Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1977, Az.: 2 StR 421/77
Rechtmäßigkeit einer Notwehrhandlungen die über das erforderliche Maß der Abwehr hinausgehen; Bedeutung ungewollter Auswirkungen der Notwehr auf den Angreifer für die Rechtmäßigkeit der Notwehrhandlung; Verwendung einer geladenen Pistole zum Zuschlagen während einer Verteidigungshandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1977
- Aktenzeichen
- 2 StR 421/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12140
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 21.04.1977
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 27, 313 - 315
- MDR 1978, 414-415 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 955 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Waffengesetz u.a.
Prozessführer
Arbeiter Gebhard Horst H. als W. R., geboren am ... 1949 in C.
Amtlicher Leitsatz
Einer Notwehrhandlung nehmen ungewollte Auswirkungen, die zum Nachteil des Angreifers über das erforderliche Maß der Abwehr hinausgehen, nicht ohne weiteres die Rechtmäßigkeit.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Dezember 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt von ... und Rechtsanwalt ..., beide aus D., als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - Schwurgerichts - in Darmstadt vom 21. April 1977 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Geldstrafe von hundert Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen sah der Angeklagte im Dunkel der Nacht seinen von mehreren Männern umringten Chef rücklings auf der Motorhaube eines Personenkraftwagens liegen. Wie sich ihm die Sache darstellte, hielten zwei Männer seinen Chef fest und ein dritter schlug auf ihn ein. Als der Angeklagte auf die Gruppe zueilte, wurde er angerempelt. Er zog jetzt die in seinem Hosenbund steckende Pistole heraus und nahm sie, ohne einen Finger an den Abzug zu legen, in die rechte Hand, um sie als Schlagwaffe gegen die Übermacht, insbesondere gegen den halb auf dem Chef liegenden Angreifer zu benutzen. Er wollte diesem Mann mit dem Pistolenknauf auf die Schulter schlagen, damit er von dem Chef ablassen müsse. Beim zweiten Schlag löste sich ein Schuß. Er traf den Angreifer in die linke Schläfe und verletzte ihn schwer, ohne ihn zu töten.
Das Schwurgericht geht davon aus, der Angeklagte habe in Nothilfe gehandelt oder er habe von einer Nothilfesituation zumindest ausgehen dürfen, als er mit der geladenen Pistole auf einen Angreifer einschlug. Der Angriff gegen den Chef hatte nach der Darlegung des Schwurgerichts gefährliche, möglicherweise lebensgefährliche Formen. Deshalb habe der Angeklagte trotz seiner überlegenen Körperkräfte eine Schlagwaffe gebrauchen dürfen, zumal er sich einer Überzahl von Angreifern gegenübergesehen habe. Mangels anderer greifbarer Waffen habe er dazu auch die geladene Pistole benutzen dürfen, so daß auch die Erforderlichkeit dieser Art von Verteidigung zu bejahen sei. Dies gelte jedoch nur insoweit, als sich die Verteidigungsmaßnahmen des Angeklagten innerhalb seiner Vorstellungen und seines Willens bewegt hätten, also solange er den Angreifer nur durch Schläge mit der bewaffneten Faust habe verletzen wollen. Die Verletzung durch den sich aus der Pistole lösenden Schuß habe er dem Angreifer dagegen fahrlässig beigebracht. Dieser Verletzungserfolg sei nicht durch die bestehende Nothilfelage gerechtfertigt. Durch diese sei der Einsatz der Pistole als Schußwaffe nicht erlaubt gewesen. Der Angeklagte trage das Risiko der von der gewählten Waffe ausgehenden Gefahr, wenn sie sich in anderer als der von ihm gewollten Weise realisiere. Die Fahrlässigkeit sei darin begründet, daß sich der Angeklagte einer geladenen Pistole zum Einsatz bei einer Schlägerei bedient habe.
Diese Begründung ist widersprüchlich. Wenn der Angeklagte nach den besonderen Umständen des Falles die geladene Pistole als Schlagwaffe benutzen durfte, so kann in diesem Sachverhalt für sich allein kein Verhalten gefunden werden, das ihm als Fahrlässigkeit angelastet werden könnte. Das Schwurgericht hat hier möglicherweise verkannt, daß der Verteidiger einem Risiko nicht auszuweichen braucht, das dem von ihm benutzten Abwehrmittel anhaftet, und daß er deshalb grundsätzlich nicht für Folgen der Verteidigungshandlung einzustehen hat, die im Einzelfall aus der Gefahrenträchtigkeit des Verteidigungsmittels erwachsen (vgl. Baldus LK 9. Aufl. § 53 Rdn. 23). Der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung kann ihn in einem solchen Fall nur treffen, wenn er das besondere Risiko mindern konnte und dies in vorwerfbarer Weise nicht getan hat. Das könnte hier in der Weise geschehen sein, daß der Angeklagte beim Gebrauch der Waffe bewußt oder unbewußt Sicherungsvorkehrungen außer acht ließ, die ihm nach der gegebenen Sachlage abzuverlangen waren und die bei ihrer Anwendung die ungewollte Nebenwirkung verhindert hätten. Solche Vorkehrungen konnten hier etwa darin bestehen, daß der Angeklagte vor dem Zuschlagen den Sicherungsmechanismus kontrollierte oder zumindest durch eine entsprechende Fingerhaltung eine Betätigung des Abzugsbügels zu vermeiden suchte. Das angefochtene Urteil läßt in dieser Richtung jede Feststellung vermissen. Es bietet damit keine Grundlage für die Annahme einer fahrlässigen Körperverletzung und kann deshalb im ganzen keinen Bestand haben.
Willms
Müller
Baumgarten
Meyer