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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1979, Az.: 1 StR 749/78

Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz; Fehlende Auseinandersetzung mit Rechtfertigungsgründen oder Schuldausschließungsgründen; Abwendung eines Angriffs gegen einen Dirtten; Vorliegen von Nothilfe; Abwehr durch greifbaren Karabiner; Fehlen eines Waffenscheins; Abgabe von Warnschüssen; Verhältnis der Verteidigungshandlung zur geringen Beute von Einbrechern; Vorliegen eines Verbotsirrtums

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.1979
Aktenzeichen
1 StR 749/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11873
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ulm - 27.07.1978

Fundstelle

  • NStZ 1981, 94

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Körperverletzung u.a.

Prozessführer

Fabrikant Helmut R. aus Z. u.A., dort geboren am ... 1930

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein Nothelfer kann, ebenso wie er es dürfte, wenn er sich in Notwehr verteidigen würde, diejenige Verteidigungshandlung zugunsten eines Dritten ins Auge fassen, die eine sofortige und endgültige Abwendung des (bevorstehenden oder fortdauernden) Angriffs erwarten läßt, ohne dass ihm selbst Gefahr erwächst. Sowohl in Wahrnehmung fremder als auch bei der Verteidigung eigener rechtlich geschützter Interessen braucht er sich auf das Risiko ungenügender Abwehrhandlungen nicht einzulassen.

  2. 2.

    Ein Verstoß gegen das Waffengesetz entfällt, wenn der Täter die Waffe im Rahmen einer Notwehrhandlung verwendet hat. Bis der Angriff endgültig abgewendet ist, darf er sich des Abwehrmittels bedienen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Mai 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 27. Juli 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz zur Geldstrafe verurteilt. Er rügt Verletzung des formellen und materiellen Rechts. Die Sachbeschwerde hat Erfolg. Die das Verfahren betreffenden Rügen können unerörtert bleiben.

2

I.

Das Tatgericht hat festgestellt:

3

Am 19. Januar 1976, kurz nach 23 Uhr, brachen K. und F., die drogenabhängig und in der vorausgegangenen Nacht aus dem psychiatrischen Landeskrankenhaus entwichen waren, in eine Apotheke ein, um sich Betäubungsmittel zu beschaffen. Die Räume dieser Apotheke befinden sich in einem freistehenden, von allen Seiten zugänglichen Gebäude am Rand des Ortes. K. schob einen Fensterrolladen hoch, riß ihn aus der Gleitschiene und zertrümmerte eine Fensterscheibe. Dann entfernten er und F. sich mit dem PKW, mit dem sie zum Tatort gekommen waren, einige hundert Meter weit und warteten ab, "ob sich etwas tut". Als alles ruhig blieb, weil sich zur Tatzeit niemand in dem Gebäude aufhielt, kehrten beide zurück, stellten den PKW gegenüber der Apotheke ab und drangen durch das eingeschlagene Fenster in das Haus ein. Sie kamen zunächst nicht bis in das Innere der Apotheke, weil die zum Verkaufsraum führende Tür verschlossen war. K. machte den Weg dadurch frei, daß er die Verglasungen von zwei Türen eines Seiteneingangs zertrümmerte.

