Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.01.1980, Az.: 3 StR 3/80
Rückrechnung des Blutalkoholgehalts auf der Grundlage einer dem Angeklagten erst elf Stunden nach der Tat entnommenen Blutprobe; Notwendigkeit der Darstellung der Ermittlung des Abbaufaktors in der Urteilsbegründung; Besonderheiten bei der Rückrechnung des Blutalkoholgehalts bei festgestellten Blutalkoholwerten die noch innerhalb der Fehlerbreite des Alkoholbestimmungsverfahrens liegen; Einschränkung des Notwehrrechts bei Notwehrprovokation; Tatbestandsirrtum in Form des Verkennens von Ausweichmöglichkeiten nach einer Notwehrprovokation
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.01.1980
- Aktenzeichen
- 3 StR 3/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 13387
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heidelberg - 22.10.1979
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Lagerist Heinz Alois S. aus H., geboren am ... 1945 in Z./S.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23. Januar 1980
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 22. Oktober 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, und wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40,00 DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1.
Das Urteil leidet, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, an dem Mangel, daß die Ausführungen des Schwurgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht frei von Rechtsfehlern sind. Bei der Rückrechnung des Blutalkoholgehalts auf der Grundlage der dem Angeklagten erst elf Stunden nach der Tat entnommenen Blutproben ist nicht ausgeführt, wie das Landgericht den angenommenen "für den Angeklagten günstigsten Abbaufaktor von durchschnittlich 2 %o" (UA S. 14) ermittelt hat. Das Revisionsgericht kann daher nicht nachprüfen, ob das Landgericht zu diesem Wert rechtsfehlerfrei gekommen ist, Dabei ist zu bedenken, daß die bei den Blutproben festgestellten Blutalkoholwerte von nur 0,11 und 0,14 %o noch innerhalb der Fehlerbreite des Alkoholbestimmungsverfahrens liegen (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 3. Aufl. S. 229, 244; BGH, Urt. vom 4. Dezember 1973 - 1 StR 489/73).
2.
Soweit der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags infrage steht, sind darüber hinaus die Ausführungen des Landgerichts zu der Frage, ob die Tat durch Notwehr gerechtfertigt ist, nicht frei von Rechtsfehlern.
Das Landgericht geht zu Recht davon aus, daß "der Angeklagte einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff durch seine Verfolger, darunter auch Hans R.", ausgesetzt war (UA S. 16). Es hält die Tat dennoch nicht für gerechtfertigt. Zutreffend hat es dabei erwogen, daß der Angeklagte den Angriff in vorwerfbarer Weise provoziert hatte und deshalb gezwungen war, jeden möglichen weniger gefährlichen Weg zur Abwendung der ihm drohenden Leibesgefahr zu nutzen (BGHSt 24, 356; 26, 143, 145). Dieser Verpflichtung ist der Angeklagte zunächst durch die Flucht nachgekommen. Dies verkennt die Strafkammer nicht; sie ist aber der Auffassung, dem Angeklagten sei zuzumuten gewesen, die begonnene Flucht fortzusetzen, da deren Mißlingen für ihn "erkennbar noch keinesfalls sicher war" (UA S, 17). Darauf, ob dies in Widerspruch zu der Feststellung steht, der Angeklagte habe gemerkt, daß er zwei seiner Verfolger nicht so leicht abschütteln konnte, kommt es nicht an. Denn das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, der Angeklagte hätte sich auf mildere Abwehrmittel, nämlich auf die Androhung des Einsatzes des Messers oder auf die Faustabwehr, beschränken müssen, wenn ihm weitere Flucht aussichtslos erschienen wäre. Mit einem Messer hätte er allenfalls erst dann zustechen dürfen, wenn eine mildere Form der Verteidigung keine Wirkung auf seine Verfolger ausgeübt hätte (BGHSt 26, 256 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]). Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sich das Landgericht die Überzeugung verschafft hat, daß die vom Angeklagten, der im übrigen auch Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbieten durfte (BGH bei Holtz MDR 1977, 281; BGH GA 1969, 23, 24; BGH, Urteile vom 15. Mai 1979 - 1 StR 749/78 und vom 31. Juli 1979 - 1 StR 296/79), gewählte Verteidigung objektiv nicht notwendig gewesen ist.
Das Urteil läßt aber die nach dem Sachverhalt - insbesondere bei Berücksichtigung der möglicherweise erheblichen alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten - naheliegende Frage unerörtert, ob der Angeklagte auch erkannt hat, daß ein Ausweichen noch möglich oder ein weniger gefährliches Verteidigungsmittel als der Einsatz des Messers noch vorhanden war. Ein auf falscher Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse beruhender Irrtum darüber würde als Tatbestandsirrtum die Verurteilung wegen versuchten Totschlags ausschließen (BGH GA 1969, 23, 24).
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte