Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.04.1978, Az.: 3 StR 49/78
Fortgesetzter gewerbsmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln; Strafbarkeit des Erwerbs von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch kein Verstoß gegen das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ; Voraussetzungen des Strafklageverbrauchs; Erwerb von Haschisch und Erwerb von Heroin als tateinheitliches Geschehen; Wesentliche Bedeutung eines einheitlichen Tatentschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.04.1978
- Aktenzeichen
- 3 StR 49/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13340
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 19.10.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Trödelhändler Wolf-Dieter H. aus L., geboren am ... 1950 in B.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. April 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Neifer, Dr. Schubath, Dr. Krauth, Laufhütte als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 1977
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb und Abgabe von Betäubungsmitteln in einem Fall (II 2 der Urteilsgründe) verurteilt wird,
- b)
im weitergehenden Schuldspruch und im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, sechs Monaten verurteilt.
Soweit die Revision die Verletzung formellen Rechts rügt, ist sie unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Tatsachen, die nach seiner Auffassung den Mangel ergeben, nicht angegeben hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
1.
Soweit die Revision den Schuldspruch wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Handeltreibens im Jahre 1976 angreift, hat sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, daß der Angeklagte, nachdem er vier bis fünf Wochen ohne Heroin ausgekommen war, zu Beginn des Jahres 1976 rückfällig wurde (UA S. 12, 13). Er hat sodann bis zu seiner Festnahme am 17. Dezember 1976 (UA S. 13) Heroin erworben, und zwar - wie die Feststellungen ergeben - sowohl "zum Eigenverbrauch als auch zum Handeltreiben" (UA S. 36), darüber hinaus zur unentgeltlichen Abgabe (UA S. 15, 19, 20, 21). Soweit die Revision die Beweiswürdigung des Landgerichts, die zu diesen Feststellungen geführt hat, angreift, ist sie offensichtlich unbegründet. Die vom Landgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen führen allerdings zur Änderung des Schuldspruchs. Die Strafkammer hat den Angeklagten ausschließlich wegen Handels mit Betäubungsmitteln, nicht jedoch wegen des tateinheitlich damit begangenen Erwerbes zum Eigenverbrauch, dessen Strafbarkeit entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verstößt, und - unentgeltlicher - Abgabe verurteilt. Den Schuldspruch kann der Senat selbst in entsprechender Anwendung des § 354 StPOändern. Der Angeklagte hätte sich auch bei entsprechendem Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO nicht anders als geschehen verteidigen können.
Nicht beschwert ist der Angeklagte durch die Annahme der Strafkammer, daß seine gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßende Betätigung im Jahre 1976 durch einen einheitlichen Gesamtvorsatz zu einer fortgesetzten Tat verbunden worden ist. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht (UA S. 24, 25, 37). Soweit der Tatbestand des Handelns mit Betäubungsmitteln in Frage steht, hat es zutreffend die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG dadurch als erfüllt angesehen, daß der Angeklagte zumindest am 3. Juli 1976 eine nicht geringe Menge Heroin - 14 g - abgegeben hat (UA S. 20, 36). Das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, daß die Absicht des Angeklagten, auf Dauer Gewinn aus dem Heroinverkauf zu erzielen, sein Handeltreiben zum gewerbsmäßigen im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 4 BetMG machte (UA S. 13, 36).
2.
Der Aufhebung unterliegt demgegenüber der Schuldspruch wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Heroin im Jahre 1975. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, der Angeklagte habe in der ersten Hälfte des Jahres 1975 begonnen, Heroin zu sich zu nehmen. Er habe zur Ermöglichung des Heroingenusses regelmäßig Heroin gekauft (UA S. 9). "Aufgrund eines etwa gleichzeitig liegenden Entschlusses" (UA S. 34) habe er zumindest im Juli 1975 Handel getrieben, indem er den Zeugen Ilse Be. und Walter S. mindestens dreimal jeweils 10 g Heroin verkaufte (UA S. 10, 11). Im November 1975 habe er den Entschluß gefaßt, sich vom Heroin zu lösen. Etwa vier bis fünf Wochen sei er ohne Heroin und das Ersatzmittel Valoron ausgekommen, habe aber während dieser Zeit Haschisch geraucht (UA S. 10). In diesem Zusammenhang ist er, weil er "am 5. Dezember 1975 und davor seit Januar 1975 fortgesetzt handelnd" Haschisch eingeführt, erworben und besessen hat, durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. August 1976 - rechtskräftig in Verbindung mit dem den Strafausspruch ändernden Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 1976 (118 Ds 27 Js 367/76 AG Düsseldorf) - zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Strafkammer hat dennoch die Strafklage für die im Jahre 1975 begangene Tat als nicht verbraucht angesehen, weil der Angeklagte in dem früheren Verfahren lediglich deshalb verurteilt worden sei, weil er regelmäßig Haschisch zum Eigenverbrauch erworben habe (UA S. 37).
Diese Erwägung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Für die Frage des Strafklageverbrauchs kommt es ausschließlich darauf an, ob die bereits abgeurteilte Tat zusammen mit der jetzt zur Aburteilung stehenden einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bildet (§ 264 StPO). Dies wäre jedenfalls dann der Fall, wenn der Erwerb von Haschisch und der Erwerb von Heroin - sei es zum Eigenverbrauch, sei es zum Handeltreiben - als eine Tat im Sinne des § 52 StGB anzusehen wäre. Hätte der Angeklagte etwa im Rahmen fortgesetzten strafbaren Umgangs mit Betäubungsmitteln - wenn auch nur in einem Einzelakt - zugleich Haschisch und Heroin erworben, um diese Betäubungsmittel entweder ausschließlich zum Eigenverbrauch zu verwenden oder um daneben einen Teil davon zu veräußern, so läge eine Tat im materiell-rechtlichen Sinne und damit auch eine prozessuale Tat vor. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen schließen diese Möglichkeit nicht aus.
Feststellungen zu der Frage, ob die Erwerbshandlungen von Haschisch und Heroin hier tateinheitlich zusammenfallen, hat das Landgericht hier ersichtlich deshalb nicht getroffen, weil es die Tatidentität aus anderen - rechtlich nicht zutreffenden - Erwägungen abgelehnt hat. Der Senat ist deshalb nicht in der Lage, die Frage des Verbrauchs der Strafklage selbst abschließend zu prüfen. Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs und zur Zurückverweisung der Sache.
Die neu entscheidende Strafkammer wird zu prüfen haben, ob der Erwerb von Haschisch und Heroin - wenigstens in einem Teilakt - zusammentreffen. Ist dies zu verneinen, bedarf es der Prüfung, ob - auch bei real konkurrierenden Delikten - ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang vorliegt, der den Haschisch- und den Heroinerwerb so miteinander verknüpft, daß beide Erwerbshandlungen nach der Lebenserfahrung eine Einheit bilden. In diesem Zusammenhang wird, worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat, die Frage eines etwa einheitlichen Tatentschlusses eine wesentliche Rolle spielen.
3.
Die Aufhebung des Schuldspruchs in einem Falle nötigt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, und zwar auch hinsichtlich der Einzelstrafe, die das Landgericht - an sich ohne Rechtsfehler - für die Tat aus dem Jahre 1976 verhängt hat; denn es ist nicht auszuschließen, daß die Strazurnessungserwägungen für die Tat aus dem Jahre 1975 auch die Strafzumessung für die Tat aus dem Jahre 1976 beeinflußt haben.
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte