen dieses Eingriffs belastet wird, kann daraus solange nicht vorgehen, als daß diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung seines eigenen Persönlichkeitsrechts anzusehen sind.
- 2.
Ein Pressebericht über einen Straftäter kann auch die unmittelbare Verletzung des Persönlichkeitsrechts anderer Tatbeteiligter oder deren Angehöriger beinhalten, soweit deren persönliche Verhältnisse in die Berichterstattung miteinbezogen werden. Damit das Erfordernis der Unmittelbarkeit jedoch gewahrt bleibt, muß in solchen Fällen die Persönlichkeitsspähre des Dritten zu dem Bericht zugehörig erscheinen.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25. Januar 1979 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Juli 1978 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
- II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Der Bruder des Klägers, Harry K., erschoß am 20. April 1970 seine Frau und sieben seiner acht Kinder und beging anschließend Selbstmord. Über den Vorfall wurde in den Medien ausführlich berichtet.
Die von der Beklagten verlegten Wochenzeitung "Stern" veröffentlichte in Heft Nr. 48 vom 17. November 1977 aus anderem Anlaß in einer Untersuchung, ob es sich bei solchen Familientragödien um Mord oder um "erweiterten Selbstmord" handele, unter mehreren Beiträgen auch einen Artikel zum "Fall K.", wobei auch der Name von Harry K. angegeben wurde.
Der Kläger fühlt sich als Bruder von Harry K. durch die Nennung des Familiennamens in seiner Persönlichkeit verletzt. Er verlangt von der Beklagten, solche Berichterstattung unter Nennung seines Familiennamens zu unterlassen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.
Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt die Beklagte Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger aus eigenem Recht - um das es hier allein geht - gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB ein Verbot der beanstandeten Veröffentlichung beanspruchen, weil er durch sie unmittelbar in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen wird.
Das Berufungsgericht erwägt dazu: Die Veröffentlichung verletze zwar nicht die Ehre des Klägers; aber sie treffe ihn in seiner geschützten Privatsphäre. Durch Nennung des ungewöhnlichen Familiennamens werde der Leserschaft ermöglicht, den Kläger als Verwandten von Harry K. mit der Familientragödie in Verbindung zu bringen, nicht anders als wenn der Artikel diese Verwandtschaftsbeziehung ausdrücklich erwähnt hätte. Damit werde sein Privatleben Belastungen ausgesetzt. Denn obschon der Artikel den Kläger nicht nenne, erst recht nicht als mitverantwortlich für die Straftat seines Bruders bezeichne, ziehe ihn erfahrungsgemäß ein Teil der Leserschaft aufgrund von Vorurteilen als Verwandten in die negative Beurteilung seines Bruders mit ein. Zudem komme er in seinem privaten und beruflichen Bereich durch derartige Artikel erfahrungsgemäß ins Gerede, werde darauf angesprochen und so erneut mit der Familientragödie seines Bruders konfrontiert. Insoweit greife die Veröffentlichung infolge der Nennung des Familiennamens in schutzwürdige Belange der Persönlichkeit des Klägers selbst ein. Die Rücksicht auf dessen Persönlichkeit als eines Verwandten des Harry K. verpflichte dazu, bei Presseveröffentlichungen über ein derartiges Tatgeschehen auf die Nennung eines derart ungewöhnlichen Familiennamens zu verzichten, sofern kein besonders schutzwürdiges Interesse an der Veröffentlichung des Familiennamens bestehe. Hieran aber fehle es; die Tat liege acht Jahre zurück; es handele sich nicht um einen "berühmten" Kriminalfall, sondern um eine Familientragödie; die Tat sei nicht wegen der Person des Täters selbst, sondern wegen des Tatgeschehens für die Allgemeinheit von Interesse. Der Informationsgehalt der Veröffentlichung leide nicht erheblich darunter, wenn auf die Nennung des Familiennamens verzichtet werde; jedenfalls gehe der Persönlichkeitsschutz des Klägers hier vor.
II.
Das Berufungsurteil kann gegenüber den Angriffen der Revision nicht bestehen bleiben.
1.
Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Presse bei der Berichterstattung über den tragischen Vorfall in der Familie des Harry K. Rücksicht auf die Beteiligten zu nehmen hatte, weil dadurch deren Persönlichkeitsbild in der Öffentlichkeit zusätzlich belastet wurde. Vor allem bedarf es besonderer Abwägung mit den Belangen des Persönlichkeitsschutzes, wenn in solchem Bericht Namen genannt werden, so daß Beteiligte für die Leserschaft leichter identifizierbar werden und ihre persönliche Sphäre betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird. Die Rücksicht auf die Persönlichkeit der Betroffenen gebietet der Presse, hier mit besonderer Sorgfalt abzuwägen, ob dem Informationsinteresse nicht auch ohne Namensnennung genügt werden kann, insbesondere wenn wie hier über Vorgänge aus längst vergangener Zeit berichtet wird (vgl. dazu BGHZ 36, 77, 81 [BGH 24.10.1961 - VI ZR 204/60] - Waffenhändler; Senatsurteilevom 26. Januar 1965 - VI ZR 204/63 = LM GG Art. 5 Nr. 16 - Greatna Green;vom 25. Mai 1965 - VI ZR 19/64 = LM GG Art. 5 Nr. 19 - Wo ist mein Kind?; ferner BGHSt 19, 235, 237 ff [BGH 18.02.1964 - 1 StR 572/63]; Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, 2. Aufl. S. 166 ff; Löffler, Presserecht Bd. I 2. Aufl. Kap. 9 § 193 StGB Rdz. 24; Kap. 14 Rdz. 95; Koebel JZ 1960, 389 ff).
