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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1979, Az.: I ZR 160/77

Anforderungen an stillschweigende Unterwerfung unter die allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen; Anspruch auf Auskunft über den Verbleib gelieferter Waren an einen Spediteur; Darlegungslast beim Anspruch auf Rechnungslegung; Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rechnungslegung; Verjährung eines Anspruchs nach den allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1979
Aktenzeichen
I ZR 160/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 08.06.1977
LG München I - 25.05.1976

Fundstellen

  • DB 1980, 83 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 200 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1275 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

T. G., Rechtsanwalt, Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma C. S.p.A., C. V., B. T., Via R., T.

Prozessgegner

Firma Johann B., Internationale Spedition, Niederlassung M., A. straße ..., M.

Amtlicher Leitsatz

Schließt ein ausländischer Warenhersteller mit einem deutschen Spediteur einen Vertrag des Inhalts, daß der Spediteur gegen Zahlung einer besonderen Vergütung die Kundenrechnungen für Warensendungen im eigenen Namen ausstellen und die Rechnungsbeträge einziehen soll, dann sind die ADSp nicht kraft stillschweigender Unterwerfung Vertragsinhalt.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Piper
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Juni 1977 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers bezüglich der Anträge auf Rechnungslegung hinsichtlich bis zum 13. Januar 1972 angeblich fakturierter 7.018 Stück Anoraks und auf Zahlung der sich aus dieser Rechnungslegung ergebenden Beträge zurückgewiesen worden ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I, 2. Kammer für Handelssachen vom 25. Mai 1976 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird unter Abweisung des Antrags im übrigen verurteilt, über die bis zum 13. Januar 1972 von ihr fakturierten Sendungen (angeblich insgesamt 7.018 Stück Anoraks) Rechnung zu legen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens wird dem Landgericht übertragen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Konkursverwalter der italienischen Firma C. S.p.A., die sich seit dem 20. Januar 1972 in Konkurs befindet; C.stellte u.a. Anoraks her, die sie in der Bundesrepublik Deutschland durch Vertreter verkaufte. Zur Auslieferung der Anoraks an die deutschen Kunden bediente sie sich der Beklagten; sie verbrachte die Ware mittels Lastkraftwagen von ihrem Firmensitz in die Lagerräume der Niederlassung der Beklagten in M.; die Beklagte besorgte die Einfuhr-Verzollung und zwar für Rechnung von C. dabei wurden für die Ermittlung der Einfuhr-Umsatzsteuer Rechnungen von C. an die Beklagte erstellt; die Beklagte schickte im Auftrag von C. die in ihren Räumen lagernden, von ihr versicherten und von Leuten der Klägerin zu Sendungen zusammengestellten Waren an die von C. angegebenen Käufer; den Sendungen fügte sie Warenrechnungen bei, die sie nach den Angaben des M. Personals von C. ausstellte und aus denen hervorging, daß die Waren im Auftrag von C. versandt wurden.

2

Der Kläger hat vorgetragen, bei der Beklagten seien im Jahr 1971 insgesamt 11.854 Anoraks zu einem Gesamtwert von 409.202,50 DM eingeliefert worden.

3

Die Beklagte habe die Aufgabe übernommen, die ihr verkauft gemeldete Ware zu fakturieren und den in Rechnung gestellten Kaufpreis zu vereinnahmen. Nach Abzug der der Beklagten zugestandenen Provision von 2 % auf den Rechnungsbetrag, zuzüglich 0,23 DM pro fakturiertem und verzolltem Stück, sowie der von der Beklagten bevorschußten Einfuhr-Umsatzsteuer, sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den verbleibenden Betrag an sie, die Klägerin, zu überweisen.

4

Sie, die Klägerin, könne den Eingang des Gegenwertes für die von der Beklagten bis zum 13. Januar 1972 ausgegebenen 7.018 Stück nicht feststellen; außerdem bestehe zwischen der Aufstellung ihres Angestellten (5.224 Stück) vom 31. Dezember 1971 und der Aufstellung der Beklagten (4.370 Stück) vom 2. März 1972 eine Differenz von 854 Stück, deren Verbleib unbekannt sei.

5

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    über die angelieferten Anoraks (gemäß den näher bezeichneten Rechnungen im Wert von 409.202,50 DM) Rechnung zu legen;

  2. 2.

    den sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrag nebst Zinsen zu zahlen.

6

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung nach § 64 ADSp erhoben. Ferner werde die Anzahl der bis zum 13. Januar 1972 verkauften Anoraks bestritten.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil Ansprüche nach § 64 ADSp verjährt seien.

