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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.08.1979, Az.: 1 StR 414/79

Strafbarkeit wegen Totschlags; Voraussetzungen für die Anwendung eines minder schweren Fall des Totschlags; Anforderung an eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.08.1979
Aktenzeichen
1 StR 414/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heilbronn - 19.03.1979

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Programmiererin Renate S. aus Bad F.-K., geboren am ... 1951 in Bad M.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. August 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Herdegen, Dr. Niepel als beisitzende Richter
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19. März 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Angeklagte ist wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Mit ihrer Revision rügt sie die Nichtanwendung des § 213 StGB. Ihr Rechtsmittel hat Erfolg.

2

1.

Das Tatgericht hat festgestellt:

3

Die Angeklagte, Mutter einer im Januar 1971 geborenen Tochter, lernte 1974 den ein Jahr älteren Rolf-Dieter Sch. kennen. Er war sehr eifersüchtig, machte der Angeklagten "heftige und quälende Vorwürfe" wegen früherer Beziehungen zu Männern und forderte von ihr "unbedingte Ehrlichkeit und Treue". Beide verlobten sich Weihnachten 1975. Am 20. Februar 1976 mietete die Angeklagte eine Wohnung "für die künftige Familie", die sie renovierte und einrichtete. Seit Sommer 1975 half die berufstätige Angeklagte in der von der Mutter ihres Verlobten betriebenen Drogerie mit. Zur Finanzierung des Umbaus dieser Drogerie ging sie im August 1976 zwei selbstschuldnerische Bürgschaften in Höhe von 12.120 DM und 15.000 DM ein.

4

Obwohl Sch. seine Abende überwiegend bei der Angeklagten verbrachte und gelegentlich auch über Nacht bei ihr in der im Februar 1976 gemieteten Wohnung blieb, befreundete er sich mit einer Zwanzigjährigen, nahm zu ihr Ende Juli oder Anfang August 1976 intime Beziehungen auf und schmiedete mit ihr Pläne für eine gemeinsame Zukunft.

5

Am Abend des 28. August 1976 und am nächsten Tage (einem Sonntag) wartete die Angeklagte vergeblich auf ihren Verlobten. Sie machte sich schließlich auf die Suche nach ihm und traf ihn am späten Abend des 29. August 1976 in einem Club. Er saß mit seiner neuen Freundin zusammen und hatte seinen rechten Arm um ihre Schulter gelegt. Die "völlig schockierte und verwirrte" Angeklagte verlangte und erhielt von Sch. ihren Haustürschlüssel und sagte ihrem Verlobten lediglich, daß sie ihn noch einmal sehen wolle, "wenn's geht, heute". Zuhause führte die Angeklagte einen Brief an ihren Verlobten zu Ende, der mit folgenden Sätzen schloß: "Ich liebe Dich trotzdem und ich habe nicht einmal genug Stolz, um behaupten zu können, das hätte alles in mir kaputt gemacht. Ehrlichkeit - Treue, was für große Worte!! Warum warst Du nicht ehrlich?"

6

Auf diesen Brief wies die Angeklagte ihren Verlobten hin, als er gegen Mitternacht tatsächlich kam. Er las ihn, stand nach der Lektüre ohne ersichtliche Reaktion wortlos auf und erweckte den Eindruck, als wolle er gehen. Dieses Verhalten Sch. veranlaßte die auf eine Erklärung wartende Angeklagte, ein Küchenmesser mit einer 16 cm langen Klinge zu ergreifen und es ihrem Verlobten in den Oberbauch zu stechen. Etwa zwei Stunden später verstarb Sch. an den Folgen des Stichs.

7

Zur Tatzeit war die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten auf Grund einer tiefgreifenden, auf einem hochgradigen Affekt beruhenden Bewußtseinsstörung erheblich vermindert.

8

2.

Das Schwurgericht ist der Ansicht, daß die erste Alternative des § 213 StGB wegen "Fehlens eines ehrverletzenden oder kränkenden Verhaltens des Getöteten" ausscheide und daß auch das Vorliegen der zweiten Alternative dieser Vorschrift "bei einer Gesamtbewertung aller Strafzumessungsgründe" zu verneinen sei. Wenn sich auch die Angeklagte zur Zeit der Tat in einem Zustand hochgradiger Erregung befunden habe, durch den nicht nur ihre Steuerungsfähigkeit, sondern auch die "Fähigkeit zur Konfliktslösung" erheblich herabgesetzt worden sei, so müsse andererseits doch berücksichtigt werden, daß die Angeklagte keinen Versuch unternommen habe, eine Aussprache mit ihrem Verlobten herbeizuführen, "sondern sich darauf beschränkte, wortlos auf seine Reaktion zu warten", und daß sie den einzigen Sohn einer Witwe tötete, der deren Altersstütze gewesen sei.

