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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.03.1955, Az.: II ZR 35/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.1955
Aktenzeichen
II ZR 35/52
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 13120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 17, 9 - 13
  • NJW 1955, 908-909 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf,

2. der Firma Walter de C., Straßenbau und Tiefbau, Kommanditgesellschaft in D. und T., vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Karl Heinz V.,

Prozessgegner

1. die STEG, St. E. f. ö. G. mbH i.L. in M.,

2. die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft,

Amtlicher Leitsatz

Hat eine Partei, die Gebührenfreiheit genießt, zusammen mit ihrem Streitgenossen durch Vergleich die Hälfte der Gerichtskosten übernommen und hat der Prozeßgegner auf Grund des Vergleichs die andere Hälfte an die Gerichtskasse gezahlt, so beschränkt sich die den Streitgenossen als Antragsteller der Instanz treffende Kostenschuld auf 1/4 der vollen Gebühren.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Artl und Dr. Winkelmann beschlossen:

Tenor:

Auf die durch Rechtsanwalt Dr. h. c. Reinhard Freiherr v. G. in M. eingelegte Erinnerung der Klägerin zu 2) vom 4. Februar 1955 werden die der Klägerin zu 2) für die Revisionsinstanz in Rechnung gestellte Prozeßgebühr und Urteilsgebühr auf je 1/4 der vollen Gebühr ermäßigt.

Gründe:

1

Die Klägerin zu 2), eine KG, hat zusammen mit dem Land Nordrhein-Westfalen als Kläger zu 1) Ansprüche gegen die beklagte GmbH geltend gemacht, über die sich die Parteien nach Aufhebung des Berufungsurteils und Verweisung der Sache an das Berufungsgericht verglichen haben. Der beschließende Senat hat am 9. Februar 1954 auf Erinnerung der Klägerin entschieden, daß die Klägerin als Streitgenosse einer Partei, die Gebührenfreiheit genießt, nur die Hälfte der Gebühren der Instanz als Antragsteller schuldet. Demzufolge hat der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs in der Kostenrechnung vom 16. Februar 1954 die von der Klägerin zu zahlende Prozeßgebühr für die Revisionsinstanz nach dem auf 1,7 Mill DM festgesetzten Streitwert mit DM 10.725 und die Urteilsgebühr mit dem gleichen Betrage, beide Gebühren also mit der Hälfte der vollen Gebühr, in Ansatz gebracht. In dem Vergleich vom 7. Oktober 1954 wurden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehobene Anschließend ist in dem Vergleich bestimmt, daß die auf das Land entfallenden Kosten von der Klägerin zu 2) übernommen werden. Die Hälfte der vollen Gebühren der Revisionsinstanz wurde auf Grund des Vergleichs der Beklagten in Rechnung gestellt und von ihr bezahlt.

2

Die Klägerin vertritt mit ihrer Erinnerung die Auffassung, daß sich ihre Kostenschuld durch die Vereinbarung über die Kosten in dem Vergleich auf ¼ der vollen Gerichtsgebühren des Revisionsverfahrens ermäßigt habe. Dieser Ansicht war beizutreten, soweit es sich tun die Prozeßgebühr und die Urteilsgebühr handelt.

3

In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, welche Bedeutung die Vorschrift des §90 Abs. 3 GKG für den Streitgenossen hat, der als Gesamtschuldner einer Partei ganz oder teilweise in die Kosten des Verfahrens verurteilt ist oder Kosten des Verfahrens übernommen hat. Nach der einen Ansicht soll diese Vorschrift überhaupt nur zugunsten des Prozeßgegners wirken und deshalb die Haftung des Streitgenossen als Gebübrenschuldner unberührt lassen (so OLG Kiel JW 1931, 2586 Nr. 17; OLG Düsseldorf JW 1936, 1321; LG Meiningen DR 1941, 400; Friedländer in seiner Anm. zu der Entsch. d OLG Kiel a.a.O.). Die entgegengesetzte Auffassung nimmt eine volle Teilnahme des Streitgenossen an der Gebührenbefreiung im Falle des §90 Abs. 3 GKG ohne Rücksicht auf seine Beteiligung an (so OLG München HRR 40, 1266; ähnlich KG in JW 1937, 265; ferner Baumbach-Lauterbach GKG 1951 §90 Anm. 5; Rittmann-Wenz GKG 1943 §90 Anm. 6; Jonas-Hornig GKG §90 Anm. 5 a β). Sind die Kosten auf die Streitgenossen nach Bruchteilen verteilt, so soll auch nach dieser Ansicht nur der dem befreiten Streitgenossen zur Last fallende Teil der Gebühren außer Ansatz bleiben (so ausdrücklich KG a.a.O., Rittmann-Wenz), Gegen eine volle Haftung und zugleich gegen eine volle Befreiung des Streitgenossen durch §90 Abs. 3 GKG sprechen sich die Beschlüsse des OLG Nürnberg, JVBl 1938 S. 103, OLG Hamm vom 25. Juli 1938 - 5 W 192/38 -, angeführt bei Wedewer GKG §90 Anm. 5 und OLG Bamberg NJW 53, 1759 [OLG Bamberg 15.12.1952 - 1 W 338/52] aus. Diese Entscheidungen wenden §426 BGB an und kommen zu einer Haftung des Streitgenossen in Höhe der Hälfte der Gebühren.

4

In dem in der vorliegenden Sache ergangenen Beschluß des Senats vom 9. Februar 1954 (BGHZ 12, 270) stand die Frage einer Anwendung des §90 Abs. 3 GKG nicht zur Entscheidung, da eine Kostenentscheidung oder Kostenübernahme hinsichtlich der Kosten der Revisionsinstanz nicht vorlag. Es handelte sich vielmehr nur um die Frage, ob die Klägerin als Antragsteller der Instanz aus §77 in Verbindung mit §87 GKG Kostenschuldner der vollen Prozeßgebühr war oder ob diese Kostenschuld durch die Gebührenbefreiung des Landes berührt wurde. Die Erwägung, daß eine als Antragsteller haftende Partei durch die Gebührenbefreiung ihres Streitgenossen keine Möglichkeit hat, einen Ausgleichsanspruch gegen diesen unter dem Gesichtspunkt eines sonst unter regelmäßigen Umständen nach §87 GKG bestehenden Gesamtschuldverhältnisses geltend zu machen, und daß andererseits sich unter besonderen Umständen die Gebührenbefreiung auch für den befreiten Teil nicht auswirken würde, wenn sein Streitgenosse für die volle Gebühr in Anspruch genommen werden könnte, hat den Senat zu der Folgerung geführt, daß die in §90 Abs. 1 GKG bestimmte Gebührenfreiheit nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung dem Streitgenossen von vornherein insoweit zugute kommen müsse, als er einen sonst regelmäßig bestehenden gesetzlichen Ausgleichsanspruch gegen die befreite Partei auf Grund §426 BGB in Verbindung mit §87 GKG haben würde. Deshalb schuldete die Klägerin von vornherein als Antragstellerin der Instanz nur die Hälfte der Gebühren.

5

Die gleichen Erwägungen nötigen dazu, in Fällen, in denen eine Partei Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner eines Gebührenfreiheit genießenden Streitgenossen ganz oder teilweise übernimmt, Gebühren nicht zu erheben oder erhobene zurückzuzahlen, soweit die Gebührenfreiheit des einen Streitgenossen einen sonst regelmäßig bestehenden Ausgleichsanspruch gegen die befreite Partei nicht entstehen läßt.