8

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag aus den Vorinstanzen weiter, die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Anwendung deutschen Rechts angenommen; auch von den Parteien werden insoweit keine Bedenken erhoben.

10

II.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts (BU 12) verlangt der Kläger von der Beklagten Rechenschaft über den Verbleib sämtlicher Anoraks im Werte des Rechnungsbetrages von 409.202,50 DM; dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut in Ziffer 1 des Klageantrages; der Kläger begründe das damit, daß der Verbleib eines Teils der Anoraks ungeklärt sei.

11

Diese Ausführungen greift die Revision mit Recht an. Das Berufungsgericht erwähnt selbst, daß der Kläger nur den Verbleib eines Teiles der Anoraks als ungeklärt ansehe; das sind einmal die behaupteterweise bis zum 13. Januar 1972 verkauften 7.018 Anoraks und ferner angeblich fehlende 854 Stück; der Verkauf von 4.870 Stück an den Kaufhof ist schon im ersten Rechtszug nicht Gegenstand eines Auskunftsbegehrens gewesen trotz der nicht eindeutigen Formulierung des Antrags.

12

III.

Ein Anspruch auf Rechenschaft wegen der angeblichen Fehlmenge von 854 Stück steht dem Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts schon deshalb nicht zu, weil für den Verbleib der Ware im Lager die Firma C. verantwortlich gewesen sei und das alleinige Risiko bei einem Abhandenkommen zu tragen habe (BU 13). Die Revision trägt dazu vor, der Kläger verlange Auskunft über den Bestand bei Übernahme der Lager Anfang 1972 durch die Beklagte; seine Vorstellung sei dabei, es seien 5.224 Stück gewesen, also 864 mehr als nach der Aufstellung der Beklagten vom 2. März 1972 (Anlage K 8 zu GA 15/22). Soweit die Revision damit auf eine Darlegungs- und Beweispflicht der Beklagten hinweisen will, kann ihr nicht gefolgt werden. Diesen angeblichen Mehrbestand bei Übernahme des Lagers Anfang 1972 darzulegen und dafür Beweis anzutreten, wäre vielmehr Sache des Klägers gewesen; das ist nicht geschehen; die Revision hat auch nicht vorgetragen, das Berufungsgericht habe rechtserheblichen Sachvortrag insoweit nicht berücksichtigt oder Beweisantritte übergangen.

13

Mangels hinreichender Darlegung eines von der Beklagten übernommenen Mehrbestandes steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Rechnungslegung zu.

14

IV.

Das Berufungsgericht verneint auch einen Anspruch auf Rechnungslegung bezüglich der angeblich verkauften 7.018 Stück Anoraks; es führt dazu aus, zwischen den Parteien sei weder ein Kaufvertrag (BU 14), noch ein Kommissionsvertrag (BU 15), noch ein typisches Lagergeschäft (BU 16) zustande gekommen, noch lasse sich aus der Verpflichtung zur Fakturierung und Einziehung der Kaufpreise eine Obhutspflicht mit einer darauf beruhenden Rechnungslegungspflicht herleiten (BU 19).

15

Die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung der Verpflichtung der Beklagten, die Warensendungen zu fakturieren und die Kaufpreise einzuziehen, werden von der Revision mit Erfolg angegriffen.

16

Nach dem von der Beklagten selbst als maßgeblich für die vertraglichen Beziehungen der Parteien bezeichneten Fernschreiben vom 15. November 1971 - die Beklagte trägt dazu vor, die hier in Rede stehende Vereinbarung sei nach Vorgesprächen zwischen dem zuständigen Direktor der Firma C. und dem Prokuristen W. mit Fernschreiben vom 15. November 1971 bestätigt worden - sind folgende Abreden getroffen worden

"...

6)
Sie berechnen den Kunden den Warenwert plus 11 % Mehrwertsteuer,

7)
die Kunden bezahlen an Sie die Rechnung mit folgenden Konditionen: 10 Tage nach Rechnungsdatum ...

8)
nach Eingang des Rechnungsbetrages bringen Sie diesen C. gut ...

9)
für Ihre Tätigkeit erhalten Sie 2 % Vergütung auf den Warenwert ...

10)
..."

