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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1964, Az.: 1 StR 572/63

Behauptung der Zugehörigkeit eines bayerischen Ministers zu den Kunden eines "Call-Girl-Rings" in der Presse; Voraussetzung der Begehung einer Sammel(Kollektiv-)-Beleidigung ; Verleumdung zur Wahrung berechtigter Interessen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.02.1964
Aktenzeichen
1 StR 572/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11906
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 16.10.1963

Fundstellen

  • BGHSt 19, 235 - 239
  • DB 1965, 437 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1964, 464-465
  • MDR 1964, 518-519 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 1148-1149 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verleumdung

Amtlicher Leitsatz

Ob jemand, der gegen einen einzelnen, namentlich nicht genannten Angehörigen eines bestimmten Personenkreises einen ehrenkränkenden Verdacht äußert, damit alle Angehörigen dieser Personengruppe beleidigt, hängt von den näheren Umständen des Falles - wie z.B. Größe und Umfang der Personengruppe, Bekanntheit oder leichte Feststellbarkeit aller zu der Gruppe gehörenden Personen - ab (im Anschluß an BGHSt 14, 48).

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. Februar 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Dr. Willms, Dr. Hübner, Fischer als bei sitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. Oktober 1963 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten F. und H. wegen einer gemeinschaftlichen Verleumdung, H. außerdem wegen einer vorher begangenen weiteren Verleumdung verurteilt und zwar Flade zur Gefängnisstrafe von zwei Monaten, H. zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 1.000 DM. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem wurde die Bekanntmachung der Entscheidung nach § 200 Abs. 1 und 2 StGB angeordnet.

2

Gegen das Urteil haben beide Angeklagte Revision eingelegt; sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

3

I.

Die Verurteilung des Angeklagten H. zu einer Geldstrafe wegen der von ihm allein begangenen Verleumdung bezieht sich auf einen Artikel, den dieser Angeklagte als verantwortlicher Redakteur der in M. erscheinenden "A." (Tagesausgabe Nr. 205 vom 28. August 1961) veröffentlichte und in dem behauptet war, ein bayerischer Minister habe zu den Kunden eines "Call-Girl-Rings" gehört, der damals Gegenstand eines Aufsehen erregenden Kuppeleiprozesses war. Dieser Behauptung lag ein unwahres Gerücht zu Grunde, das dem damaligen Staatsminister Stain solche Verbindungen nachsagte. Indessen nannte die Veröffentlichung keinen Namen und brachte damit alle sieben damaligen Minister der bayerischen Staatsregierung, darunter auch den Strafantragsteller, Staatsminister Dr. Hu., an dessen Integrität der Angeklagte nicht zweifelte, in einen entsprechenden Verdacht. Der Angeklagte H. war sich dessen bei der Abfassung und Veröffentlichung des Artikels auch bewußt und wollte es, da er es als eine zwangsläufige Folge seines Handelns erkannte.

4

Die auf diesen Sachverhalt gestützte Verurteilung wegen Verleumdung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

5

Wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 23, 246; 52, 159; RG LZ 1915, 60) entschieden hat (BGHSt 14, 48), kann eine Sammel(Kollektiv)-Beleidigung auch in der Form begangen werden, daß der Täter die beleidigte Personengesamtheit nicht im ganzen anspricht, sondern seine ehrverletzende Äußerung nur auf eine einzige Person bezieht, die er jedoch ausschließlich dadurch in ihrer Individualität kennzeichnet, daß er ihre Zugehörigkeit zu der in Betracht kommenden Personengruppe mitteilt. Das gilt nicht nur für Fälle, in denen der Täter aus Haß gegen die betroffene Personengruppe als solche handelt und mit der Schilderung des anstößigen Verhaltens eines nicht näher gekennzeichneten Mitglieds dieser Gruppe alle ihr zugehörigen Personen treffen und herabsetzen will (vgl. dazu insbesondere Knör in ZStrW Bd. 49 (1929) S. 688, 693 und RGSt 23, 246, RG LZ 1915, 60). Es trifft auch, da die in Betracht kommenden Straftatbestände kein absichtliches Handeln voraussetzen, dann zu, wenn der Täter zwar ohne eine solche Zielsetzung handelt, aber doch erkennt, daß seine Äußerung den Verdacht unehrenhaften Verhaltens auf alle zu der Gruppe gehörenden Personen wirft, und sich ihrer gleichwohl nicht enthält (so im Ergebnis RGSt 52, 159, BGHSt 14, 48). Der Beweggrund des Täters ist für die Beweisfrage zur inneren Tatseite und für die Strafzumessung von Bedeutung, für die rechtliche Bewertung der Tat im übrigen jedoch ohne Belang. Für denäußeren Tatbestand kommt es allein darauf an, ob dieÄußerung von einem verständigen Dritten so verstanden werden kann, daß bestimmte Personen in den Verdacht unehrenhaften Verhaltens geraten.