2.
Auch spricht viel dafür, daß im Streitfall die von der Beklagten zu verantwortende Veröffentlichung diesen Anforderungen nicht genügte. Gleichwohl kann der Kläger hieraus keine Ansprüche mit negatorischer oder schadensrechtlicher Begründung herleiten, da er nicht mehr zu dem Kreis der unmittelbar Betroffenen gerechnet werden kann.
a)
Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Insoweit gilt für das Persönlichkeitsrecht unbeschadet seiner Ausbildung als ein erst durch Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall zu ermittelndes Schutzgut nichts anderes als für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter und absoluten Rechte.
Freilich kann durch eine Presseberichterstattung in seiner Persönlichkeit in diesem Sinn unmittelbar betroffen nicht nur sein, wer im Mittelpunkt der Veröffentlichung steht oder auf wen sie zielt. Ein Pressebericht über einen Straftäter kann je nach Art und Inhalt der Darstellung durchaus auch andere Tatbeteiligte oder auch Angehörige des Täters in ihrem Persönlichkeitsrecht unmittelbar verletzen, wenn ihre eigenen persönlichen Verhältnisse in den Bericht einbezogen werden; sei es auch erst vermittelt durch die Person des Straftäters, etwa durch die Darstellung seiner Lebensverhältnisse und Beziehungen, die auf jenen Dritten hinweisen. Doch muß in solchen Fällen die Persönlichkeitssphäre des Dritten selbst als zum Thema des Berichts zugehörig erscheinen, damit das Erfordernis der Unmittelbarkeit noch gewahrt bleibt. Nicht genügen kann, wenn der Dritte wegen seiner engen Beziehungen zu dem Straftäter durch eine Berichterstattung, die ihn selbst nicht - sei es ausdrücklich oder stillschweigend - erwähnt, sich "persönlich" betroffen fühlt. Ebensowenig reicht aus, daß Leser den beanstandeten Bericht über eine Straftat zum Anlaß nehmen, Angehörige des Täters zu belästigen oder anzufeinden, wie dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall geschehen ist. Solche Ausstrahlungen auf die Person des Dritten, in denen sich gar nicht der Inhalt der Veröffentlichung, sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen schutzlos. Anderes würde die Presse in der freien Berichterstattung ohne Sachgrund übermäßig belasten. Zwar hat sie angesichts der weitreichenden Wirkungen ihrer Veröffentlichungen größere Rücksichten auf die Betroffenen zu nehmen als der gewöhnliche Bürger in Ausübung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Schutzwürdig ist jedoch auch ihr Anliegen, den Kreis der durch ihre Veröffentlichungen berührten Persönlichkeitsinteressen überschaubar zu halten.
b)
In diesem Sinn ist auch der Kläger durch die Berichterstattung über Harry K. nur mittelbar betroffen, daher nicht in seinem durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Persönlichkeitsrecht verletzt.
Es kann dahinstehen, inwieweit noch lebende Angehörige des Harry K., die bis zu seiner Tat mit ihm in einer Lebensgemeinschaft verbunden waren, durch die Veröffentlichung in ihrer eigenen Persönlichkeit betroffen sein konnten. Denn der Kläger gehört nicht zu diesem Personenkreis; es fehlt an jedem Anhalt dafür, daß er überhaupt mit Harry K. in der Zeit seiner Krise näheren Kontakt gehalten hat, noch daß er gar in die damaligen Vorgänge familienintern verstrickt war. Ebensowenig muß der Streitfrage nachgegangen werden, ob der Familie (des Harry K.) ein eigenständiges Persönlichkeitsrecht zusteht (vgl. dazuSenatsurteil vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73 - VersR 1974, 758, 759 m.Nachw.); denn sie ist jedenfalls in einem so umfassenden Sinn, daß auch der Kläger als Bruder des Harry K. hieraus Ansprüche geltend machen könnte, nicht Gegenstand der Veröffentlichung gewesen.
c)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger auch nicht deshalb unmittelbar betroffen, weil er denselben Familiennamen wie Harry K. trägt und dieser Name nach den tatrichterlichen Feststellungen ungewöhnlich ist.
