Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1979, Az.: 5 StR 33/79
Verteidigungswille bei Ausübung einer Notwehrhandlung aus Wut
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.03.1979
- Aktenzeichen
- 5 StR 33/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11951
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Itzehoe - 16.10.1978
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Baumschularbeiter Ömer Ö. aus R., geboren am ... 1956 in A. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. März 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Ulsamer als
beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin Dr. ... aus B. als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 16. Oktober 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schwurgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision des Angeklagten dringt mit der allein erhobenen Sachrüge durch.
Nach den Feststellungen verlangte das spätere Opfer abends auf einer Straße vom Angeklagten mehrfach Geld, griff nach dessen Hosentasche und streckte ihn schließlich durch einen Faustschlag nieder, als eine erneute Geldforderung erfolglos blieb. Daraufhin stach der Angeklagte mehrmals mit einem Messer zu.
Das Schwurgericht verneint Notwehr, weil der Angeklagte "aus Wut über das wiederholte Geldverlangen und damit uneinsichtige Verhalten des erkennbar betrunkenen Zeugen" gehandelt habe (UA S. 9). Indessen wird ein Verteidigungswille nicht bereits dadurch ausgeschlossen, daß neben dem Zweck, der Rechtsgutverletzung entgegenzutreten, Beweggründe anderer Art (auch Wut) eine Rolle spielen, wenn und solange sie den Zweck der Angriffsabwehr nicht völlig in den Hintergrund drängen (BGHSt 21, 111, 114 [BGH 11.07.1966 - 4 StR 1/66]; BGH bei Dallinger MDR 1954, 355). Dazu verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Das ist hier ein Rechtsmangel, der möglicherweise auf die Wertung des Schwurgerichts zurückzuführen ist, der Angeklagte habe "aus nichtigem Anlaß" zugestochen. Diese Würdigung wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Zumindest konnte der Angeklagte das Vorgehen des Zeugen als Raubversuch empfunden haben.
Es mag zwar nach den bisherigen Feststellungen nahe liegen, daß der Angeklagte über das Maß der erforderlichen Verteidigung bewußt hinausgegangen ist. Darüber muß aber der Tatrichter befinden, zumal auch der Angeklagte unter erheblichem Alkoholeinfluß stand. In diesem Zusammenhang wird zu beachten sein, daß nicht beide Alternativen des § 21 StGB (wie auf UA S. 5 geschehen) bejaht werden können (BGH GA 1968, 279; BGHSt 21, 27, 28; BGH bei Dallinger MDR 1975, 365 [BGH 14.05.1974 - 1 StR 366/73]).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Ulsamer