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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.1980, Az.: 4 StR 6/80

Kriterien für die Bewertung einer Tat als minder schwerer Fall; Berücksichtigung der Schuldfähigkeit bei der Bewertung einer Tat als minder schwerer Fall; Berücksichtigung des Opferverhaltens bei der Bewertung einer Tat als minder schwerer Fall

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1980
Aktenzeichen
4 StR 6/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14194
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 03.09.1979

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Schlosser Detlef-Willi S. aus E., dort geboren am ... 1957.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 31. Januar 1980
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. September 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 10. Januar 1980 zutreffend dargelegt hat, hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet.

3

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben. Die Verneinung eines minder schweren Falles (§ 177 Abs. 2 StGB) hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

4

Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles der Vergewaltigung lediglich "wegen der Tatausführung nicht angenommen" (UA 6). Diese knappe Begründung reicht im vorliegenden Fall nicht aus, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Kammer sich bei ihrer Entscheidung von den maßgebenden Rechtsgrundsätzen hat leiten lassen. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahme Strafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGHSt 26, 97 [BGH 19.03.1975 - 2 StR 53/75], 98/99; Urteile vom 29. April 1976 - 4 StR 133/76 - bei Spiegel DAR 1977, 147, vom 16. November 1978 - 4 StR 343/78 - und vom 10. Mai 1979 - 4 StR 154/79).

5

Insbesondere lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob das Landgericht, das eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB angenommen hat, weil er zur Tatzeit erheblich alkoholisiert war, sich bewußt war, daß die Annahme eines minder schweren Falles allein schon wegen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten möglich sein kann (vgl. BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; Beschluß vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79).

6

Auch der vom Landgericht festgestellte Umstand, daß das Tatopfer "sich äußerst leichtfertig verhalten" (UA 6) und in Gegenwart des Angeklagten mit dessen Bekannten, den es gerade erst kennengelernt hatte, intime Zärtlichkeiten ausgetauscht hat, ist in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen.

7

Bei Annahme eines minder schweren Falles beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zu fünf Jahren (§ 177 Abs. 2 StGB), bei Ablehnung - unter Berücksichtigung der Milderungsmöglichkeiten aus §§ 21, 49 StGB - dagegen sechs Monate bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe. Es läßt sich deshalb nicht ausschließen, daß der Strafausspruch von dem aufgezeigten Mangel beeinflußt ist.

Salger
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