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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.10.1979, Az.: 4 StR 522/79

Verknüpfung von Fragen eines minder schweren Falles mit Fragen der Strafzumessung als Revisionsgrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.10.1979
Aktenzeichen
4 StR 522/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 13041
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 09.02.1979

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Verlagsangestellter Günter-Ernst T. aus R. geboren am ...1935 in O.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 4. Oktober 1979
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 9. Februar 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrags schreiben vom 11. September 1979 zutreffend dargelegt hat, zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.

3

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben. Die Verneinung eines minder schweren Falles (§ 177 Abs. 2 StGB) hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

4

"Bei der Strafzumessung" hat die Strafkammer im Urteil zunächst die für den Angeklagten und dann die gegen ihn sprechenden Umstände im einzelnen aufgezählt (UA 37, 38). Bei den ersteren hat sie unter anderem angeführt, daß sie von der Milderungsmöglichkeit des § 21 StGB Gebrauch mache, dessen Voraussetzungen sie wegen infolge Alkoholgenusses nicht auszuschließender verminderter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bejaht hatte. Danach heißt es dann wörtlich im Urteil:

"Die Würdigung der Tatumstände und der Persönlichkeit des Angeklagten, ergab, daß es sich nicht um einen minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB handelt.

Bei Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte und unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgrundsätze hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für schuldangemessen. Eine Strafe in dieser Höhe war nach Auffassung des Gerichtes unbedingt erforderlich, um der Schuld des Angeklagten und dem Unrecht der Tat gerecht zu werden und um den Angeklagten nachhaltig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten."

5

Hiernach ist mindestens zweifelhaft, ob die Strafkammer, wie es richtig gewesen wäre, zunächst die Frage des minder schweren Falls geprüft, eine Entscheidung nach § 177 Abs. 2 StGB getroffen und danach erst, innerhalb des so bestimmten Strafrahmens, die Strafe festgesetzt hat, oder ob sie, in Verkennung dieser Rechtslage, die Fragen des minder schweren Falls und die Strafzumessung im engeren Sinne miteinander verknüpft hat. Möglicherweise war sie sich der praktischen Bedeutung dieser Rechtslage nicht bewußt. Bei Annahme eines minder schweren Falls, die überdies allein schon wegen der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten möglich gewesen wäre (vgl. BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger MDR 1975, 542), beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zu fünf Jahren (§ 177 Abs. 2 StGB), bei Ablehnung - unter Berücksichtigung der Milderungsmöglichkeiten aus §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB - dagegen sechs Monate bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe (§§ 177 Abs. 1, 30 Abs. 1 StGB). Bei der gegebenen Sachlage läßt sich jedenfalls nicht ausschließen, daß die Strafkammer die Rechtslage verkannt hat und bei zutreffender rechtlicher Beurteilung eine mildere Strafe ausgesprochen hätte.

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