4

Das Klirren der Fensterscheibe war im Hause des Angeklagten, das etwa 70 Meter von der Apotheke entfernt ist, gehört worden. Der Angeklagte sah aus dem Fenster, nahm wahr, wie K. und F. den PKW abstellten und auf die Apotheke zugingen und dachte sogleich an "einen Einbruch oder Überfall". Er war mit dem Apotheker B. gut bekannt und hatte ihm versprochen, auf sein Anwesen mit aufzupassen, "insbesondere bei Nacht nach dem Rechten zu sehen". Der Angeklagte, ein Jäger und Waffensammler aus Passion, entschloß sich sofort, eine Straftat "zu verhindern und Herrn B. zu helfen". Er eilte in den Tresorraum, ergriff dort "zu seinem Schütze" das "am nächsten gelegene" Gewehr, einen umgearbeiteten US-Karabiner, den er zur Fuchsjagd benutzte und für den ihm kein Waffenschein erteilt war, lief damit zur Apotheke und stellte sich an einer Hausecke auf. Als er laute Geräusche hörte, die K. und F. verursachten, steckte er das Magazin, das sieben Schuß enthielt, ins Gewehr, nahm es mit dem Schaft unter den rechten Arm und rief laut: "Kommt heraus und ergebt euch!" Der Angeklagte wollte die Einbrecher festnehmen und der Polizei übergeben. K. und F., deren Beute erst aus einem Päckchen mit Injektionsnadeln bestand, weil sie noch keine Betäubungsmittel gefunden hatten, rannten ins Freie. Es kann sein, daß sie etwa sechs Meter vom Angeklagten entfernt kurz in die Hocke gingen, er sich bedroht fühlte und deshalb zwei Warnschüsse abgab. Jedenfalls im Anschluß daran liefen beide davon. Der Angeklagte rief ihnen mehrmals nach: "Halt! Hände hoch oder ich schieße!" und "halt! Ergebt euch! Ich schieße!" Er gab in Richtung der Flüchtenden weitere drei oder vier nicht gezielte Schüsse ab. Mindestens bei einem dieser Schüsse hielt er das Gewehr nicht nach oben, sondern horizontal. Deshalb wurde K., der sich bereits 80 bis 100 Meter entfernt hatte, in den Rücken getroffen. Das Geschoß durchschlug den Beckenknochen und den Dickdarm. K. wurde lebensgefährlich verletzt. Mit Dauerfolgen in Form von Verwachsungen ist zu rechnen. Es kann sein, daß es sich bei dem Geschoß, das K. traf, um einen Querschläger handelte.

5

II.

Das Tatgericht vertritt folgende Auffassung:

6

1.

Ein Rechtfertigungsgrund für die vom Angeklagten begangene Körperverletzung liege nicht vor. Eine Notwehrsituation habe nicht bestanden. "Da er schoß, als sich die Flüchtenden bereits 80 bis 100 Meter entfernt hatten, kann sich der Angeklagte auch weder auf Putativnotwehr noch auf das Recht der vorläufigen Festnahme berufen."

7

2.

Auch für das Führen des Karabiners zur Tatzeit am Tatort bestehe kein Rechtfertigungsgrund. Ein rechtswidriger Angriff auf die Apotheke habe "nicht mehr" vorgelegen. Der Angeklagte selbst habe sich nicht in einer Notwehrsituation befunden, als er den Schuß abgab, der K. traf. Infolgedessen "scheide ein übergesetzlicher Notstand aus". Zudem sei es dem Angeklagten zumutbar gewesen, eine der sechs Pistolen aus dem Safe zu holen, für die er Waffenscheine besessen habe. Eine solche Pistole habe zu seinem Schütze ausgereicht.

8

III.

Die unklaren Überlegungen des Tatgerichts geben keine den Sachverhalt erschöpfende und die rechtlichen Probleme umfassend berücksichtigende Antwort auf die Frage, ob dem Angeklagten ein Rechtfertigungs- oder ein Schuldausschließungsgrund zur Seite steht.

9

1.

Der Angeklagte schritt ein, um "einen Einbruch oder Überfall zu verhindern und Herrn B. zu helfen". Er bezweckte also - jedenfalls zunächst - die Abwendung eines unmittelbar bevorstehenden oder bereits in die Tatbestandsverwirklichung übergegangenen, gegen B. gerichteten rechtswidrigen Angriffs. Die Vorstellung, daß es bei diesem Angriff um einen Einbruch in die Apotheke und um Wegnahme von Sachen aus der Apotheke ginge, traf zu. Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte mit dem Gedanken an einen "Überfall" die weitergehende Vorstellung verband, daß nicht nur rechtlich geschützte materielle Interessen von B. auf dem Spiele stehen. Zur Verhinderung eines sich gegen Hausrecht, Eigentum und Gewahrsam richtenden Angriffs oder zur Unterbindung seiner Fortdauer durfte der Angeklagte bis zum vollständigen Abschluß des Angriffsverhaltens Nothilfeüben.

10

2.

