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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1979, Az.: 4 StR 472/79

Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei und versuchten Diebstahls; Mögliche Aufhebung der Steuerungsfähigkeit infolge Intoxikationspsychose; Anforderungen für die Bereicherungsabsicht für den illegalen Erwerb von Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.09.1979
Aktenzeichen
4 StR 472/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 13035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 30.04.1979

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Prozessführer

Rentner Jürgen G. aus M., geboren am ... 1948 in F.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. September 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Dr. Knoblich Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. April 1979

  1. 1.

    dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhehlerei entfällt,

  2. 2.

    mit den Feststellungen aufgehoben,

    1. a)

      soweit der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen verurteilt ist,

    2. b)

      im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einem Jahr und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.

2

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

3

1.

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Fall II 1 der Urteilsgründe) richtet, ist sie unbegründet. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

4

Zu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte habe ohne Schuld gehandelt, weil seine Steuerungsfähigkeit infolge einer Intoxikationspsychose aufgehoben gewesen sei. Der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige hat zwar - wie sich aus den Urteilsgründen ergibt (UA 7) - ausgeführt, "bei dem Angeklagten habe infolge der Heroinsucht" eine Psychose dieser Art vorgelegen, er habe deshalb in der jeweiligen Entzugssituation "dem Anreiz, erneut Heroin zu erwerben, keine Hemmungsmechanismen mehr entgegensetzen" können. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte aber, als er Ende 1978 den Entschluß faßte, sich Heroin zum Eigenverbrauch zu verschaffen, gewußt, "daß er dadurch wieder in eine körperliche Abhängigkeit von dem Heroin und damit in eine Situation geraten würde, die es ihm beim Auftreten körperlicher Entzugserscheinungen unmöglich machte, dem Anreiz, sich auch weiterhin Heroin zu verschaffen, zu widerstehen" (UA 4). Entgegen dem Vorbringen der Revision befand er sich dabei "noch nicht in einer aktuellen Entzugssituation, denn er hatte seit mehr als einem Jahr kein Heroin mehr genommen", und die - bis dahin erfolgte - regelmäßige Einnahme von Polamidon hatte keine körperliche Abhängigkeit mit Entzugserscheinungen zur Folge gehabt (UA 7/8). Der Angeklagte hat damit den Geschehensablauf verantwortlich in Gang gesetzt, denn er hat - davon geht das Landgericht ersichtlich aus -, als er in verantwortlichem Zustand den Entschluß faßte, wieder Heroin zu konsumieren und ihn in die Tat umsetzte, zumindest billigend in Kauf genommen, daß er den Tatbestand des unerlaubten Erwerbs dieses Betäubungsmittels nunmehr fortlaufend erfüllen werde (actio libera in causa, vgl. BGHSt 21, 381, 382 [BGH 24.11.1967 - 4 StR 500/67]/383 m.w. Nachw.).

5

Der Schuldspruch wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln besteht deshalb zu Recht.

6

2.

Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhehlerei hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es kann offenbleiben, ob die Feststellungen überhaupt die objektiven Voraussetzungen des § 374 AO ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1978 - 4 StR 134/78 - und vom 13. Oktober 1978 - 2 StR 480/78). Jedenfalls läßt sich ihnen nicht entnehmen, daß der Angeklagte, wie der Tatbestand es erfordert, in Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Der illegale Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch begründet nämlich für sich allein noch nicht die Bereicherungsabsicht im Sinne der genannten Vorschrift. Eine solche ist vielmehr nur dann gegeben, wenn durch den Erwerb nicht nur immaterielle Bedürfnisse befriedigt werden sollen, sondern dabei auch ein wirtschaftliches Interesse verfolgt wird (BGH, Urteil vom 24. April 1979 - 1 StR 98/79 -; Beschlüsse vom 12. Juli 1979-4 StR 347/79 - und vom 19. Juli 1979 - 4 StR 378/79). Umstände, denen dies entnommen werden könnte, sind hier jedoch nicht ersichtlich, solche Umstände können nach den Feststellungen auch ausgeschlossen werden.