Das Berufungsgericht vernachlässigt bei solcher Betrachtung Gegenstand und Anliegen der Veröffentlichung, die für das Betroffensein des Klägers allein maßgebend sein können. Der Bericht erörterteweder ausdrücklich noch "zwischen den Zeilen" die Person des Klägers. Auch die Namensangabe zielt allein auf den Täter Harry K.; weder war es Thema noch Zweck und Inhalt der Veröffentlichung, den Kläger und seine Beziehung zu Harry K. durch die Nennung des Namens an das Licht der Öffentlichkeit zu bringen. So gesehen ist es allein der Name von Harry K., nicht der des Klägers, der in dem Bericht veröffentlicht worden ist. Freilich kann dem Kläger zugegeben werden, daß auch er durch die Erwähnung des Namens ans Licht der Öffentlichkeit gerückt worden ist. In dieser Belastung drückt sich aber nur seine Verwandtschaft mit dem Täter aus; nur weil er der Bruder eines Mannes ist, der wegen seiner Tat das Interesse der Öffentlichkeit auf sich gezogen hat und dessen Name öffentlich genannt wird, ist auch der Kläger mit seiner Person "ins Gerede gebracht".
Bei dieser Sachlage muß der Kläger aber dem Kreis der nur mittelbar Betroffenen zugerechnet werden. Es würde das Anspruchssystem des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes sprengen, wenn etwa gegen unwahre oder aus anderen Gründen unzulässige Behauptungen unter Namensnennung jeder Familienangehörige aus eigenem Recht gerichtlich vorgehen könnte; dies gar gegen den Wunsch des unmittelbar Betroffenen, der die Angelegenheit auf sich beruhen lassen möchte. Nicht ohne Grund wird für den strafrechtlichen Ehrenschutz der Kreis der Personen, die durch eine auf einen anderen abzielende Äußerung mitbeleidigt sein können, auf besondere Fallgestaltungen eng begrenzt (vgl. zur Beleidigung eines Familienmitglieds Schönke/Schröder/Lenckner StGB 20. Aufl. Rdz. 7, 8 vor § 185; Dreher/Tröndle StGB 39. Aufl. § 185 Rdz. 3, 5; Lackner StGB 12. Aufl. § 185 Anm. 3 a). Nichts anderes gilt für den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz.
d)
Auch die besonderen Umstände des Streitfalls, die nach Auffassung des Berufungsgerichts der Gefahr einer uferlosen Ausweitung des Persönlichkeitsschutzes steuern können, tragen die Feststellung eines unmittelbar Betroffenseins des Klägers nicht.
Daß es sich nach Feststellung des Berufungsgerichts bei der Tat des Harry K. um eine solche gehandelt hat, die bei einem Teil der Leser Vorurteile auch gegenüber den Verwandten des Täters weckt, ist kein auch nur annähernd brauchbares Abgrenzungskriterium. Solche Vorurteile werden durch vielfältige Vorfälle ausgelöst, die auch keinesfalls etwa das Gewicht des hier in Rede stehenden Geschehens haben müssen. Auch der Begriff der "Familientragödie" ist ohne hinreichende Aussagekraft, wenn es wie hier nicht um die Verstrickung in das Geschehen geht (anders bei Beteiligung an familieninternen Vorgängen; vgl. Senatsurteile vom 26.1.1965 = a.a.O. und vom 25. Mai 1965 = aaO).
Schließlich wird der Streitfall entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht dadurch besonders herausgehoben, daß der Familienname K. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ungewöhnlich ist. Hierdurch läßt sich eine Sonderstellung des Klägers, die ihm ausnahmsweise zur Aktivlegitimation verhelfen könnte, nicht rechtfertigen. Denn aus gleichliegenden Erwägungen müßte dann die Aktivlegitimation bejaht werden etwa in Fällen, in denen der Familienname des Täters aus anderen Gründen besonders auffällt, z.B. weil er den Namen einer berühmten Persönlichkeit trägt, an die der Leser denkt, wenn er ihn liest; oder weil er einen zwar häufigeren, aber merkwürdigen Namen hat, so daß der Leser sich an den Fall erinnert, wenn er dem Namen wiederbegegnet. Daß Inhalt und Reichweite des Persönlichkeitsschutzes nicht von der Prägekraft eines Familiennamens abhängig gemacht werden kann, liegt auf der Hand. Insoweit verwirklicht sich nur das allgemeine Lebensrisiko des Trägers eines ungewöhnlichen Familiennamens, wenn er durch ihn leichter als Verwandter eines Straftäters zu identifizieren ist. Der Beklagten ist dieses Risiko nicht anzulasten.
3.
Da der Kläger somit durch die Veröffentlichung in seiner eigenen Persönlichkeit nicht verletzt ist, kann er der Beklagten die Berichterstattung auch in Zukunft nicht verbieten. Seine Klage war deshalb abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt ist erkrankt kann daher nicht unterschreiben
Dr. Weber