17

Daraus folgt, daß die Beklagte in diesem Umfang, d.h. hinsichtlich der Fakturierung der Sendungen an die Kunden und Einziehung der Kaufpreise eine entgeltliche Geschäftsbesorgung für die C. übernommen hat und daher nach den §§ 675, 666, 259 BGB zur Rechnungslegung verpflichtet ist. Dieser Verpflichtung genügt nicht die pauschale Mitteilung der Beklagten in ihrem vorprozessualen Schreiben vom 22. Mai 1974, "die Summe der hier feststellbaren Zahlungseingänge" habe 109.348,00 DM betragen, die Auslagen der Beklagten 106.724,00 DM. Die Rechnungslegung erfordert eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die in verständlicher, der Nachprüfung zugänglicher Kundgebung der Tatsachen besteht; das bedeutet im Streitfall eine Mitteilung des Empfängers und des Betrages der Rechnung (mit Datum), sowie ferner ob und wann der Rechnungsbetrag eingegangen ist, oder wie sich der Empfänger der Rechnung sonst geäußert hat und was die Beklagte bei Nichteingang der Zahlung veranlaßt hat.

18

Entgegen der Auffassung des Landgerichts - das Berufungsgericht hat die Frage - von seinem Standpunkt aus zu Recht - offen gelassen - ist der Anspruch des Klägers auch nicht verjährt. Die Allgemeinen Spediteurbedingungen (ADSp) finden auf die hier maßgebliche Vereinbarung zur Fakturierung von Warensendungen und Einziehung sowie Abrechnung der Kaufpreise keine Anwendung. Eine ausdrückliche Vereinbarung der ADSp ist von der Beklagten nicht behauptet; sie ergibt sich auch nicht aus den Umständen des Vertragsschlusses. Im Streitfall ist nicht anzunehmen, daß die C. sich stillschweigend der Einbeziehung der ADSp in die von ihr getroffene Vereinbarung unterworfen habe (vgl. BGHZ 1, 83, 85;  17, 12) [BGH 14.03.1955 - II ZR 35/52]. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 21. November 1975 (I ZR 93/74 = LM Nr. 5 zu § 2 ADSp) ausgeführt hat, setzt dieser Grundsatz als selbstverständlich voraus, daß das in Betracht kommende Geschäft der Tätigkeit des Spediteurs (§ 407 HGB) als typisch sachlich zuzuordnen ist; nur bei solchen Geschäften, regelmäßig handelt es sich um Massengeschäfte des täglichen Verkehrs, hat der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz einer stillschweigenden Unterwerfung Sinn und Berechtigung; dagegen ist er nicht anwendbar bei Individualverträgen, wie im Streitfall, die bis in Einzelheiten ausgehandelt werden und bei denen der Schwerpunkt nicht im speditionellen Bereich liegt; hier gelten die allgemeinen Regeln für die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; danach muß der Hinweis auf die Einbeziehung von AGB grundsätzlich während der Verhandlungen über den konkreten Vertrag erfolgen, was unstreitig nicht geschehen ist. Es handelt sich bei der kurzen Verjährungsfrist des § 64 ADSp auch nicht um eine Klausel, mit deren Anwendbarkeit in allen Geschäften schlechthin die C. hätte rechnen müssen (vgl. BGHZ 42, 53, 55); vielmehr weist die Revision insoweit zutreffend darauf hin, daß es sich hier um Ansprüche handelt, die nach § 195 BGB in 30 Jahren verjähren; mit einer kurzfristigen Verjährung von 6 Monaten braucht niemand zu rechnen; die Gründe für die Rechtfertigung der kurzen Verjährungsfrist, schnelle und endgültige Erledigung von Geschäften des täglichen Verkehrs, liegen nicht vor. Maßgeblich ist, daß die Parteien mündlich einen Vertrag besonderer Art vorbereitet haben, der schriftlich in dem seitens der Beklagten unwidersprochen gebliebenen Fernschreiben vom 15. November 1971 festgelegt worden ist. Dieses Fernschreiben, das die Vermutung der Vollständigkeit des Vertragsinhalts für sich hat, enthält keinen Hinweis auf die ADSp; es ist daher davon auszugehen, daß diese Individualvereinbarung den Vorrang vor allen evtl. in Betracht kommenden Geschäftsbedingungen hat (vgl. Senatsurteil v. 4. März 1977 - I ZR 83/75 = LM Nr. 6 zu § 41 ADSp).

19

Da demnach § 64 ADSp nicht Inhalt des Vertrages geworden ist, gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften, d.h. mangels einer besonderen Regelung gilt die Frist des § 195 BGB.

20

V.

Das Berufungsurteil konnte nach allem keinen Bestand haben; es war teilweise aufzuheben und das Urteil des Landgerichts war teilweise abzuändern.

21

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens war dem Landgericht zu übertragen.

v. Gamm
Alff
Merkel
Schönberg
Piper