Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.09.1979, Az.: 5 StR 461/79
Andere Beweggründe neben Verteidigungswillen im Rahmen vermeintlicher Notwehr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.09.1979
- Aktenzeichen
- 5 StR 461/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 31.01.1979
Verfahrensgegenstand
Totschlag in einem minder schweren Fall
Prozessführer
Klaus R. aus H., geboren am ... 1935 in Ha.,
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. September 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr. Fuhrmann Horstkotte Dr. Ulsamer als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 31. Januar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an ein anderes Schwurgericht des Landgerichts zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat im Ergebnis Erfolg.
1.
Was die Revision im einzelnen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
2.
Die in ihr enthaltene allgemeine Sachrüge führt Jedoch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Mit Recht weist der Generalbundesanwalt auf die folgenden Bedenken hin. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte erst entschlossen,"F. anzugreifen und mit dem Brotmesser auf ihn einzustechen", als er "möglicherweise ein metallisches Klicken der Waffe hörte" und als "F. vielleicht auf ihn anlegte" (UA S. 4 a). Dabei ging der Angeklagte davon aus, daß es sich um eine scharfe Waffe handelte (UA S. 4). Danach kann er sich vorgestellt haben, daß ein gegen ihn gerichteter Angriff unmittelbar bevorstand. Das Schwurgericht geht darüber hinweg und lehnt eine vermeintliche Notwehr nur mit der Begründung ab, der Angeklagte habe "nicht etwa mit Verteidigungswillen" sondern "aus Wut" gehandelt und sei deshalb "als Angreifer aufgetreten" (UA S. 8/10).
Diese Erwägungen lassen besorgen, daß das Schwurgericht von zu engen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Verteidigungswille nicht dadurch ausgeschlossen, daß neben dem Zweck, der Rechtsgutverletzung entgegenzutreten, Beweggründe anderer Art (wie Haß, Zorn, Wut oder das Streben nach Rache) eine Rolle spielen, wenn und solange sie den Zweck der Angriffsabwehr nicht völlig in den Hintergrund drängen (BGHSt 3, 194, 198, BGH bei Dallinger MDR 1972, 16; Beschluß vom 6. Juli 1977 - 3 StR 246/77 -;Beschluß vom 6. Dezember 1977 - 5 StR 723/77 -; Urteil vom 6. März 1979 - 5 StR 33/79 - mitgeteilt bei Holtz MDR 1979, 634). Ob dem Verteidigungswillen des Angeklagten hiernach eine Erheblichkeit abgesprochen werden kann, läßt sich nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen.
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte
Ulsamer