6

Die Revision ist der Ansicht, dies widerstreite dem Berufsgrundsatz der Presse, wonach bei der Veröffentlichung von Vorfällen, die den beteiligten Personen zur Unehre gereichen, in schonendster Weise vorzugehen und der Name deshalb nicht in jedem Falle zu nennen sei. In diesem Sinne sei auch von den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs die Preisgabe von Namen durch die Presse beanstandet worden. Die Revision verweist hierzu ferner auf die Presseberichterstattung über Strafverfahren, bei denen der Beschuldigte meist nicht namentlich genannt wird, sondern der Pressebericht nur seine Berufsbezeichnung allein oder zusammen mit einem Anfangsbuchstaben des Namens anführt. Sie meint, auch in diesen Fällen werde ein Verdacht auf die Angehörigen der betreffenden Berufsgruppe geworfen, als die unter Umständen nur wenige Personen in Betracht kämen, und trotzdem denke man in solchen Fällen nicht an ein strafrechtliches Einschreiten wegen Verleumdung.

7

Der Senat kann diesen Darlegungen nicht folgen. Den von der Revision angeführten Entscheidungen BGH LM BGB § 826, Gb Nr. 3 und BGHZ 24, 200 kann nichts entnommen werden, was gegen die rechtliche Betrachtungsweise in BGHSt 14, 48 spräche, der sich das Landgericht bei seiner Entscheidung angeschlossen hat. Sicher entspricht es rechtlichen Erfordernissen, daß Publikationsorgane nicht ohne zwingenden Grund in den privaten Lebensbereich eines Menschen eindringen und daß auch bei der Berichterstattung über Strafverfahren eine Zurückhaltung beobachtet wird, die dem Beschuldigten unnötige Kränkungen und Schäden erspart. Es wird deshalb häufig angebracht sein, daß sich die Presse auf die Mitteilung des von ihr für mitteilungswürdig gehaltenen Vorgangs beschränkt und den Namen des Beschuldigten verschweigt. Es ist sogar durchaus anzuerkennen, wenn sie eine entsprechende Übung auch dort noch fortsetzt, wo eine Rechtspflicht sie nicht mehr gebietet. Doch darf dabei nicht aus dem Auge verloren werden, daß sie kein Selbstzweck ist, sondern der Schonung und dem Schutz fremder Ehre dienen soll, und daß sie diesen Sinn verliert, wenn sie im gegenteiligen Sinne ausschlägt. Wie es sich im einzelnen verhält, ist im wesentlichen Tatfrage. In diesem Rahmen liegt es, daß die Rechtsprechung eine Sammelbeleidigung im Wege des Angriffs auf einen ungenannten Einzelnen eines näher umschriebenen Personenkreises stets nur angenommen hat, wenn die Sammelbezeichnung einen verhältnismäßig kleinen, in Bezug auf die Individualität seiner Mitglieder ohne weiteres deutlichüberschaubaren Personenkreis umfaßte. Das Landgericht hat diesen Umstand zutreffend angesprochen, indem es sagte, daß sich die Verdächtigung in Fällen, in denen sie sich gegen einen einzelnen Unbekannten aus einem großen Personenkreis richte, in der (unübersehbaren) Vielzahl der Personen verliere. Die Berücksichtigung der auf Schonung abzielenden Anonymität zeigt sich - wie das Landgericht gleichfalls richtig gesehen hat - aber auch darin, daß ein Täter, der mit dem Verschweigen des Namens nur die Schonung der gemeinten Person beabsichtigte und sich darüber einer möglichen anderen Wirkung seiner Äußerung gar nicht bewußt wurde, nicht für schuldig befunden werden kann, weil es ihm an dem erforderlichen Vorsatz gefehlt hat.

8

Wenn dem Angeklagten nichts anderes als die Rücksichtnahme auf den Minister S. vorgeschwebt hätte und wenn er sich bei solchem anerkennenswertem Bemühen nicht der Tatsache bewußt gewesen wäre, daß er durch seinen Artikel alle amtierenden bayerischen Staatsminister in den Verdacht unehrenhaften Verhaltens brachte, wäre ihm in der Tat nicht der strafrechtliche Vorwurf einer vorsätzlichen Ehrenkränkung im Sinne des § 187 StGB zu machen. Der Angeklagte erkannte aber, wie das Landgericht auf Grund rechtlich einwandfreier und für das Revisionsgericht verbindlicher Beweiswürdigung feststellt, daß er durch seine Art der Darstellung den Vorwurf unehrenhaften Verhaltens nur in seiner ausschließlich auf dieeine Person gezielten Form vermied, dafür aber zugleich alle anderen Minister einschließlich des im Grunde gemeinten in einen entsprechenden Verdacht brachte. Dann konnte er dem strafrechtlichen Vorwurf nur entgehen, wenn er völlig auf die Kennzeichnung der von ihm als Träger des angeprangerten unehrenhaften Verhaltens angesehenen Person als bayerischer Staatsminister verzichtet und sich mit einer allgemeineren Umschreibung wie etwa "Persönlichkeit desöffentlichen Lebens in Bayern" begnügt hätte.