Nothilfe ist nichts anderes als Notwehr zugunsten eines Dritten (vgl. § 32 Abs. 2 StGB). Was für die Voraussetzungen und Wirkungen der Angriffsabwehr durch den Rechtsgutsträger selbst gilt, gilt auch für sie (Baldus in LK 9. Aufl. § 53 Rdn. 19; Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 32 Rdn. 7; Lackner, StGB 12. Aufl. § 32 Anm. 2 g).

11

a)

Infolgedessen konnte der Angeklagte diejenige Verteidigungshandlung ins Auge fassen, die eine sofortige und endgültige Abwendung des (bevorstehenden oder fortdauernden) Angriffs erwarten ließ, ohne daß ihm selbst Gefahr erwuchs. Sowohl in Wahrnehmung fremder als auch bei der Verteidigung eigener rechtlich geschützter Interessen brauchte er sich auf das Risiko ungenügender Abwehrhandlungen nicht einzulassen (BGHSt 24, 356, 368; BGH NJW 1978, 898 = JR 1979, 71 mit Anm. von Kienapfel; BGH bei Holtz MDR 1977, 281; BGH GA 1968, 182, 183), wenn er auch Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbieten durfte (BGHSt a.a.O.; BGH bei Holtz MDR 1977, 281; BGH GA 1969, 23, 24; Baldus a.a.O. Rdn. 20; Lackner a.a.O. Anm. 2 f).

12

b)

Gegen diese Grundsätze verstieß der Angeklagte nicht, als er in gebotener Eile rasch den Karabiner, die "am nächsten gelegene" Waffe, ergriff, um ihn als Abwehrmittel zu gebrauchen. Wenn er dabei bewußt (wie die Schwurgerichtskammer mit unzureichender, weil die tatsächliche Situation unberücksichtigt lassender Begründung angenommen hat) oder unbewußt außer acht ließ, daß er für den Karabiner keinen Waffenschein besaß, war das zwar bei einer an den Vorschriften des Waffengesetzes sich orientierenden Betrachtung nicht sachgerecht. Unter dem Gesichtspunkt der konkreten Notwehr- und Nothilfelage kann dem Angeklagten jedoch unsachgerechte Auswahl des Verteidigungsmittels nicht vorgeworfen werden: Er wollte mehreren Angreifen gegenübertreten, die im Begriffe waren, eine erheblichen Unrechtsgehalt aufweisende Straftat (vgl. §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu begehen und deren potentielle Gefährlichkeit für ihn selbst nicht von vornherein abschätzbar war. Bei dieser Sachlage durfte der Angeklagte nach dem Karabiner als einem Verteidigungswerkzeug greifen, das es ermöglichte, auch einem etwaigen Angriff mit Pistolen auf sichere Weise wirksam zu begegnen (vgl. BGH GA 1968, 182, 183; Baldus a.a.O. Rdn. 20).

13

c)

Bis der Angriff endgültig abgewendet war, konnte sich der Angeklagte des sachgerecht ausgewählten Abwehrmittels bedienen. Ein Verstoß gegen das Waffengesetz entfällt in jedem Falle. Für die Frage, ob eine Verurteilung wegen der Verletzung K. in Frage kommt, sind insbesondere die folgenden Gesichtspunkte von Bedeutung:

14

Der Angriff war noch nicht endgültig abgewendet, als der Angeklagte die Schüsse abgab, von denen einer traf. In diesem Augenblick waren die Einbrecher im Begriffe, sich mit ihrer - wenn auch geringwertigen - Beute aus dem Staube zu machen. Da sie vom Angeklagten mit Hilfe der Waffe noch erreicht werden konnten, war die Beute noch nicht gesichert (zur Beachtlichkeit dieses Umstands vgl. Baldus a.a.O. Rdn. 5), das Rechtsbewährungsinteresse noch nicht entfallen.

15

Zwar sagt das Tatgericht, der Angeklagte habe, als er in Richtung der fliehenden Einbrecher schoß, "weiterhin die Absicht gehabt, die Täter festzunehmen". Aber in dieser Feststellung liegt keine Negation eines Verteidigungsinteresses des Angeklagten. Mit der Möglichkeit, daß er (zumindest auch) den Zweck verfolgte, eine endgültige Rechtsgutsverletzung zu verhindern, hat sich die Schwurgerichtskammer offensichtlich deshalb nicht befaßt, weil sie den Sachverhalt einer umfassenden rechtlichen Würdigung nicht unterzog und infolgedessen diese Möglichkeit übersah.

