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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.09.1979, Az.: 1 StR 334/79

Zeitliches Zusammenfallen der Tatbestände des Handelns mit Haschisch und mit Heroin in einem Teilakt der fortgesetzten Handlungen zur Tateinheit; Umfang der Kennzeichnug der der Einziehung unterliegenden Gegenstände bei Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.09.1979
Aktenzeichen
1 StR 334/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 12227
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Weiden - 01.03.1979

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

1. Maschinenschlosser Kemal T. aus W., geboren am ... 1943 in I. (Türkei).

2. Hilfsarbeiter Bayram U. aus F., geboren am ... 1948 in D. (Türkei).

Beide zur Zeit in Haft .

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 20. September 1979
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten T. und U. wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 1. März 1979, soweit es diese Angeklagten betrifft,

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten jeweils des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig sind;

    2. b)

      im Strafausspruch und der Einziehungsanordnung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Rechtlich unbedenklich ist, daß die Strafkammer den Verkauf von Cannabisharz und Heroin jeweils als ein Vergehen des fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gewürdigt hat. Denn der Vorsatz der Beschwerdeführer war zunächst nur auf den Handel mit Haschisch gerichtet (UA S. 6). Erst als ihnen auch Heroin angeboten wurde, faßten sie den neuen Entschluß, ebenfalls mit Heroin zu handeln (UA S. 7, 8), Dem Absatz von Haschisch und Heroin lag daher nicht derselbe Vorsatz zugrunde, der das Tatgeschehen allein in materiell-rechtlichem Sinne als eine Tat erscheinen lassen könnte (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 1978 - 3 StR 49/78 - S. 6 - und vom 1. August 1978 - 1 StR 173/78 -). Entgegen der Rechtsauffassung der Strafkammer stehen die beiden Vergehen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aber zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Denn beide Beschwerdeführer faßten den Entschluß zum Handeltreiben mit Heroin, als ihnen der Mitangeklagte Tü. anläßlich des Verkaufs von Haschisch zusätzlich den Erwerb von Heroin anbot; die Beschwerdeführer nahmen dieses Angebot an und kauften zugleich 200 Gramm und 20 Gramm Heroin (UA S. 7, 8). Die Tatbestände des Handelns mit Haschisch und mit Heroin fielen daher in einem Teilakt der fortgesetzten Handlungen zeitlich zusammen; zwischen beiden Vergehen besteht deshalb Tateinheit.

Der gebotenen Änderung des Schuldspruchs steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da die Angeklagten sich gegenüber dem neuen Schuldvorwurf ersichtlich nicht anders verteidigen können als bisher."

2

Dem schließt sich der Senat an. Er hat deshalb den Schuldspruch geändert und den - im übrigen rechtlich fehlerfreien - Strafausspruch aufgehoben.

3

Aus den folgenden vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen kann auch die Einziehungsanordnung keinen Bestand haben:

"Sie muß die der Einziehung unterliegenden Gegenstände soweit kennzeichnen, daß bei der Vollstreckungsbehörde und den Beteiligten Klarheit über den Umfang der Einziehung herrscht (BGHSt 8, 205, 211, 212;  9, 88; BGH, Beschluß vom 22. Februar 1978 - 4 StR 60/78). Sollen Betäubungsmittel eingezogen werden, muß sich aus der Einziehungsanordnung ergeben, um was für Betäubungsmittel es sich handelt und auf welche Menge sich die Einziehungsanordnung erstreckt (BGH, Beschlüsse vom 1. August 1978 - 1 StR 257/78 - und vom 24. August 1978 - 4 StR 433/78 -). Diesen Anforderungen genügt die Einziehungsanordnung hier nicht. Auch die Urteilsgründe geben keinen sicheren Hinweis auf Art und Menge des bei den Beschwerdeführern sichergestellten Rauschgiftes, so daß eine Ergänzung der Urteilsformel durch das Revisionsgericht auch nicht in Betracht kommen kann."

4

Im übrigen sind die Revisionen der Angeklagten T. und U. offensichtlich unbegründet.

Pikart
Loesdau
RiBGH Zipfel ist urlaubshalber ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben., Pikart
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