9

Soweit die Revision sich auf angeblich verwandte oder übereinstimmende Beispiele beruft, bei denen nach ihrer Auffassung eine Anwendung des § 187 StGB offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre, ist ihr grundsätzlich zu entgegnen, daß es nicht Aufgabe des Senats sein kann, Vorgänge strafrechtlich zu beurteilen, die ihm nicht im ordentlichen Verfahrensgange zur Entscheidung unterbreitet sind. Er kann insofern nur allgemein bemerken, daß jene von der Revision angeführten Fälle durchweg zwei tatsächliche Besonderheiten aufweisen, in denen sie sich grundlegend von dem hier zur Entscheidung stehenden Fall unterscheiden. Einmal handelte es sich dort bei den Vorgängen, die den betroffenen Personen zur Unehre gereichen konnten, um wirkliche Vorkommnisse, die sich - wie etwa der Erlaß eines Strafbefehls - ohne weiteres mit voller Namensnennung des Betroffenen bestätigen ließen. Zum anderen betrafen sie jeweils einen Personenkreis, dessen Angehörige keine allgemein in der Öffentlichkeit bekannten Personen (Personen der Zeitgeschichte) waren, deren Namen also für die breite Leserschicht der Zeitungen nichts oder wenig besagten, während im vorliegenden Falle, wie die vom Angeklagten nicht anders erwartete Reaktion der Leserschaft zeigte, umgekehrt gerade der Name des betroffenen Ministers das war, was die Öffentlichkeit ganz vordringlich und entscheidend interessierte. Im Ergebnis erweist sich so das Vorbringen der Revision als ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters.

10

Was die Revision des Angeklagten H. in diesem Falle sonst noch zur Sachrüge vorgebracht hat, ist gleichfalls unbegründet. Zwischen der Feststellung vorsätzlichen Handelns des Angeklagten einerseits und dem Umstand, daß er dem Strafantragsteller einen Fehltritt der in dem Artikel angedeuteten Art nicht zutraute, besteht kein sachlicher Widerspruch. Im Gegenteil ist es gerade für den Tatbestand der Verleumdung wesentlich, daß der Täter wider besseres Wissen handelt. Im übrigen liegt die unter Berufung auf BGH Urt. v. 2. Oktober 1951 - 1 StR 436/51 (angeführt bei Dallinger MDR 1952, 16) vorgebrachte Rüge, daß es an ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite fehle, weil das bloße Inkaufnehmen des als möglich vorgestellten Erfolges nicht genüge, neben der Sache. Wer wie der Angeklagte Helmensdorfer nach den Feststellungen des Landgerichts einen Erfolg als sicher voraussieht und ihn in dieser Voraussicht auf Grund freien Entschlusses herbeiführt, billigt diesen Erfolg. Mit ihren Darlegungen nach § 193 StGB verkennt die Revision schließlich, daß eine Verleumdung zur Wahrung berechtigter Interessen grundsätzlich nur in ganz seltenen Fällen der Rechtsverteidigung, nie jedoch in Fällen einer angriffsweisen Ehrabschneidung in Betracht kommen kann. Das hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung immer wieder betont (vgl. RGSt 34, 222; 48, 414; RG HRR 1940 Nr. 1180) und der Bundesgerichtshof in BGHSt 14, 48 bestätigt; denn die wissentlich falsche Behauptung ehrenkränkender Tatsachen läuft, wenn sie angriffsweise vorgebracht wird, den Anforderungen des Rechts und der Sittlichkeit unter allen Umständen derart zuwider, daß sie grundsätzlich und ohne jede Ausnahme niemals als Wahrnehmung eines vom Recht zugelassenen Interesses bewertet werden kann.

11

II.

Soweit beide Angeklagte auf Grund der erneuten Verbreitung des unwahren Gerüchts in der Tagesausgabe Nr. 206 der "A." vom 29. August 1961 wegen Verleumdung zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind, wenden sich ihre Revisionen vor allem gegen die Auslegung des betreffenden Zeitungsartikels durch das Landgericht. Der Senat hat diese Auslegung geprüft und nichts gefunden, was rechtlich zu beanstanden wäre. Der Artikel enthält an keiner Stelle ein offenes Eingeständnis des eigenen Irrtums, sondern stellt den zutreffenden amtlichen Verlautbarungen die Ergebnisse eigener Nachforschungen in einer Art und Weise gegenüber, die als Erneuerung und Unterstreichung des Verdachts wirkt. Der Sitzungsvertreter der Bundesanwaltschaft hat ihn als "Rückzugsgefecht mit vergifteten Pfeilen" gekennzeichnet.

12

Daß der Strafantragsteller gegenüber dem Abgeordneten Gossner, einem Informanten der Angeklagten, bei einem Gespräch nach der ersten Veröffentlichung nichts unternahm, um dessen unberechtigten Verdacht gegen den Minister S. zu zerstreuen, konnte für die Strafzumessung keine Bedeutung zu Gunsten der Angeklagten haben; denn diese waren vor der zweiten, ihnen zur Last liegenden Veröffentlichung über den wahren Sachverhalt unterrichtet und nicht mehr im Zweifel. Da die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler ergeben hat, waren die Revisionen zu verwerfen.

Dr. Geier
Seibert
Willms
Hübner
Fischer