9

3.

Das Tatgericht hat die Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB vorliegt, nicht rechtsfehlerfrei verneint. Eine zweite tatrichterliche Prüfung ist erforderlich.

10

a)

Nur auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind, kann entschieden werden, ob ein Fall als "minder schwer" einzustufen ist. Die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen. Der sich auf der Grundlage einer solchen Abwägung ergebende Gesamteindruck ist ausschlaggebend dafür, ob der vom Gesetz vorgesehene außerordentliche Strafrahmen anwendbar ist (BGHSt 4, 8, 9 [BGH 30.01.1953 - 2 StR 538/52]; 8, 186, 189; BGH NJW 1960, 1869, 1870; BGH GA 1976, 303; BGH, Urt. vom 15. Februar 1977 - 1 StR 12/77).

11

b)

Diesen Grundsätzen ist das Schwurgericht nicht gerecht geworden. Es hat wesentliche entlastende Gesichtspunkte nur zur Erklärung der tiefgreifenden Bewußtseinsstörung der Angeklagten herangezogen und es hat verkannt, daß die beiden Umstände, die es als belastend angesehen hat, im Rahmen der Abwägung möglicherweise keine Rolle spielen oder nur von untergeordneter Bedeutung sind.

12

aa)

Die Tatsache, daß die Angeklagte im Glauben an die Ehrlichkeit und Treue ihres Verlobten und im Vertrauen auf sein Versprechen, mit ihr die Ehe einzugehen, "ungewöhnlich viel in die Beziehung zu ihm investiert hatte" (UA S. 39), ist ein im motivatorischen Zusammenhang zugunsten der Angeklagten erheblich ins Gewicht fallender Umstand. Seine Bedeutung erschöpft sich nicht darin, daß er die Überraschung der Angeklagten über die Untreue ihres Partners vergrößerte (so aber UA S. 39) und auf diese Weise zum "hochgradigen Affekt" beitrug. Die Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 213 StGB vorliegt, würde sich infolgedessen auch stellen, wenn ein solcher Affekt nicht eingetreten wäre, und ihre positive Beantwortung hätte zur Folge, daß eine weitere Milderung nach §§ 21, 49 StGB in Betracht käme (vgl. BGH, Urt. vom 24. August 1976 - 1 StR 482/76 - bei Holtz MDR 1977, 106 und BGH, Beschl. vom 18. Oktober 1978 - 3 StR 355/78 - bei Holtz MDR 1979, 106, 107) [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79].

13

bb)

Da die Fähigkeit der Angeklagten "zur Konfliktslösung" erheblich eingeschränkt war, ohne daß ihr aus dieser Tatsache ein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. UA S. 39), hätte sich das Tatgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob zu ihren Lasten berücksichtigt werden darf, "daß sie keinen Versuch unternahm, eine Aussprache mit ihrem Verlobten herbeizuführen". Wenn dessen Verhalten der Angeklagten die Sprache verschlug, ist das kein Umstand, der zu ihrem Nachteil Berücksichtigung finden darf.

14

cc)

Die Erwägung des Schwurgerichts, daß die Angeklagte den einzigen Sohn einer Witwe getötet habe, der deren Altersstütze gewesen sei, hätte in Beziehung zu den mildernden Umständen gesetzt, gegen sie abgewogen werden müssen. Die nur enumerative Aneinanderreihung von Strafzumessungsgesichtspunkten besagt wenig. Die einzelne Strafzumessungstatsache ist eine relative, vom Gewicht der anderen Strafzumessungstatsachen abhängige Größe (BGHSt 7, 28, 31; BGH, Urt. vom 15. Februar 1977 - 1 StR 12/77). Wenn das Tatgericht das Erfordernis der wertenden Abwägung beachtet hätte, wäre der Gesichtspunkt der "verschuldeten Auswirkungen der Tat" (§ 46 Abs. 2 StGB) angesichts des "kurzschlußartigen Kontrollverlustes" der Angeklagten (UA S. 36) möglicherweise völlig in den Hintergrund getreten.

15

4.

Der Senat weist das neue Tatgericht noch darauf hin, daß das Verhalten der Angeklagten nach der Tat - sie war um schnelle Hilfe für ihren Verlobten bemüht (UA S. 27) - als ein zu ihren Gunsten ins Gewicht fallender Umstand Berücksichtigung finden kann (vgl. § 46 Abs. 2 StGB).

Pikart
Loesdau
Woesner
Herdegen
Niepel