16

Es steht zwar außer Frage, daß die Schüsse des Angeklagten, wenn es gezielte Schüsse waren, in Anbetracht der geringwertigen Beute der Einbrecher nicht als gerechtfertigte Verteidigungshandlung angesehen werden können. Es kann aber sein, daß dem Angeklagten auch im Falle gezielten Schießens kein Schuldvorwurf zu machen ist: Wenn er (zumindest auch) zum Zwecke der Nothilfe schoß, dabei nicht vorwerfbar von einem Sachverhalt ausging, der die Verletzung des Angreifers nicht als rechtsmißbräuchlich - also nicht als außer jedem Verhältnis zu dem durch endgültige Sicherung der Beute drohenden Schaden stehend - erscheinen ließ (vgl. BGH GA 1968, 182, 183; Baldus a.a.O. Rdn. 31; Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 32 Rdn. 20; Jescheck, Allg. Teil 3. Aufl. § 32 III 3 b) und um möglichst geringe Schädigung des Angreifers bemüht war (vgl. BGHSt 27, 313, 314) [BGH 21.12.1977 - 2 StR 421/77], entfällt wegen Erlaubnistatbestandsirrtums der Vorwurf vorsätzlichen und wegen schonenden Einsatzes der Abwehrmittel der Vorwurf fahrlässigen Handelns (vgl. Baldus a.a.O. Rdn. 49; Lackner a.a.O. Anm. 5).

17

d)

Hat der Angeklagte, wie er bisher vorbrachte und wie vom Tatgericht angenommen worden ist, nur nicht gezielte Warnschüsse in der Vorstellung abgegeben, er könne durch psychische Einwirkung auf die Einbrecher eine endgültige Rechtsgutsverletzung verhindern, ergeben sich gegen sein Verhalten aus dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung keine Bedenken. Bei solcher Sachlage hängt die Frage, ob der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu bestrafen ist, vielmehr allein davon ab, ob er in vorwerfbarer Weise riskanter schoß, als der Zweck es erforderte.

18

3.

Nahm der Angeklagte an, der Angriff der Einbrecher sei unter dem Gesichtspunkt des Beutemachens endgültig fehlgeschlagen und war infolgedessen sein Wille allein auf die Festnahme der Täter gerichtet, entfällt eine Verurteilung wegen (fahrlässiger) Körperverletzung, falls der Angeklagte (der an einen "Einbruch oder Überfall" dachte) nicht vorwerfbar von einem Sachverhalt ausging, der tatsächlich einen gezielten und mit dem Bemühen um größtmögliche Schonung des Einbrechers abgegebenen Schuß gerechtfertigt hätte. In Übereinstimmung mit D. (Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 127 Rdn. 41) ist davon auszugehen, daß für das angemessene Verhältnis, in dem das angewendete Mittel zum Festnahmezweck stehen soll, auch die Schwere der vom Täter verübten Rechtsgutsverletzung von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, und infolgedessen Durchbrechungen des Grundsatzes, daß das Recht zur vorläufigen Festnahme durch Private die Abgabe von Schüssen auf einen fliehenden Täter nicht gestatte, denkbar sind. In der Anerkennung einer solchen Möglichkeit, der im Schrifttum allerdings vielfach widersprochen wird, setzt sich der Senat nicht in Gegensatz zur Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 65, 392, 396;  72, 305, 306).

19

Schoß der Angeklagte zum Zwecke der Festnahme der Einbrecher nicht gezielt, gelten die Darlegungen unter 2. d) entsprechend.

20

4.

Die bisher unerörtert gebliebene Frage, ob der Angeklagte sich in einem Verbotsirrtum befand und ein etwaiger Irrtum dieser Art vermeidbar war, ist auch dann zu prüfen, wenn ein Erlaubnistatbestandsirrtum (ein Irrtum über das, was geschehen war und welche Beute die Einbrecher gemacht hatten) keine Rolle spielte.

21

IV.

Aus den dargelegten Gründen hat der Senat das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pikart
RiBGH Dr. Woesner ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Pikart
Herdegen
Kuhn
Niepel