6

Die Vergleichsvereinbarung, daß in dem Rechtsstreit entstandene oder noch entstehende gerichtliche und außergerichtliche Kosten gegeneinander aufgehoben werden, ist, wie sich aus §92 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergibt, dahin aufzufassen, daß die Gerichtskosten zur Hälfte den beiden Klägern und zur Hälfte der Beklagten zur Last fallen. Der Zusatz, wonach die Klägerin zu 2) die auf das Land entfallenden Kosten übernimmt, hat nicht die Bedeutung, daß die Kostenregelung über die gegenseitige Aufhebung der Kosten unmittelbar berührt wird. Diese Zusatzvereinbarung verpflichtet nur die Klägerin, das Land von solchen Kosten freizustellen die auf das Land entfallen. Die Gebührenfreiheit einer Partei umfaßt nicht auch den Ersatz von Auslagen. Das Land NRW ist von der Zahlung der baren Auslagen vor dem Bundesgerichtshof auch auf Grund besonderer Vorschriften nicht befreit. Die Verpflichtung der Klägerin im Verhältnis zum Land ist daher dahin auszulegen, daß Anwaltskosten und gerichtliche Auslagen, soweit sie das Land treffen, im Verhältnis zum Land von der Klägerin getragen werden. Die Vereinbarung begründet jedoch keine selbständige Haftung für Gerichtsgebühren, auf die ein Anspruch gegen das Land von vornherein nicht entstanden ist, und durch die Kostenregelung auch nicht entsteht. Es ist auch nicht gerechtfertigt, aus der Verpflichtung der Klägerin, die auf das Land entfallenen Kosten zu übernehmen, zu folgern, daß die Klägerin deshalb, weil sie diese Verpflichtung übernommen hat, nach dem zwischen den beiden Klägern bestehenden Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch nach §426 BGB auch dann nicht gehabt haben würde, wenn dem Land keine Gebührenfreiheit zustehen würde, und daß damit den Erwägungen die Grundlage entzogen worden sei, mit denen die Beschränkung der Kostenschuld der Klägerin auf die Hälfte der Gebühren in dem angeführten Beschluß des Senats begründet worden ist. Denn hierfür war entscheidend, daß nach der regelmäßigen Lage des Falles bei Streitgenossen, die nach §87 GKG als Gesamtschuldner haften, ein Ausgleichsanspruch entsprechend der Regel des §426 BGB bestehen würde. Wenn es im Einzelfall nach der besonderen Gestaltung des Rechtsverhältnisses der Streitgenossen untereinander anders sein sollte, so würde hierdurch allein eine höhere Kostenschuld des die Gebührenfreiheit nach dem Gesetz nicht von vornherein genießenden Streitgenossen nicht begründet werden. Denn mit dem Wesen des Kostenrechts, das die Entstehung der Kostenschuld an bestimmte für den Kostenbeamten ohne weiteres übersehbare Tatbestände knüpft, wäre es unvereinbar, auf das Innenverhältnis zwischen den Streitgenossen zurückzugreifen, um danach die Höhe der Kostenschuld zu bestimmen. Dieser Erwägung steht nicht entgegen, daß das Prozeßgericht bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung im Rechtsstreit gemäß §100 Abs. 2 ZPO die Beteiligung zum Maßstab für die Kostenentscheidung nehmen kann. Geschieht dies, so erfolgt die Kostenentscheidung nach Kopfteilen. Der Kostenanteil, der von jedem der Streitgenossen geschuldet wird, ist damit auch hinsichtlich der Gerichtsgebühren festgelegt.

7

Nachdem die Hälfte der in der Revisionsinstanz angefallenen Gebühren von der Beklagten übernommen ist, wirkt sich die Gebührenbefreiung des Landes auf die Kostenschuld der Klägerin dahin aus, daß ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch nach §426 BGB für die Klägerin gegen das Land nicht zur Entstehung kommen konnte. Demgemäß ist es nunmehr gerechtfertigt, die Kostenschuld der Klägerin zu 2) auf ¼ der vollen Prozeßgebühr und der vollen Urteilsgebühr zu beschränken. Darüber hinaus erhobene Gebühren sind auf Grund §90 Abs. 3 GKG an die Klägerin zurückzuzahlen.

8

Die Entscheidung ergeht nach §4 GKG gebührenfrei.

Dr. Canter Dr. Selowsky Dr. Haidinger Artl Dr. Winkelmann