7

Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhehlerei muß deshalb entfallen.

8

3.

Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen (Fälle II 2 und 3). Das Landgericht hat sich insoweit mit dem Gutachten des Sachverständigen, dem es nicht gefolgt ist, nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in den Urteilsgründen auseinandergesetzt.

9

Der Sachverständige hat, wie das Landgericht darlegt, in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten ausgeführt, bei diesen beiden Taten - es handelt sich um versuchte Apothekeneinbrüche - sei zwar die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch die akuten Entzugserscheinungen nicht völlig ausgeschaltet gewesen, infolge seiner labilen Persönlichkeitsstruktur "mit sehr geringem Durchsetzungsvermögen", der eigentlichen "Ursache des Rauschmittelmißbrauchs", sei er jedoch "nicht im Stande gewesen, sich gegen die anderen Beteiligten zu behaupten", eine "Steuerungsunfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Taten" sei deshalb nicht auszuschließen. Das Landgericht führt hierzu lediglich aus, es folge zwar dem Sachverständigen, soweit dieser davon ausgehe, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch Entzugserscheinungen nicht völlig ausgeschaltet gewesen sei, "eine persönlichkeitsbedingte Schwäche des Angeklagten gegenüber den Überredungskünsten seiner Mittäter" vermöge jedoch "nicht seine Steuerungsunfähigkeit zu begründen". Es bejaht deshalb in beiden Fällen die Schuldfähigkeit des Angeklagten. Das ist fehlerhaft.

10

Das erkennende Gericht hat allerdings das Recht und die Pflicht, sich gegenüber dem Sachverständigengutachten die Selbständigkeit des Urteils zu bewahren. Wenn es jedoch eine Frage, in welcher es den Rat eines Sachverständigen für erforderlich gehalten hat, im Widerspruch zu dessen Gutachten entscheidet, muß es in den Urteilsgründen nicht nur die Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben, es muß vielmehr auch seine eigene, gegenteilige Ansicht begründen. Denn nur dadurch wird dem Revisionsgericht die Nachprüfung dieser Entscheidung ermöglicht (vgl. BGH GA 1977, 275 und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise). Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht begnügt sich damit, lediglich seine dem Sachverständigengutachten entgegengesetzte Meinung mitzuteilen, ohne sich mit den für die Frage der Schuldfähigkeit in Betracht zu ziehenden Umständen in den Urteilsgründen näher auseinanderzusetzen. Eine eingehende Erörterung dieser Umstände war hier aber schon deshalb erforderlich, weil die vom Sachverständigen aufgezeigten Persönlichkeitsmängel des Angeklagten nicht nur im Zusammenhang mit den Entzugserscheinungen, sondern auch zusammen mit dessen "seit seinem 17. Lebensjahr" - also seit 13 Jahren - "mit Unterbrechungen" bestehender Drogenabhängigkeit (UA 2) gesehen werden müssen, die allein schon eine tiefgreifende Persönlichkeitsveränderung zur Folge gehabt haben kann.

11

Das Urteil muß deshalb in diesen beiden Fällen aufgehoben werden.

12

4.

Das hat zugleich die Aufhebung des Strafausspruchs im Falle II 1 der Urteilsgründe zur Folge. Es kann dabei offenbleiben, ob sich die in Wegfall kommende Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhehlerei auf die Höhe dieser Strafe ausgewirkt haben kann. Jedenfalls ist der Strafausspruch schon deshalb aufzuheben, weil sich nicht ausschließen läßt, daß die Verurteilung in den beiden Fällen des versuchten Diebstahls für die Strafzumessung in diesem Fall mitbestimmend gewesen ist.

13

Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt.

Salger
Spiegel
Knoblich
Engelhardt
Goydke